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Abschnitt 3 NBhVOFrühURdErl - 3. Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Beihilfeverordnung (NBhVO); Früherkennungsuntersuchungen
Redaktionelle Abkürzung
NBhVOFrühURdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Im Rahmen der Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren sind Aufwendungen für

  • insgesamt zehn Untersuchungen (Untersuchungen U 1 bis U 9) und

  • die Früherkennungsuntersuchung von Hörstörungen bei Neugeborenen (Neugeborenen-Hörscreening)

nach Maßgabe der in den Nummern 3.1 und 3.2 gemachten Ausführungen sowie für

  • das erweiterte Neugeborenen-Screening und

  • das Screening auf Mukoviszidose

beihilfefähig.

3.1
Untersuchungen U 1 bis U 9

Die Aufwendungen für die Untersuchungen sind nur beihilfefähig, wenn sie in den nachfolgend genannten Zeiträumen unter Berücksichtigung der dort genannten Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden:

UntersuchungsstufeToleranzgrenze
U 1unmittelbar nach der GeburtU 1
U 23. bis 10. LebenstagU 23. bis 14. Lebenstag
U 34. bis 5. LebenswocheU 33. bis 8. Lebenswoche
U 43. bis 4. LebensmonatU 42. bis 4 1/2. Lebensmonat
U 56. bis 7. LebensmonatU 55. bis 8. Lebensmonat
U 610. bis 12. LebensmonatU 69. bis 14. Lebensmonat
U 721. bis 24. LebensmonatU 720. bis 27. Lebensmonat
U 7 a34. bis 36. LebensmonatU 7 a33. bis 38. Lebensmonat
U 846. bis 48. LebensmonatU 843. bis 50. Lebensmonat
U 960. bis 64. LebensmonatU 958. bis 66. Lebensmonat.

3.2
Neugeborenen-Hörscreening

Im Rahmen des Neugeborenen-Hörscreenings sind je Ohr die Aufwendungen für die Messung otoakustischer Emissionen (transitorisch evozierte otoakustische Emissionen, TEOAE) und/oder die Hirnstammaudiometrie (AABR) beihilfefähig. Bei auffälligem Testergebnis der Erstuntersuchung mittels TEOAE oder AABR sind auch die Aufwendungen für eine Kontroll-AABR an beiden Ohren beihilfefähig.