§ 24 NBauO - Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Amtliche Abkürzung
- NBauO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
1Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person oder eine Stelle als
- 1.
Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Abs. 2),
- 2.
Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung (§ 22 Abs. 2),
- 3.
Zertifizierungsstelle (§ 23 Abs. 1),
- 4.
Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Abs. 2),
- 5.
Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Abs. 7 und § 25 Abs. 2 oder
- 6.
Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Abs. 6 und § 25 Abs. 1
anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren fachlichen Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass die Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. 2Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. 3Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in Niedersachsen.