§ 2 NDVO FoVG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (NDVO FoVG)
- Amtliche Abkürzung
- NDVO FoVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Zur Verwendung als Zierzapfen dürfen Zapfen
1. | der japanischen Lärche | nur vom 1. Mai bis zum 31. August, |
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2. | der europäischen Lärche | nur vom 1. Mai bis zum 31. August, |
3. | der Douglasie | nur vom 1. November bis zum 31. Mai und |
4. | aller übrigen Nadelbaumarten | nur vom 1. April bis zum 30. September |
geerntet werden.
(2) Die Landesstelle kann im Einzelfall zulassen, dass Zapfen zur Verwendung als Zierzapfen auch außerhalb der Zeiträume nach Absatz 1 geerntet werden, wenn ein wesentliches wirtschaftliches Interesse vorliegt und die Gewähr dafür gegeben ist, dass aus den Zierzapfen kein Saatgut gewonnen wird und die Zapfen nicht als Vermehrungsgut in den Verkehr gebracht werden.