§ 3 NDVO FoVG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (NDVO FoVG)
- Amtliche Abkürzung
- NDVO FoVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 forstliches Vermehrungsgut erzeugt,
- 2.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 forstliches Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle leitet,
- 3.
eine Sammelliste nicht nach § 1 Abs. 2 führt,
- 4.
die Aufbewahrungsfrist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 für Sammellisten nicht einhält oder
- 5.
Zapfen zur Verwendung als Zierzapfen außerhalb der
- a)
in § 2 Abs. 1 bestimmten oder
- b)
nach § 2 Abs. 2 zugelassenen
Zeiten erntet.