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  • ab 27.01.2004 (aktuelle Fassung)

§ 2 NDVO FoVG

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (NDVO FoVG)
Amtliche Abkürzung
NDVO FoVG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Zur Verwendung als Zierzapfen dürfen Zapfen

1.der japanischen Lärchenur vom 1. Mai bis zum 31. August,
2.der europäischen Lärchenur vom 1. Mai bis zum 31. August,
3.der Douglasienur vom 1. November bis zum 31. Mai und
4.aller übrigen Nadelbaumartennur vom 1. April bis zum 30. September

geerntet werden.

(2) Die Landesstelle kann im Einzelfall zulassen, dass Zapfen zur Verwendung als Zierzapfen auch außerhalb der Zeiträume nach Absatz 1 geerntet werden, wenn ein wesentliches wirtschaftliches Interesse vorliegt und die Gewähr dafür gegeben ist, dass aus den Zierzapfen kein Saatgut gewonnen wird und die Zapfen nicht als Vermehrungsgut in den Verkehr gebracht werden.