§ 20 NJAVO - Frühzeitige Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Studierende, die zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zugelassen worden sind (§ 4 Abs. 2 NJAG), haben zwei Monate vor dem Termin für die Aufsichtsarbeit die Ladung zu beantragen.
(2) Die Zulassung zur Anfertigung der Hausarbeit und zur mündlichen Prüfung (§ 4 Abs. 3 NJAG) ist zwei Monate vor dem festgelegten Ausgabetermin der Hausarbeit zu beantragen.