§ 1 NDVO FoVG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes (NDVO FoVG)
- Amtliche Abkürzung
- NDVO FoVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79100
(1) Forstliches Vermehrungsgut nach § 2 Nr. 1 FoVG darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzerin oder des Wald- oder Baumbesitzers oder einer beauftragten Person unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden. Das nach Satz 1 erzeugte forstliche Vermehrungsgut ist vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über eine Sammelstelle zu leiten. Die Sammelstellen sind jeweils von der Wald- oder Baumbesitzerin oder dem Wald- oder Baumbesitzer oder dem forstwirtschaftlichen Zusammenschluss einzurichten.
(2) Die Menge des nach Absatz 1 Satz 1 erzeugten Vermehrungsgutes ist laufend und im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erzeugung von der Wald- oder Baumbesitzerin oder dem Wald- oder Baumbesitzer oder einer beauftragten Person in einer Sammelliste zu erfassen. Die Sammellisten sind nach dem Muster der Anlage für jede Zulassungseinheit und jede Baumart getrennt zu führen und nach Abschluss der Ernte zehn Jahre lang von der Wald- oder Baumbesitzerin oder dem Wald- oder Baumbesitzer aufzubewahren.