Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 13.09.2005, Az.: 1 A 335/05

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
13.09.2005
Aktenzeichen
1 A 335/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 43283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOSNAB:2005:0913.1A335.05.0A

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Kommunalrecht

hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 1. Kammer - am 13. September 2005

beschlossen:

Tenor:

  1. Das Urteil der Kammer vom 30. August 2005 wird dahin berichtigt, dass die über den Antrag auf Zulassung der Berufung belehrende Rechtsmittelbelehrung durch folgende Rechtsmittelbelehrung ersetzt wird;

    "Rechtsmittelbelehrung

    Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem

    Verwaltungsgericht Osnabrück,

    Hakenstraße 15,

    49074 Osnabrück,

    einzulegen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

    Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem

    Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht,

    Uelzener Str. 40,

    21335 Lüneburg,

    einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

    Die Berufung kann nur von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einer nach § 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 VwGO zur Vertretung berechtigten Person als Bevollmächtigten eingelegt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können die Berufung auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte öder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, einlegen und begründen lassen."

Gründe

1

Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Berichtigung hat demgemäß dann zu erfolgen, wenn ein offenkundiger Widerspruch zwischen dem Willen des Gerichts und dem niedergelegten Urteilstext vorliegt. Ein solcher Widerspruch ist insbesondere - wie hier - in dem Fall gegeben, indem im Tenor des Urteils - entsprechend der tatsächlich getroffenen Entscheidung des Gerichts - ausdrücklich die Berufung zugelassen wird, während die dem Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung nicht über die Einlegung der Berufung, sondern über den Antrag auf Zulassung der Berufung belehrt (VGH Mannheim, Beschl. v. 06.10.2003 - 14 S 1155/03 - NVwZ-RR 2003, 693; OVG Münster, Beschl. v. 07.11.1975 - XIV B 623/75 - OVGE 31, 246; OVG Hamburg, Beschl. v. 31.01.1961 - OVG Bs I 53/60 - NJW 1961, 1084; vgl. auch VGH Kassel, Beschl. v. 13.06.1991 - 9 TE 1264/91 - NVwZ-RR 1992, 668 sowie OVG Bremen, Beschl. v. 09.12.1981 - 2 BA 67/81 - NVwZ 1982, 636).