Nr. 3 DB-GvKostG
Bibliographie
- Titel
- Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG)
- Amtliche Abkürzung
- DB-GvKostG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35507
(1) Ein Vorschuss soll regelmäßig nicht erhoben werden bei
- a)
Aufträgen von Behörden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit ihnen keine Kostenfreiheit zusteht,
- b)
Aufträgen, deren Verzögerung der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber einen unersetzlichen Nachteil bringen würde,
- c)
Aufträgen zur Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten.
(2) Bei der Einforderung des Vorschusses ist die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass der Auftrag erst durchgeführt wird, wenn der Vorschuss gezahlt ist und dass der Auftrag als zurückgenommen gilt, wenn der Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist.
(3) Für die Einhaltung der Fristen nach § 3 Abs. 4 Satz 5 und § 4 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist bei einer Überweisung der Tag der Gutschrift auf dem Dienstkonto und bei der Übersendung eines Schecks der Tag des Eingangs des Schecks unter der Voraussetzung der Einlösung maßgebend.
(4) Die Rückgabe der von der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eingereichten Schriftstücke darf nicht von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
(5) Bei länger dauernden Verfahren (z.B. Ratenzahlung, Ruhen des Verfahrens) können die Gebühren bereits vor ihrer Fälligkeit (§ 14 GvKostG) vorschussweise erhoben oder den von der Schuldnerin oder vom Schuldner gezahlten Beträgen (§ 15 Abs. 2 GvKostG) entnommen werden.