Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Nr. 4 DB-GvKostG

Bibliographie

Titel
Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (DB-GvKostG)
Amtliche Abkürzung
DB-GvKostG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35507

(1) 1Solange eine gerichtliche Entscheidung oder eine Anordnung im Dienstaufsichtswege nicht ergangen ist, hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher auf Erinnerung oder auch von Amts wegen unrichtige Kostenansätze richtigzustellen (vgl. Nr. 7 Abs. 6). 2Soweit einer Erinnerung abgeholfen wird, wird sie gegenstandslos.

(2) 1Hilft die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher einer Erinnerung der Kostenschuldnerin oder des Kostenschuldners nicht oder nicht in vollem Umfang ab, so ist sie mit den Vorgängen der Bezirksrevisorin oder dem Bezirksrevisor vorzulegen. 2Dort wird geprüft, ob der Kostenansatz im Verwaltungsweg zu ändern ist oder ob Anlass besteht, für die Landeskasse ebenfalls Erinnerung einzulegen. 3Soweit der Erinnerung nicht abgeholfen wird, veranlasst die Bezirksrevisorin oder der Bezirksrevisor, dass die Erinnerung mit den Vorgängen unverzüglich dem Gericht vorgelegt wird.

(3) Alle gerichtlichen Entscheidungen über Kostenfragen hat die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher der zuständigen Bezirksrevisorin oder dem zuständigen Bezirksrevisor mitzuteilen, sofern diese nicht nach Absatz 2 an dem Verfahren beteiligt waren.