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  • ab 27.12.2007 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 NBG§80cTzRdErl

Bibliographie

Titel
Versorgung bei Teilzeitbeschäftigung nach § 80 c NBG
Redaktionelle Abkürzung
NBG§80cTzRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442

1.
Nach der Entscheidung des BVerfG zu § 80 c NBG (vgl. Beschl. vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -) verstößt die Möglichkeit der antragslosen Einstellungsteilzeit von Beamtinnen und Beamten gegen die durch Artikel 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung war nicht möglich, so dass die Norm für nichtig erklärt wurde.