Abschnitt 2 NBG§80cTzRdErl
Bibliographie
- Titel
- Versorgung bei Teilzeitbeschäftigung nach § 80 c NBG
- Redaktionelle Abkürzung
- NBG§80cTzRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
2.
Dienstzeiten aufgrund einer Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit i. S. der Nummer 1 sind im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Verfügung Bestandskraft erlangt hat oder nicht. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten durch Erklärung oder in sonstiger Weise eindeutig den Willen geäußert haben, dass sie auch im Fall einer Wahlmöglichkeit einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hätten; ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn Beamtinnen und Beamte Anträge auf Teilzeitbeschäftigung mit weniger als drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt haben oder die Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt haben. Soweit die Regelung nach den Sätzen 1 und 2 Anwendung findet, ist sie unter Hinweis auf diesen Gem. RdErl. aktenkundig zu machen.