Abschnitt 1 NBG§80cTzRdErl
Bibliographie
- Titel
- Versorgung bei Teilzeitbeschäftigung nach § 80 c NBG
- Redaktionelle Abkürzung
- NBG§80cTzRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442
1.
Nach der Entscheidung des BVerfG zu § 80 c NBG (vgl. Beschl. vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -) verstößt die Möglichkeit der antragslosen Einstellungsteilzeit von Beamtinnen und Beamten gegen die durch Artikel 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung war nicht möglich, so dass die Norm für nichtig erklärt wurde.