Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 12.02.2009, Az.: 2 UF 73/08
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 12.02.2009
- Aktenzeichen
- 2 UF 73/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 41649
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2009:0212.2UF73.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Helmstedt - 08.05.2008 - AZ: 5 F 68/07
In der Familiensache
...
hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht C., die Richterin am Oberlandesgericht R. und den Richter am Oberlandesgericht G. am 12. Februar 2009 beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes Hammer aus Braunschweig für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 08.05.2008 bewilligt, soweit er eine Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung in folgendem Umfang erstrebt:
für September bis Dezember 2006 auf 228 € monatlich,
für Januar bis Juli 2007 auf 203 € monatlich,
für August bis Dezember 2007 auf 275 € monatlich,
für Januar bis Dezember 2008 auf 283 € monatlich und
für Januar bis zum 08.08.2009 auf 231 € monatlich.
Der weiter gehende Prozesskostenhilfeantrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Dem Kläger, der aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aus eigenen Mitteln aufzubringen, kann nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil seine Berufung nur in diesem Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.
Der Beklagte, der noch eine allgemeinbildende Schule besucht und im Haushalt seiner Mutter und deren Ehemannes lebt, ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres als so genannter privilegierter Volljähriger im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 einem minderjährigen Kind unterhaltsrechtlich gleichgestellt. Da jedoch Erziehungs- und Betreuungsleistungen von den Eltern seit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr geschuldet werden, andererseits der Volljährige noch keine eigene originäre Lebensstellung hat, sondern diese noch von der seiner Eltern abgeleitete wird, bemisst sich sein Unterhaltsanspruch weiter nach deren Einkommensverhältnissen. Wegen des Wegfalls der Betreuungsverpflichtung wird allerdings der bisher betreuende Elternteil ebenfalls barunterhaltspflichtig, sofern er leistungsfähig ist. Beide Eltern haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögenswertverhältnissen. Das Kind kann von jedem Elternteil nur den Teil des Unterhalts verlangen, der nach der anteiligen Haftung gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf diesen Elternteil entfällt.
Grundsätzlich bestimmt sich deshalb der Barunterhaltsbedarf des privilegierten Volljährigen nach dem zusammengerechneten für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommen seiner Eltern, wobei von den sich jeweils ergebenden Tabellenunterhaltsbeträgen zunächst das volle Kindergeld abgezogen wird (BGH, FamRZ 2006, 99-103) und der verbleibende Bedarf von den Eltern entsprechend dem Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu decken ist.
Für das Jahr 2006 ist von einem sich aus der Dezemberabrechnung 2006 ergebenden monatlichen Nettoeinkommen des Klägers von 1.923 € auszugehen. Ausweislich der Kumulativwerte in der Abrechnung für Dezember 2006 hat der Kläger in jenem Jahr ein Nettoeinkommen von 23.665,61 € erzielt. Darin enthalten ist allerdings die Sonderzahlung aus dem Dezember 2006 in Höhe von 5.000 € brutto, was vorliegend rund 2.011 € netto entsprach. Diese 2.011 € sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu dieser Sonderzahlung auf einen Zeitraum von drei Jahren umzulegen. Sie sind deshalb zunächst vom Nettoeinkommen des Jahres 2006 abzuziehen, so dass nur 21.654,61 € verblieben, was monatlich 1.804,55 € entspricht. Hinzuzurechnen ist ein auf 36 Monate umgelegter Anteil von 55,85 € aus den oben genannten 2.011 €. Weiter hinzuzurechnen ist eine im Jahr 2006 erfolgte Steuererstattung von 751,16 €, auf 12 Monate umgelegt also 62,60 €, so dass sich insgesamt ein Nettoeinkommen von rund 1.923 € ergibt.
Abzusetzen sind - zumindest in diesem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren - die dem Kläger durch den Weg zur Arbeit entstehenden Fahrtkosten mit vom Kläger berechneten 236,60 €. Aufgrund des bisherigen Vorbringens der Parteien ist der Senat der Ansicht, dass diese Kosten für den Kläger unter zumutbaren Bedingungen nicht vermeidbar sind. Es verbleiben dann 1.686,40 €.
Davon abzusetzen ist der für den minderjährigen Sohn Chris des Klägers zu leistende Tabellenunterhalt mit 332 €, so dass 1.354,40 € verbleiben. Der Senat hält es für gerechtfertigt, beim Vergleich der beiden Elternteilen für den Bedarf des privilegiert volljährigen Beklagten zur Verfügung stehenden Einkommen die Belastung des Klägers durch den Unterhalt des minderjährigen Kindes vorab zu berücksichtigen. Es ist auch beim Ehegattenunterhalt allgemeine Praxis, den Unterhalt minderjähriger Kinder vorweg vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen. Es erscheint auch in Fällen der vorliegenden Art angezeigt, den Vorwegabzug des Unterhalts des minderjährigen Kindes bei der Berechnung des Unterhalts des privilegiert volljährigen Kindes solange zuzulassen, als für das minderjährige Kind jedenfalls der Regelbetrag, also der Unterhalt nach der 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und für das privilegierte volljährige Kind der Unterhalt nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern gesichert ist (vergleiche Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 2 Rn. 470). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Nach Abzug des dem Kläger gegenüber dem Beklagten zustehenden Selbstbehalts von 890 € verbleiben für Unterhaltszwecke noch rund 464 € (1.354,40 € - 890 €).
Auf Seiten der Mutter des Beklagten ist von einem aus der Abrechnung für Dezember 2006 ersichtlichen durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 507,33 € auszugehen. Abzüglich einer Pauschale von 50 € für berufsbedingte Aufwendungen verbleiben rund 457 €.
Abzüge sind davon nicht vorzunehmen, insbesondere nicht für eine vom Ehemann der Mutter des Beklagten zu leistende Steuernachzahlung. Diese beruht allein darauf, dass der Ehemann der Mutter des Beklagten sein Einkommen nach Steuerklasse 3 und diese ihr Einkommen nach Steuerklasse 5 versteuert. Würde die Mutter des Beklagten ihr Einkommen nach Steuerklasse 4 versteuern, bliebe es steuerfrei, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, ihr im Verhältnis zum Beklagten zusätzliche steuerliche Belastungen aufzuerlegen.
Der Ehemann der Mutter des Beklagten hat ausweislich der Abrechnung für Dezember 2006 in jenem Jahr ein monatliches Nettoeinkommen von rund 1.808 € erzielt. Abzüglich der Zuschüsse des Arbeitgebers zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von rund 14 € verbleiben rund 1.794 €. Nach Abzug einer Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen verbleiben noch 1.704,45 €. Nach Abzug der vom Amtsgericht zutreffend berücksichtigten Belastungen in Höhe von 231 € verbleibt ein Rest von 1.473,45 € und nach Abzug des so genannten negativen Wohnwertes (Belastungen 427 €, Wohnwert 300 €) ergibt sich ein Resteinkommen von rund 1.346 €.
Da allerdings der Selbstbehalt des Ehemannes der Mutter des Beklagten in diesem Verhältnis, das für den Unterhaltsanspruch des mit ihm nicht verwandten Beklagten maßgeblich ist, mit 1.100 € anzusetzen ist (vergleiche Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 188), verbleiben als "Familienunterhaltsanspruch" für die Mutter des Beklagten nur 246 €.
Insgesamt stehen der Mutter des Beklagten damit aus dem eigenen bereinigten Erwerbseinkommen von 457 € und dem "Familienunterhalt" insgesamt 703 € zur Verfügung. Dies sind nur rund 36 € mehr als der ihr zu belassende Selbstbehalt von 667,50 €. Dieser bemisst sich nach dem Selbstbehalt von 890 € abzüglich 25 % wegen der sich aus dem Zusammenleben mit ihrem Ehemann ergebenden Ersparnisse und Synergieeffekte (Wendl/Klinkhammer, a.a.O.).
Der Tabellenunterhaltsbedarf des Beklagten bemisst sich deshalb nach dem zusammengerechneten für Unterhaltszwecke grundsätzlich zur Verfügung stehenden Einkommen seiner Eltern in Höhe von 1.354 € + 703 €. Bei 2.057 € ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle 2005 ein Unterhaltsanspruch von 429 € und es verbleiben nach Abzug des vollen Kindergeldes 275 €, die von den Kindeseltern anteilig aufzubringen sind.
Dabei sind die oben ermittelten 464 € einerseits und 36 € andererseits ins Verhältnis zu setzen. Dies führt rechnerisch zu einer Haftungsquote des Klägers von rund 93 %. Das wären rund 255 €.
Da aber seine Unterhaltsverpflichtung aufgrund der zusammengerechneten Einkünfte beider Elternteile nicht höher sein kann als sie es wäre, wenn er allein unterhaltspflichtig wäre, ist seine Unterhaltspflicht zu begrenzen. Bei einem - nunmehr allerdings ohne Vorwegabzug des für den Sohn Chris geschuldeten Unterhalts - Einkommen von 1.686 € ergäbe sich ein Tabellenunterhaltsbetrag von 382 €. Nach Abzug des vollen Kindergeldes von 154 € verbleibt ein restlicher Zahlungsanspruch von 228 €.
Für das Jahr 2007 ergeben sich folgende Veränderungen:
Auf Seiten des Klägers ergibt sich aus der Abrechnung für Juli (ab August ist wegen des Steuerklassenwechsels neu zu rechnen) ein bis dahin erzieltes durchschnittliches Monatseinkommen von 1.811,80 €. Zuzüglich der 55,85 € aus der Sonderzahlung im Dezember 2006 und zuzüglich einer im Jahr 2007 geflossenen Steuererstattung von auf den Monat umgelegten 81,62 € ergeben sich rund 1.949 €.
Abzüglich der Fahrtkosten verbleiben rund 1.713 € und nach Abzug des für Chris geschuldeten Unterhalts in Höhe von 353 € verbleiben 1.360 €.
Bei einem Selbstbehalt von 890 € stehen dann für Unterhaltszwecke noch rund 470 € zur Verfügung.
Das Einkommen der Mutter des Beklagten ergibt sich aus der Abrechnung für Dezember 2007 mit durchschnittlich 562,42 € monatlich. Nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen in Höhe von 50 € verbleiben 512,42 €.
Der Ehemann der Mutter des Beklagten hat im Jahr 2007 ausweislich der Dezemberabrechnung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund 1.931,78 € erzielt. Abzüglich des Arbeitgeberzuschusses zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 13,89 € verbleiben rund 1.918 €. Nach Abzug der Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen ergibt sich ein Rest von rund 1.822 € und nach Abzug der Verbindlichkeiten und des negativen Wohnwertes wie im Jahr 2006 verbleiben 1.464 €, also 364 € über dem dem Ehemann der Mutter des Beklagten zustehenden Selbstbehalt, die der Mutter des Beklagten als "Familienunterhalt" zuständen. Zusammen mit ihren eigenen bereinigten Einkünften in Höhe von rund 512 € ergeben sich 876 € und damit rund 208,50 € über dem ihr zustehenden Selbstbehalt von 667,50 € (s.o.).
Der Unterhaltsanspruch des Beklagten bemisst sich aus dem Gesamteinkommen seiner Eltern in Höhe von 2.236 € (1.360 € + 876 €) mit 453 € (die geringe Absenkung ab Juli 2007 auf 447 € kann hier unberücksichtigt bleiben). Nach Abzug des Kindergeldes in Höhe von 154 € verbleibt ein ungedeckter Bedarf von 299 €.
Dieser ist im Verhältnis von 470 € zu 208,50 € zu verteilen. Auf den Kläger entfallen rund 203 €.
Ab August ist für den Kläger neu zu rechnen. Sein Einkommen hat sich durch die Heirat und die dadurch bedingte Änderung der Steuerklasse erhöht. Ausweislich der Dezember Abrechnung für das Jahr 2007 hat er in der Zeit von August bis Dezember ein Nettoeinkommen von 11.040,10 €, also rund 2.208 € monatlich erzielt. Zuzüglich der 55,85 € aus der Sonderzahlung im Dezember 2006 und zuzüglich der Steuererstattung von 81,62 € ergeben sich insgesamt 2.345,47 €. Nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen verbleiben rund 2.109 €. Davon abzusetzen ist der Tabellenunterhalt für Chris mit nunmehr 389 €, so dass 1.720 € verbleiben.
Bei einem seit dieser Zeit geltenden Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern von 900 € stehen damit noch 820 € zur Verfügung.
Auf Seiten der Mutter des Beklagten verringert sich das zur Verfügung stehende Einkommen durch den um 25 % reduzierten Selbstbehalt von 900 € auf 675 € auf rund 201 €.
Der Unterhaltsbedarf des Beklagten bemisst sich nach einem Gesamteinkommen seiner Eltern von 2.596 € (1.720 € + 876 €) mit 497 €. Nach Abzug des vollen Kindergeldes verbleiben 343 €.
Diese sind auf die Kindeseltern im Verhältnis der 820 € zu 201 € aufzuteilen, so dass auf den Kläger rund 275 € entfallen.
Im Jahr 2008 verschiebt sich das Verhältnis noch einmal zu Lasten des Klägers.
Es ist davon auszugehen, dass er neben einer im Jahr 2008 erfolgten Gehaltserhöhung, die sich mit rund 50 € netto ausgewirkt hat, einen Teil der in den ersten sieben Monaten des Jahres 2007 gezahlten Steuern erstattet bekommen hat. Aus den vorliegenden Gehaltsabrechnungen aus der Zeit vor und nach der Eheschließung ergibt sich, dass sich der Steuervorteil der Ehe mit rund 300 € monatlich ausgewirkt hat. Es kann in diesem PKH-Prüfungsverfahren daher zunächst unterstellt werden, dass der Kläger im Jahr 2008 für 2007 eine Steuererstattung erhalten hat, die rund 2.000 € höher lag als die des Jahres 2007. Dies sind auf den Monat umgelegt rund 166 € zusätzlich. Dies führt zuzüglich der Einkommenserhöhung aus der Tariferhöhung für das Jahr 2008 zu einem geschätzten monatlichen Durchschnittseinkommen des Klägers von 2.545 €. Abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen verbleiben rund 2 308 €. Der danach für Chris geschuldete Tabellenunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes (§ 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB) beträgt 343 €. Es verbleiben 1.965 €, also 1.065 € über dem Selbstbehalt.
Auf Seiten der Mutter des Beklagten und deren Ehemannes ist mangels anderer Erkenntnisgrundlagen mit den für 2007 angenommenen Werten zu rechnen.
Der Unterhaltsanspruch des Beklagten bemisst sich dann nach einem Gesamteinkommen seiner Eltern von 2.841 € (1.965 € + 876 €) mit 490 €. Nach Abzug des Kindergeldes in Höhe von 154 € verbleiben 336 €.
Dieser Bedarf ist von den Kindeseltern im Verhältnis ihrer für den Bedarf des Beklagten zur Verfügung stehenden Einkünfte von 1.065 € einerseits und 201 € andererseits zu tragen. Auf den Kläger entfallen danach rund 283 €.
Für das Jahr 2009 ist bis einschließlich Juli mit einem Einkommen des Klägers wie im Jahr 2008 zu rechnen, allerdings ohne die erhöhte Steuererstattung, die vorstehend mit rund 166 € angenommen worden ist. Ebenso entfällt der Anteil der Sonderzahlung aus dem Dezember 2006, der mit 55,85 € monatlich nur auf die Jahre 2006 bis 2008 umzulegen ist.
Es ist deshalb gerechtfertigt, in diesem PKH-Prüfungsverfahren mit einem geschätzten monatlichen Einkommen des Klägers in Höhe von 2.325 € zu rechnen. Abzüglich der berufsbedingten Aufwendungen verbleiben 2.088,40 €. Daraus resultiert ein für Chris anzusetzender Tabellenunterhalt von 415 € abzüglich des hälftigen Kindergeldes von nunmehr 82 €, so dass 333 € verbleiben. Es ergibt sich auf Seiten des Klägers ein bereinigtes Resteinkommen von 1.755 €, also 855 € über dem Selbstbehalt.
Auf Seiten der Mutter des Beklagten ist weiter mit dem oben ermittelten Einkommen von 876 € zu rechnen. Aus einem Gesamteinkommen der Eltern von 2.631 € ergibt sich ein Tabellenunterhaltsbedarf des Beklagten von 497 €. Abzüglich des vollen Kindergeldes verbleibt ein Restbedarf von 333 €.
Dieser Bedarf ist wiederum im Verhältnis von 855 € zu 201 € aufzuteilen. Auf den Kläger entfallen danach rund 231 €.
Für die Zeit nach Vollendung des 21 Lebensjahres des Beklagten können derzeit noch keine Prognosen getroffen werden, da nicht absehbar ist, ob dann die Mutter des Beklagten neben dem Kläger noch haftet. Beiden Elternteilen steht dann gegenüber dem Beklagten ein Selbstbehalt von 1.100 € zu.
Bei unveränderten Einkommensverhältnissen könnte sich eine alleinige Unterhaltsverpflichtung des Klägers ergeben, die der vom Amtsgericht ausgeurteilten sehr nahe kommt.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass dem Kläger weiter gehende Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, so dass der darauf gerichtete Prozesskostenhilfeantrag zurückzuweisen ist.