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  • ab 27.01.2004 (aktuelle Fassung)

§ 3 NDVO FoVG

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (NDVO FoVG)
Amtliche Abkürzung
NDVO FoVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a FoVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 forstliches Vermehrungsgut erzeugt,

  2. 2.

    entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 forstliches Vermehrungsgut nicht über eine Sammelstelle leitet,

  3. 3.

    eine Sammelliste nicht nach § 1 Abs. 2 führt,

  4. 4.

    die Aufbewahrungsfrist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 für Sammellisten nicht einhält oder

  5. 5.

    Zapfen zur Verwendung als Zierzapfen außerhalb der

    1. a)

      in § 2 Abs. 1 bestimmten oder

    2. b)

      nach § 2 Abs. 2 zugelassenen

    Zeiten erntet.