Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 30.11.2020, Az.: 1 U 48/19

Ansprüche nach fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Durchgangsperitonitis, septischer Schock und abdominelles Kompartmentsyndrom nach Standardunterschreitung; Voraussetzungen einer Beweislastumkehr

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
30.11.2020
Aktenzeichen
1 U 48/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 18.04.2019 - AZ: 5 O 340/16

In dem Rechtsstreit
A. B.,
Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
Streithelferin des Klägers:
M.- Kliniken AöR, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. O. B., in M.
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
1. Kliniken gGmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U. L., in S.
2. Dr. S. D., A.-Kliniken, in S.
3. P. L., A.-Kliniken, in S.,
4. O. E., A.-Kliniken, in S.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro Dr. ...,
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht Dr. ... auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2020 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 18.04.2019 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

  1. 1.

    Die Beklagten zu 1, 2 und 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger aus der fehlerhaften Behandlung vom 9. November 2012 ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2016 zu zahlen.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1, 2 und 4 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen unvorhersehbaren immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihm infolge der fehlerhaften Behandlung am 9. November 2012 entstanden sind bzw. noch entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

  3. 3.

    Die Beklagte zu 1 wird verpflichtet, Namen und ladungsfähige Anschriften derjenigen Personen zu benennen, die dem Kläger im Haus der Beklagten zu 1 behandelt haben und zwar unter Benennung der jeweiligen Funktion.

  4. 4.

    Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

  5. 5.

    Die Kosten des Rechtsstreits (insofern in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung) verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser selbst 35 %, die Beklagten zu 1, 2 und 4 tragen gesamtschuldnerisch 64 %, die Beklagte zu 1 trägt weitere 1 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt diese zu 65 %, der Kläger zu 35 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 4 tragen diese jeweils selbst zu 64 %, der Kläger zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt der Kläger.

Die Kosten der Streithelferin des Klägers tragen die Beklagten zu 1, 2, und 4 gesamtschuldnerisch zu 99 %, die Beklagte zu 1 trägt weitere 1 %.

  1. 6.

    Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

  2. 7.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A)

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das landgerichtliche Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Berufungsbegründung vom 11.06.2019 (Bl. 390 ff. d. A.) wendet sich der Kläger gegen die teilweise Abweisung seines auf Schmerzensgeld gerichteten Antrags, dem das Landgericht in Höhe von 100.000 € stattgegeben hat. Der Kläger beruft sich auf einzelne bei ihm vorhandene Gesundheitsstörungen, die er bereits im Schriftsatz vom 08.08.2018 aufgelistet habe (Seite 4 unten der Berufungsbegründung, Bl. 393 f. d. A.) und stellt im Folgenden auch maßgeblich auf den Bericht der Neurologin Frau K. R. vom 10.05.2019 (Anlage BB 1) sowie auf einen weiteren urologischen Bericht (Anlage BB 2) ab. Er stellt unter den Stichworten "Schwindel", "Gleichgewichtsstörung", "Tetraparese", "Ataxie", "Sprach- und Sprechstörung", "kognitiv" sowie "weitere Störungen" die Beeinträchtigungen im Einzelnen vor (Seite 7 unten bis 9 oben der Berufungsbegründung, (Bl. 396 - 398 d. A.). Der Kläger bittet darum, einen anderen neurologischen Gutachter einzuschalten, da "der in der ersten Instanz eingeschaltete Gutachter die Dinge doch sehr eindeutig und einseitig zugunsten seiner Kollegen bewertet hat". Die Tests des Sachverständigen seien auf den beruflichen Alltag des Klägers nicht zu übertragen (S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 394 d. A.). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei auch der Umstand stärker zu berücksichtigen, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1 grob fehlerhaft gehandelt und die Beklagten die Schadensregulierung trotz eindeutig gegebener Haftungslage abgelehnt hätten.

Mit Schriftsatz vom 03.01.2020 (Bl. 506 d. A.) haben die Beklagten der M.- Kliniken AöR, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. O. B., ..., in 3xxxx M., den Streit verkündet mit der Aufforderung, auf Seiten der Beklagten beizutreten. Mit Schriftsatz vom 03.03.2020 (Bl. 549 d. A.) ist die M.-Kliniken AöR dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten.

Der Kläger beantragt,

unter entsprechender Abänderung des Urteils des Landgerichts

1. Die Beklagten und Berufungsbeklagten nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen des Klägers und Berufungsklägers über die ausgeurteilten Beträge und Feststellungen hinaus zu verurteilen,

2. hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils zu weiteren Verhandlungen und Entscheidungen an das Landgericht Verden zurückzuverweisen,

3. dem Kläger und Berufungskläger für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung nachzulassen, diese auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen,

4. das Rechtsmittel der Revision zuzulassen,

5. Die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten und Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner aufzuerlegen.

Die Streithelferin des Klägers beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Berufung des Klägers machen sie mit Schriftsatz vom 18.10.2019 (Bl. 492 ff. d. A.) geltend, dass das von der Kammer ausgeurteilte Schmerzensgeld - unabhängig davon, dass sich die Beklagten bereits gegen eine Haftung dem Grunde nach wehren - nicht zu gering ausgefallen sei (Seite 1 f. des Schriftsatzes, Bl. 492 f. d. A.). Auf ein angeblich zögerliches Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers könne nicht abgestellt werden, da nicht einmal die Haftung dem Grunde nach endgültig feststehe. Nach Einschätzung der Beklagten korrespondiere der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag mit den vom Gutachter Prof. Dr. F. festgestellten Beschwerden; Gründe, warum die Bewertung von Prof. Dr. F. unzutreffend seien sollte, seien nicht vorgetragen worden (Seite 3 oben des Schriftsatzes vom 18.10.2019, Bl. 494 d. A.). Hinsichtlich der weiter vorgelegten ärztlichen Befunde bzw. Berichte können die Beklagten nicht erkennen, dass der Arztbrief der Neurologin R. vom 10.05.2019 den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. widersprechen würde; auch der Sachverständige habe im Übrigen auf die deutliche Beschwerdebesserung beim Kläger hingewiesen. Im Übrigen sei die Bescheinigung von Frau R. sehr pauschal, da sie lediglich davon spreche, dass bestimmte Tätigkeiten "erschwert" seien (Seite 4 oben des Schriftsatzes vom 18.10.2019, Bl. 495 d. A.). Hinsichtlich der urologischen Bescheinigung vom 09.05.2019 heben die Beklagten hervor, dass hier festgehalten sei, es bestünden "keine Beschwerden" des Klägers mehr (Seite 4 Mitte des Schriftsatzes vom 18.10.2019, Bl. 495 d. A.).

Mit der eigenen Berufung erstreben die Beklagten ausweislich der Berufungsbegründung vom 23.07.2019 (Bl. 427 ff. d. A.) die Abänderung des angefochtenen Urteils sowie die Abweisung der Klage (Seite 1 der Berufungsbegründung der Beklagten, Bl. 427 d. A.). Die Beklagten machen zunächst geltend, dass es an einer tatsächlichen Grundlage zur Verurteilung des Beklagten zu 3 fehle; zudem sei der Feststellungstenor des landgerichtlichen Urteils zu weit gefasst. Der Auskunftsanspruch bestehe mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers nicht (S. 2 f. der Berufungsbegründung der Beklagten, Bl. 428 f. d. A.). Die Beklagten bekräftigen, dass eine Haftung aus dem Verhalten am zweiten und dritten Behandlungstag nicht resultiere (S. 3 f. der Berufungsbegründung der Beklagten, Bl. 429 f. d. A.). Hinsichtlich der vom Landgericht als Standardunterschreitung eingeordneten Maßnahmen am 09.11.2012 machen die Beklagten geltend, der Sachverständige habe sich bei der Bewertung des diagnostischen Verhaltens am 09.11.2012 morgens lediglich auf die Bildgebung bezogen; er habe zu Unrecht die Klinik des Patienten nicht berücksichtigt. Im Übrigen könne von einer - zumal grob fehlerhaften - Standardunterschreitung nicht die Rede sein, weil wenigstens als zusätzliche Maßnahme eine Magen-Darm-Passage mit Gastrografien angeordnet worden sei (Seite 5 f. der Berufungsbegründung der Beklagten, Bl. 431 f. d. A.). Ein grober Behandlungsfehler liege deshalb nicht vor. Zudem könne sich der Kläger auf eine Beweislastumkehr zu seinen Gunsten nicht berufen. Zum einen sei es nicht nachvollziehbar, warum die Hirnstammläsion als Primärschaden eingeordnet werden sollte (S. 12 der Berufungsbegründung der Beklagten, Bl. 438 d. A.), zum anderen seien die vom Sachverständigen Dr. F. genannten Voraussetzungen für das Entstehen einer Hirnstammläsion nicht gegeben. Eine Hypernatriämie habe beim Kläger gerade nicht vorgelegen; für die schwere Nierenfunktionsstörung als solche sei die Beklagte zu 1 nicht verantwortlich (Seite 8 der Berufungsbegründung der Beklagten, Bl. 434 d. A.). Es habe zudem auch keine Elektrolyt-Störung beim Kläger - jedenfalls nicht während des Aufenthalts im Krankenhaus der Beklagten - vorgelegen; eine erhebliche Erhöhung des Natriumserumwerts habe es erst im Krankenhaus in M. gegeben; diese indes sei nach den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. F. geeignet gewesen, eine pontine Myelinolyse auszulösen. Zudem habe auch der Schlichtungsgutachter Prof. M.-V. sich auf die Zeit der Entwicklung einer solchen Myelinolyse und der entsprechenden klinischen Symptomatik bezogen; ein damit korrespondierender Zeitraum sei gerade im Krankenhaus M. festzustellen (Seite 11 der Berufungsbegründung der Beklagten). Die Beklagten lassen betonen, dass es ihnen nicht darum gehe, den Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens nachgewiesen zu haben; die Ausführungen des Sachverständigen belegten vielmehr, dass die Behandlungsverzögerung mit der Entstehung der pontinen Myelinolyse nichts zu tun habe (Seite 13 oben der Berufungsbegründung der Beklagten).

Der Kläger beantragt (Seite 2 oben der Berufungsbegründung des Klägers, Bl. 391 d. A.),

die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 30.08.2019 (Bl. 444 f. d. A.) verteidigt er das Urteil gegenüber der Berufungsbegründung der Beklagten, soweit es ihm günstig ist. Der Beklagte zu 3 sei an den "Fehlleistungen beteiligt", wie den Behandlungsunterlagen unschwer entnommen werden könne. Das Bestreiten der Beklagten hält er für "verfristet"; der Feststellungstenor sei "selbstredend adäquat gefasst". Mit weiterem Schriftsatz vom 12.09.2019 (Bl. 460 f. d. A.) verweist der Kläger hinsichtlich des Beklagten zu 3 darauf, dass dieser im Rufdienst organisiert gewesen sei und gleichermaßen für eine adäquate Behandlung hätte Sorge tragen müssen.

Mit Schriftsatz vom 07.11.2019 (Bl. 498 d. A.) bezieht sich der Kläger auf die Berufungserwiderung der Beklagten vom 18.10.2019 und bekräftigt das Vorbringen in seiner Berufungsbegründung; das in erster Instanz zuerkannte Schmerzensgeld sei unangemessen niedrig.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.11.2020 verwiesen (Bl. 649-670 d. A.).

B)

Die Berufungen der Parteien sind teilweise begründet. Die Beklagten zu 1, 2 und 4 sind dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, die Haftung dem Grunde nach besteht, allerdings nicht gegenüber dem Beklagten zu 3 - im Folgenden unter I. -. Daher ist der Feststellungsantrag (in modifizierter Form) begründet; dem Kläger steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150.000,00 € zu - im Folgenden unter II. -. Er kann ebenfalls die begehrte Auskunft verlangen - im Folgenden unter III. -.

I.

Die mit der Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1 befassten Beklagten zu 2 und 4 haften ebenso wie jene dem Kläger auf Schadensersatz. Eine diesen Beklagten zuzurechnende Pflichtverletzung im Sinne einer Unterschreitung des medizinischen Standards lag am 09.11.2012 vor - im Folgenden unter 1. -. Diese Pflichtverletzung hat zu diversen Beeinträchtigungen beim Kläger geführt; den ihnen obliegenden Beweis dafür, dass die Standardunterschreitung nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der beim Kläger entstandenen Hirnstammläsion steht, haben die Beklagten nicht geführt - im Folgenden unter 2. -. Da die Beklagten damit für die vom Kläger geltend gemachten Schäden haften, kommt es auf Standardunterschreitungen bis einschließlich 08.11.2012 nicht mehr an; der Beklagte zu 3 haftet allerdings nicht - im Folgenden unter 3. -.

1. Das Unterlassen der sofortigen Verlegung des Klägers am 9.11.2012 vormittags entsprach nicht dem medizinischen Standard. Der Kläger hat den Beweis einer Pflichtverletzung geführt, die Einwendungen der Beklagten in ihrer Berufungsantwort sind nicht durchgreifend, so dass es weiterer Feststellungen durch eine ergänzende Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. nicht bedurfte.

a) Der Hinweis auf S. 5 der Berufungsbegründung der Beklagten (Bl. 431 d. A.) zur nicht berücksichtigten Klinik bei der Klärung, ob ein Ileus vorliegt, ist nicht durchgreifend: Auf die Frage, ob es sich um eine kumulative Voraussetzung handelt, die "auch" vorliegen muss, kommt es deshalb nicht mehr an: Denn (und dies gilt als Argument "nur" hinsichtlich der Berücksichtigung der Klinik, nicht für die Frage, was dann - also nach einer Diagnose - zu tun war) das Landgericht (S. 10 oben des Urteils) ist richtig von einer durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1 bereits erfolgten Diagnose ausgegangen, was mit den Angaben des Sachverständigen Dr. G. korrespondiert, am Morgen des 9.11. sei der Ileus diagnostiziert worden (so auch klar S. 32 oben des Gutachtens). Im Übrigen hat der Sachverständige Dr. G. auf S. 27 oben seines Gutachtens gerade auf die Klinik Bezug genommen und im Folgenden (S. 30) auf die Zustandsverschlechterung hingewiesen, was sich auf die seitens der Beklagten thematisierte Klinik bezieht. Deswegen diente die auf S. 27 des Gutachtens Dr. G. angesprochene Erweiterung der Diagnostik um ein Abdomen-CT nicht mehr der Klärung, ob ein Ileus vorliegt.

b) Auch der Hinweis der Beklagten (S. 5 der Berufungsbegründung, Bl. 431 d. A.) darauf, dass selbst bei Vorliegen eines Ileus eine Magen-Darm-Passage eine angemessene Reaktion gewesen sei, sie sei im Übrigen geeignet gewesen, den Ileus aufzulösen (S. 6 oben der Berufungsbegründung der Beklagten, Bl. 432 d. A.), greift nicht durch. Der Sachverständige Dr. G. hat zu dem Vorgehen der Ärzte der Beklagten zu 1 in seinem schriftlichen Gutachten (S. 27) klar ausgeführt, dass weitere Maßnahmen (außer der Vorstellung beim Chirurgen) nicht mehr nachvollziehbar und grob fehlerhaft gewesen seien.

2. Der Kläger hat hinsichtlich der von ihm geltend gemachten körperlichen Beeinträchtigungen teilweise den Beweis dafür geführt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden besteht - im Folgenden unter a) -, teilweise kann er sich jedoch auf eine Beweislastumkehr berufen, so dass ihm Ansprüche auch insoweit zustehen, da die Beklagten den ihnen aufgrund der Beweislastumkehr obliegenden Beweis für einen fehlenden Kausalzusammenhang nicht geführt haben - im Folgenden unter b) -.

a) Durch die Standardunterschreitung sind zunächst die Durchgangsperitonitis, der septische Schock und das abdominelle Kompartmentsyndrom entstanden. Ihr Vorliegen ist unstreitig. Den nach § 286 ZPO erforderlichen Beweis für das Vorliegen dieser Schäden (an deren Einordnung als "Primärschäden" der Senat keine Zweifel hat), hat der Kläger geführt. Der gerichtliche Sachverständige Dr. G. hat sich zu Fragen der Verursachung deutlich geäußert (vgl. S. 32 f. des Gutachtens und dort die zusammenfassende Bewertung für Durchgangsperitonitis pp.). Er hat klar von einer negativen Beeinflussung des weiteren Krankheitsverlaufs gesprochen und hier die Formulierung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" gewählt (S. 32 unten des Gutachtens). Soweit den Angaben eine gewisse Einschränkung zu entnehmen ist (S. 5 Mitte des Protokolls seiner Anhörung vor dem Landgericht, Bl. 264 d. A.), bezieht sich dies ersichtlich nur auf die Hirnstammläsion. Deshalb kommt es nicht einmal darauf an, dass sich hier der Kläger hinsichtlich dieser Schäden und des Ursachenzusammenhangs auf eine zu seinen Gunsten wirkende Beweislastumkehr berufen kann, weil sich der Standardverstoß als grober Behandlungsfehler darstellt (dazu sogleich im Hinblick auf den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverstoß und Hirnstammläsion). Denn es besteht kein Anlass für die Annahme, dass erst durch ein Verhalten im Krankenhaus in M. die Verschlimmerung und diese Schäden eingetreten sind.

b) Ein haftungsbegründender Zusammenhang besteht auch zwischen der Standardunterschreitung und der beim Kläger eingetretenen Hirnstammläsion. Zwar hat der Kläger den nach § 286 ZPO erforderlichen Vollbeweis für den Ursachenzusammenhang, der geboten war, weil es sich bei der Hirnstammläsion hier um einen "Primärschaden" handelt, nicht geführt - im Folgenden unter aa) -. Der Kläger kann sich jedoch auf eine Beweislastumkehr berufen, da das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1 als grob fehlerhaft einzuordnen ist, daher auch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen von einer Beweislastumkehr auszugehen ist und die Beklagten den ihnen sodann obliegenden Beweis für den Ausschluss des Kausalzusammenhangs nicht geführt haben - im Folgenden unter bb) -.

aa) Die beim Kläger eingetretene Hirnstammläsion begreift der Senat im Hinblick auf die Frage des Beweismaßes als "Primärschaden" - im Folgenden unter (1) -. Den danach im Grundsatz ihm als geschädigten Anspruchsteller obliegenden Beweis für die haftungsbegründende Kausalität hat der Kläger nicht geführt - im Folgenden unter (2) -.

(1) Die Frage der Einordnung der Hirnstammläsion als Primär- oder Sekundärschaden hat das Landgericht nur kursorisch behandelt, den Primärschaden aber auf S. 11 des Urteils angenommen. Nach den bisherigen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. F. und seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 02.11.2020 ist der Senat von der Einordnung als Primärschaden überzeugt: Der BGH definiert den Primärschaden des Patienten in der Regel mit der "Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit" (BGH NJW 2008, 1381, 1382 [BGH 12.02.2008 - VI ZR 221/06]). Etwas strenger, im Wesentlichen aber inhaltsgleich, wird in der Literatur als Primärschaden der erste Eintritt des Schadens am Körper oder an der Gesundheit angesehen (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl. 2009, Kap. B Rn. 189; Prütting, in: MüKo/ZPO, 3. Aufl. 2008, § 287 Rn. 10: Erste Rechtsgutsverletzung als Teil der haftungsbegründenden Kausalität). Der Primärschaden ist also in der durch den Behandlungsfehler herbeigeführten gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung zu sehen. Zu der gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung gehört auch ein dadurch etwa geschaffenes oder erhöhtes Risiko, weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erleiden (BGH, Urteil vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, juris, Rn. 15 f.). Nach der Schilderung des Mechanismus einer möglichen Schädigung seitens des Sachverständigen Prof. Dr. F. (vgl. insofern die Angaben des Sachverständigen vor dem Landgericht zur Geeignetheit, S. 7 des Protokolls des Landgerichts, Bl. 266 d. A.) liegt die Annahme eines Primärschadens nahe; Gewissheit haben die weiteren Erläuterungen vor dem Senat erbracht. Danach ist der Sachverständige von einem durch die Flüssigkeitszufuhr verursachten Verdünnungseffekt ausgegangen, wodurch es zur Verschiebung der Elektrolyte kommt (S. 9 des Senatsprotokolls vom 02.11.2020, Bl. 657 d. A.). Durch diese Verschiebung kommt es sodann zu morphologischen Veränderungen im sensiblen Bereich des Gehirns (S. 10 des Protokolls, Bl. 658 d. A.), also durch einen Diffusionseffekt. Diese Erläuterungen korrespondieren mit dem Wissen des mit vergleichbaren medizinischen Fragen bereits befassten Arzthaftungssenats, dass es aufgrund von bestimmten osmotischen Prozessen zu einer Beeinträchtigung der Myelinscheiden kommen kann. Legt man diesen Prozess zugrunde, handelt es sich um eine Abfolge von einzelnen biochemischen Schritten, die unmittelbar zu der Hirnläsion führen, was klar für einen Primärschaden spricht. Auf die vor dem Senat diskutierte Frage der Typizität (so der Einwand des Beklagtenvertreters, S. 10 des Protokolls, Bl. 658 d. A.) kommt es bei dieser Einordnung nicht an. Denn damit würde die Frage der Wahrscheinlichkeit und der sie auch bestimmenden Frage des typischen Ablaufs in die Frage der allgemeinen, abstrakten Einordnung eines Schadensbildes verlagert. Diese Aspekte betreffen indes das Beweismaß oder die Rechtfertigung einer Beweislastumkehr (Sichtwort: "Geeignetheit").

(2) Die nach § 286 ZPO maßgebliche persönliche Gewissheit davon, dass die unterlassene Verlegung am 09.11.2012 zur Hirnstammläsion geführt hat, hat der Kläger dem Senat nicht zu verschaffen vermocht. Daran bestehen Zweifel bereits aufgrund der erstinstanzlichen Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. F. (S. 7 unten des Protokolls des Landgerichts, Bl. 266 d. A.). Die Überzeugung von dem Ursachenzusammenhang lässt sich daraus nicht ableiten. Der Sachverständige hat im Berufungsverfahren deutlich formuliert, dass er die häufigste Ursache hier gerade nicht "nachweisen" könne (S. 2 des Protokolls vom 02.11.2020, Bl. 651 d. A.). Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat angegeben, er könne "nicht mit Sicherheit sagen", ob sich die pontine Myelinolyse aus der Verzögerung entwickelt habe (S. 7 ganz unten des Protokolls des Landgerichts, Bl. 266 d. A.). Auch die Wahrscheinlichkeitsüberlegungen des Sachverständigen auf S. 8 oben des Protokolls des Landgerichts helfen nicht weiter.

bb) Der Kläger kann sich jedoch hinsichtlich des von ihm nicht nachgewiesenen Kausalzusammenhangs auf eine Beweislastumkehr berufen. Denn eine solche greift für den hier maßgeblichen Ursachenzusammenhang zwischen Standardunterschreitung und Primärschaden (haftungsbegründende Kausalität) ein, weil das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten als grob fehlerhaft einzuordnen ist - im Folgenden unter (1) - und geeignet war, den beim Kläger eingetretenen Schaden zu verursachen - im Folgenden unter (2) -. Den ihnen sodann obliegenden Beweis für den Ausschluss der Kausalität haben die Beklagten nicht geführt - im Folgenden unter (3) -.

(1) Wie schon soeben bei der (einfachen) Standardunterschreitung ausgeführt, greift der Hinweis der Beklagten (S. 5-7 der Berufungsbegründung, auf S. 5 f. zum einfachen Fehler, auf S. 6 bis 7 oben zur Qualifizierung als "grob") auf die Geeignetheit der Magen-Darm-Passage, so dass jedenfalls ein grober Fehler nicht angenommen werden könne, nicht. Der Sachverständige Dr. G. hat sich dazu klar geäußert. Auch unabhängig von dem Einwand der Beklagten, der Sachverständige sei von der Einschätzung einer unverständlichen Unterlassung eines Abdomen-CT (so noch S. 27 des Gutachtens) abgerückt, gilt, dass der Sachverständige entscheidend auf die Unterlassung der Vorstellung beim Chirurgen abgestellt und diese für maßgeblich gehalten hat. Die grobe Fehlerhaftigkeit des Verhaltens hat der Sachverständige Dr. G. deshalb klar bejaht (S. 30 f. des Gutachtens).

(2) Das Landgericht (LGU 10, 2. Hälfte und S. 11 oben) hat sehr gut nachvollziehbar begründet, dass die Standardunterschreitung geeignet war, diese Schäden hervorzurufen, und Ausführungen zur Verschlechterungstendenz sowie zur Steigerung des Komplikationsrisikos gemacht. Der Sachverständige Dr. G. hat sich auf S. 32 unten des Gutachtens klar zur Geeignetheit des Fehlers geäußert, vgl. bekräftigend S. 4 oben des landgerichtlichen Protokolls, Bl. 263 d. A., wobei sich der Sachverständige nicht lediglich zu den bereits oben behandelten Schäden der Durchgangsperitonitis, des septischen Schocks und des abdominellen Kompartmentsyndroms geäußert hat, sondern auch hinsichtlich der Hirnstammläsion. Zwar dürfte der Bezugspunkt des Nierenversagens und dessen generelle Eignung nicht richtig sein (vgl. dazu das Landgericht, das den Sachverständigen Prof. Dr. F., der die generelle Eignung eines Nierenversagens angegeben hatte, zitiert, S 12 oben, erste Zeile des landgerichtlichen Urteils). Denn das Nierenversagen selbst ist nicht unmittelbar den Beklagten zuzurechnen, hingegen die Verzögerung, also die Perpetuierung des Zustandes. Dafür gilt indes nichts anderes. Der Angriff der Berufungsbegründung (dazu S. 9 oben) überzeugt daher im Ergebnis nicht: Der Sachverständige Dr. G. (S. 27 unten, S. 32 unten des Gutachtens) hat explizit auf den verzögerten Behandlungsbeginn und die Verzögerung abgestellt, vgl. zur Geeignetheit auch der Sachverständige Prof. Dr. F. S. 7 des Protokolls (Bl. 266 d. A.), s. auch S. 8 unten (Bl. 267 d. A.) und S. 10 oben des Protokolls (Bl. 269 d. A.). Hinsichtlich der weiteren von den Beklagten genannten Aspekte gilt folgendes:

(a) Soweit die Beklagten (S. 8 der Berufungsbegründung) geltend gemacht haben, dass der Sachverständige als potentielle Ursachen lediglich die Möglichkeiten der Hypernatriämie oder einer schweren Nierenfunktionsstörung benannt habe, was für die Annahme der Geeignetheit nicht ausreiche, spricht dies nicht gegen die Annahme einer Beweislastumkehr. Der Sachverständige hat generell von einem Pathomechanismus gesprochen, der hier abgelaufen sein kann. An der Geeignetheit bestehen deshalb keine Zweifel. Das gilt sowohl hinsichtlich der Hypernatriämie als auch für die schwere Nierenfunktionsstörung. Selbst wenn es - worauf die Beklagten hinweisen - im Regelfall eben die Hypernatriämie ist, die den Auslöser darstellt, zum anderen die Beklagten für die Nierenfunktionsstörung nicht verantwortlich sind, da diese bereits bei Aufnahme des Klägers in die Klinik der Beklagten vorgelegen hat, spricht dies nicht gegen die abstrakte Einordnung der Geeignetheit. Denn der Sachverständige hat gerade die Aufrechterhaltung des pathologischen Zustandes in den Blick genommen; diese ist den Beklagten zurechenbar. Dass aber eine schwere Nierenfunktionsstörung als solche geeignet sein kann, die Hirnstammläsion auszulösen, nehmen die Beklagten ersichtlich selbst nicht in Abrede. Der Sachverständige hatte schon im schriftlichen Gutachten zu dem Ursachenspektrum Angaben gemacht (vgl. S. 54, S. 55: "Auch im Kontext von schweren Nierenerkrankungen..... sind entsprechende Hirnstamm-Veränderungen beschrieben worden" - sodann, also auf S. 55 unten und 56 oben zu den Natriumwerten). Die Frage, wie sich die Werte konkret darstellten (der Sachverständige Prof. Dr. F. hatte angegeben, dass die Natriumwerte während des gesamten Aufenthalts bei der Beklagten im Normbereich waren, worauf die Berufungsbegründung hinweist [S. 9 unten, 10 oben]), betrifft die beweisrechtliche Bewertung des tatsächlichen Geschehens.

(b) Dieselben Überlegungen wie soeben zu (a) am Ende gelten für den Einwand auf S. 10 oben der Berufungsbegründung der Beklagten (Bl. 436 d. A.). Die Beklagten machen geltend, es stehe nicht fest, dass es zu einer Elektrolyt-Störung im Krankenhaus der Beklagten gekommen sei, gerade weil es später in M. eine erhebliche Elektrolyt-Störung gegeben habe (siehe auch S. 9 Mitte der Berufungsbegründung). Diese Argumentation überzeugt ebenfalls nicht. Unabhängig davon, dass einiges dafür sprechen könnte, dass es sich bei dem ersichtlich hochpathologischen Natriumserumwert von 174 mmol/L (dazu der Sachverständige Prof. F. vor dem Senat auf S. 18 des Protokolls, Bl. 666 d. A.) um eine Falschmessung handelt: Selbst wenn der Sachverständige Prof. Dr. F. (S. 9 des Protokolls, Bl. 268 d. A.) das Labor in M. bewertet und angegeben hat, dass diese erhebliche Abweichung geeignet sei, eine pontine Myelinolyse auszulösen (worauf die Beklagten auf S. 10 unterhalb der Mitte der Berufungsbegründungen hinweisen), heißt das nicht zwingend, dass die Situation vorher, also das Aufrechterhalten des pathologischen Zustandes, ungeeignet gewesen ist. Dies gilt ebenso für den Hinweis auf S. 11 der Berufungsbegründung, dass der vom Gutachter M.-V. beschriebene regelhafte Abstand von mehreren Tagen zwischen der Störung des Stoffwechsels und der klinischen Symptomatik gerade in M. vorgelegen habe (13.11.2012 laborchemisch festgestellte Hypernatriämie und am 21.11.2012 Anforderung eines neurologischen Konsils).

(3) Die Beklagten haben den ihnen obliegenden Beweis für einen Ausschluss eines Kausalzusammenhangs nicht erbracht. Den Beweis dafür, dass das Aufrechterhalten des pathologischen Zustandes durch die unterlassene Verlegung des Klägers in keinem Ursachenzusammenhang mit der Hirnstammläsion steht, haben die Beklagten nicht geführt. Es steht nicht fest, dass im Krankenhaus der Beklagten keine (Mit-)Ursache für die Verletzung des Klägers gesetzt worden ist; der Beweis für ihre Behauptung, das Geschehen in M. sei für die Hirnstammläsion (allein) verantwortlich, ist seitens der Beklagten nicht geführt. Durch die Argumentation der Beklagten ist lediglich eine gewisse Möglichkeit aufgezeigt worden, die für eine Verursachung der Hirnstammläsion in M. spricht, was allerdings nicht ausreicht für einen Ausschluss der Verursachung im Krankenhaus der Beklagten zu 1. Zwar wird unter Berufung auf den Gutachter M.-V. auf den Zeitablauf hingewiesen; dieser Aspekt kann aber nicht zum Ausschluss führen, der nur dann gegeben wäre, wenn mit Gewissheit feststünde, dass in M. - und nur in M. - eine Ursache für die Hirnstammläsion gesetzt worden ist.

(a) Die Beklagten haben nicht den Nachweis dafür geführt, dass eine Ursächlichkeit der unterlassenen Verlegung des Klägers ausscheidet, weil es keine Elektrolytverschiebung im Krankenhaus der Beklagten zu 1 gegeben hat, es aber - und zwar nach einer "typischen" Phase von einigen Tagen - im Krankenhaus in M. zu pathologischen Werten gekommen ist. Zwar kann einiges dafür sprechen, weil es im Krankenhaus der Beklagten zu 1 unauffällige Natriumwerte gab (S. 4 unten des Protokolls, Bl. 652 d. A.), andererseits mit einer gewissen Verzögerung im Krankenhaus in M. jedenfalls einen hochpathologischen Wert. Dieser Befund schließt indes nicht aus, dass auch das Aufrechterhalten des pathologischen Zustands noch am 09.11. wenigstens mitursächlich für das Eintreten der Hirnstammläsion geworden ist. Denn einerseits kann es auch ohne Elektrolytverschiebungen bei schwerkranken Patienten - wie hier dem Kläger - zu solchen Hirnstammläsionen kommen, mag dies auch nicht hochwahrscheinlich sein (so der gerichtliche Sachverständige auf S. 12 unten des Protokolls, Bl. 660 d. A.). Deswegen ist im Ergebnis der Hinweis der Beklagten auf S. 13 Mitte der Berufungsbegründung nicht durchgreifend, das Argument der Kammer, die Dauer der Elektrolyt-Störung habe die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer pontinen Myelinolyse erhöht, treffe nicht zu, wenn eine solche im Krankenhaus der Beklagten zu 1 überhaupt nicht vorgelegen habe. Der Sachverständige Prof. F. hat bekräftigt, dass es die nachgewiesenen normalen Werte im Krankenhaus der Beklagten zu 1 nicht ausschließen, dass "wegen der anderen Umstände trotzdem die pontine Myelinolyse dort bereits entstanden ist" (S. 17 Mitte des Protokolls vom 02.11.2020, Bl. 665 d. A.). Andererseits steht auch nicht fest, dass die Werte in M. zunächst durchweg normal und erst nach einem gewissen Zeitraum pathologisch wurden, so dass sich als Konsequenz ergeben könnte, dass es erst bei der (und ausschließlich eben durch die) Behandlung im Krankenhaus in M. zu der Verursachung der Hirnstammläsion gekommen ist. Denn der Sachverständige hat zum einen darauf hingewiesen, dass die von den Beklagten benannten 7 Tage (nämlich zwischen dem Wert vom 13.11. und der Anforderung eines neurologischen Konsils am 21.11. - dazu S. 15 des Protokolls, Bl. 663 d. A.) nicht von großer Aussagekraft im Hinblick auf eine Ursache gerade im Krankenhaus in M. sind, weil das zeitliche Intervall zwischen einem und 14 Tagen liege (S. 15 unten des Protokolls, Bl. 663 d. A.). Prof. Dr. F. hatte auch im Hinblick auf die Versorgung des Patienten Bedenken dagegen, dass in M. überhaupt Werte insoweit gemessen worden sind (S. 16 des Protokolls, Bl. 664 d. A.); er hat es zudem auch nicht für ausgeschlossen gehalten, dass es sich bei dem schließlich gemessenen Wert von 174 am 13.11. um einen Laborfehler handelt (S. 18 oben des Protokolls vom 02.11.2020, Bl. 666 d. A.). Er hat vielmehr eine vorherige ständige Erhöhung für bedeutsam gehalten, die er aber gerade nicht hat erkennen können; entscheidend sei nämlich nicht ein einzelner hochpathologischer Wert - wenn man diesen eben als "echt" (und nicht als Laborfehler) einordnete -; vielmehr müsste das schadenstiftende Ereignis eine gewisse Dauer haben (S. 18 des Protokolls vom 02.11.2020, Bl. 666 d. A.). Deshalb ist der gerichtliche Sachverständige - wie auch der Gutachter Prof. M.-V. - von einer Wahrscheinlichkeit ausgegangen, dass die Komplikation im Krankenhaus der Beklagten zu 1 die pontine Myelinolyse jedenfalls (mit-) verursacht hat (S. 21 des Protokolls, Bl. 669 d. A.).

(b) Ein Ausschluss der Mitverursachung ergibt sich auch nicht aus der Überlegung, dass der Sachverständige Prof. F. im Hinblick auf die physiologische Beschreibung des Schädigungsvorgangs die Bedeutung der Flüssigkeitszufuhr und die sodann eingetretene Verdünnung für maßgeblich gehalten, die Flüssigkeitszufuhr als solche aber nicht als standardwidrig, sondern als gut nachvollziehbar eingeordnet hatte (S. 9 des Senatsprotokolls, Bl. 657 d. A.). Dieser Umstand beeinflusst zum einen nicht die Qualifizierung des Zuwartens als grober Behandlungsfehler, da der für die Klärung dieser Frage berufene Sachverständige Dr. G. die Einordnung der Unterlassung in Kenntnis der gesamten Behandlung im Krankenhaus der Beklagten vorgenommen hatte. Zum anderen kann nicht der Ursachenzusammenhang zwischen einer Standardunterschreitung und dem eingetretenen Schaden mit dem Hinweis auf das Fortwirken einer standardgemäß erfolgten vorherigen Maßnahme verneint werden. Denn insbesondere bei der Unterlassung als Anknüpfungspunkt dürfte es eher die Regel sein, dass zuvor ein Pflichtverstoß (noch) nicht gegeben war, gleichwohl nunmehr - möglicherweise gerade deshalb, weil vorherige Maßnahmen keinen signifikanten Erfolg versprachen - andere Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen.

(4) Von der soeben erörterten Frage des fehlenden Ursachenzusammenhangs ist die Frage zu trennen, ob ein Ersatzanspruch ausscheiden muss, weil der Schaden auch bei einem pflichtgemäßen Handeln eingetreten wäre (Gedanke des rechtmäßigen Alternativverhaltens). Der Senat hat aber keine Anhaltspunkte für diese Annahme gesehen.

3. Die die Zeit bis zum 08.11.2020 betreffenden erstinstanzlich erhobenen Vorwürfe bedürfen keiner weiteren Feststellungen - im Folgenden unter a) -; eine Haftung des Beklagten zu 3 besteht allerdings nicht - im Folgenden unter b) -.

a) Da aufgrund der obigen Ausführungen eine Haftung für die Standardunterschreitung am 09.11.2012 besteht, bedarf es keiner weiteren Klärung der ursprünglich für die Zeit vom ersten Behandlungstag an geltend gemachten Pflichtverletzungen; es ist nicht ersichtlich, dass sich daraus weitergehende Ansprüche für den Kläger ergeben würden: Der Kläger hat Vorwürfe gegen die Beklagten hinsichtlich seiner Behandlung von der Aufnahme an erhoben; das Landgericht hat für das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1 am ersten, zweiten und dritten Behandlungstag, also bis zum (frühen) Morgen des 9.11.2012, entweder nach den insoweit gut nachvollziehbaren Angaben des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G. keinen Behandlungsfehler angenommen (so auf Seite 6 des landgerichtlichen Urteils für das Verhalten bis zum Morgen des 7.11.2012), oder zwar einen Behandlungsfehler angenommen, nämlich für das Verhalten am zweiten Behandlungstag, an dem zufolge der Angaben des Sachverständigen eine invasive Messung des Volumenstatus hätte erfolgen sollen (Seite 7 und des landgerichtlichen Urteils), sowie am dritten Behandlungstag angesichts der bisher erfolglosen Rehydratationstherapie und der unterlassenen weiteren Diagnostik (Seite 8 des landgerichtlichen Urteils), aber für die (hier entscheidende) Schädigung in Gestalt der Hirnstammläsion eine Beweislastumkehr für den zweiten und dritten Behandlungstag abgelehnt, sowohl unter dem Gesichtspunkt eines groben Behandlungsfehlers als auch eines einfachen Befunderhebungsfehlers mit reaktionspflichtigem Ergebnis (Seite 12 f. des landgerichtlichen Urteils). Das korrespondiert mit der Einschätzung des vom Landgericht vernommenen Sachverständigen Dr. G. (Seite 3 des Protokolls, Bl. 262 d.A.; Seite 5 ganz unten des Protokolls, 264 d.A.). Gegen diese Bewertung ergeben sich keine Einwände, die Beurteilung des Landgerichts ist auch mit der Berufung des Klägers nicht angegriffen worden. Daher war lediglich eine Modifizierung des Tenors geboten.

b) Eine Haftung des Beklagten zu 3 besteht nicht. Der Vortrag der Beklagten zum Beitrag des Beklagten zu 3, wonach dieser in das Geschehen hinsichtlich der Standardunterschreitung am Vormittag des 09.11.2012 nicht involviert war, ist unstreitig geblieben; der Kläger hat dazu keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht ersichtlich, dass hier ein Anspruch begründet sein könnte. Das Landgericht hat dazu im Übrigen keine Feststellungen getroffen; auch aus dem Gutachten von Dr. G. ergeben sich keine Anhaltspunkte, die Anlass für den Senat böten, weitere Feststellungen zu treffen.

II.

Der Feststellungsanspruch ist begründet, allerdings mit einer Modifizierung der unzutreffenden Einschränkung, die das Landgericht vorgenommen hat - im Folgenden unter 1. -. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150.000,00 € zu - im Folgenden unter 2. -.

1. Aus den Ausführungen zu I. ergibt sich, dass der Feststellungsantrag begründet ist, da die haftungsbegründende Kausalität festgestellt ist. Alle weiteren - materiellen - Schäden sind vom Feststellungsantrag erfasst, bedürfen also noch der weiteren Klärung, insbesondere auch hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Verdienstausfalls. Der Einwand der Beklagten hinsichtlich der Formulierung des Feststellungsantrages trifft zu (dazu Seite 2 unten, 3 oben der Berufungsbegründung der Beklagten vom 23.07.2019, Bl. 428 f. d. A.). Es bedurfte im Tenor der Feststellung der Konkretisierung auf die Verzögerung am 09.11.2012 vormittags, damit spätere haftungsausfüllende Fragen unter Berücksichtigung dieser Kausalbeziehung und der entsprechenden Pflichtverletzung geklärt werden können. Soweit die Schadensentwicklung andauert, ist der Geschädigte nicht gehalten, für die Vergangenheit eine Bezifferung vorzunehmen.

2. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 150.000,00 € zu, was sich aus den folgenden Beeinträchtigungen ergibt, nämlich aus der Bewertung der Einschränkungen hinsichtlich seiner Physis und der Kognition - im Folgenden näher unter a) - sowie der allgemeinen Einschränkung hinsichtlich der Lebensführung und beruflicher Tätigkeiten - im Folgenden unter b) -. Der ausführlichen Bewertung der Beeinträchtigungen des Klägers seitens des Landgerichts ist im Grundsatz beizutreten, insbesondere was die Kontrastierung mit den einzelnen vom Landgericht genannten Entscheidungen anbelangt, mit denen sich der Kläger allerdings - obwohl dies den Kern seines Begehrs ausmacht bzw. ausmachen sollte - in der Berufungsbegründung in keiner Weise auseinandergesetzt hat. Es ist eine Erhöhung insofern vorzunehmen, als die Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit gerade aufgrund der physischen Einschränkungen des Klägers durch das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld nicht ausreichend berücksichtigt wird. Dabei ist auch die Überlegung miteinbezogen, dass es sich bei den geltend gemachten Beeinträchtigungen wie Koordinationsstörung und Gleichgewichtsstörung bzw. Gangunsicherheit und Schwindel nach Einstellung des Senats um "Primärschäden" handelt, die mit der Hirnstammläsion in ganz engem Zusammenhang stehen. Auch insoweit gilt also die Beweislastumkehr, sodass bei Zugrundelegung der Angaben des Sachverständigen - der Sachverständige Prof. Dr. F. hat namentlich auf subjektive Einschätzung abgehoben - jedenfalls nicht der den Beklagten obliegende Gegenbeweis für eine fehlende Kausalität erbracht ist.

Ansonsten ist nicht ersichtlich, dass die Feststellungen des Landgerichts unvollständig wären. Nachdem das Gutachten von Prof. Dr. F. vorlag, nämlich am 08. Juni 2018 beim Landgericht eingegangen ist, hat der Kläger zunächst eine allgemeine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 03.07.2018 abgegeben (Bl. 167 d. A.) und nach der Verfügung des Landgerichts vom 09.07.2018 (Bl. 169 d. A.), nach der die Parteien Gelegenheit hatten, bis zum 16.08.2018 zum Gutachten Stellung zu nehmen, mit Schriftsatz vom 08.08.2018 (Bl. 179 d. A.) noch einmal zu seinen Beschwerden vorgetragen. Es bedarf keiner Entscheidung, warum die Berichte, die schon geraume Zeit vorlagen, nicht eingereicht worden sind und deshalb vom Sachverständigen Prof. Dr. F. zunächst nicht berücksichtigt werden konnten. Diese Nachlässigkeit hat das Landgericht ausgeglichen, indem es dem Sachverständigen Prof. Dr. F. in der Verhandlung vom 28.02.2019 Gelegenheit gegeben hat, seine Bewertung auch unter Berücksichtigung dieser Therapieberichte zu überdenken (vgl. dazu Seite 11 des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Landgerichts, Bl. 270 d. A.). In diesem Zusammenhang hat sich der Sachverständige (Seite 12 unten des Protokolls, Bl. 271 d. A.) auch zu Schwankungen im Krankheitsbild und einer Prognose geäußert. Gerade diese Unsicherheiten rechtfertigen auch im Hinblick auf das verhältnismäßig junge Alter des Klägers und die eingeschränkten beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einer Erhöhung - jenseits der noch zu klärenden materiellen Fragen - des ihm zuzubilligenden Schmerzensgeldes.

Die Feststellungen des Landgerichts bzw. des Senats orientieren sich dabei an der Überlegung, dass bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes einerseits die Schwere der erlittenen Verletzungen, des dadurch bedingten Leidens, dessen Dauer und auch die subjektive Wahrnehmung der Beeinträchtigung für den Verletzten, die so von Bedeutung sind wie das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 182/97, VersR 1998, 1034 = juris Rn. 13). Dabei ist insbesondere bei der Bewertung des Dauerschadens von Bedeutung, wie alt der Verletzte ist, da dieser Umstand entscheidend dafür ist, wie lang sich die erlittene Beeinträchtigung auf das Leben des Geschädigten insgesamt auswirken wird (neuerdings bestätigend im Anschluss an OLG Düsseldorf, VersR 2019, 1165, 1166: OLG Oldenburg, Urteil vom 18.03.2020 - 5 U 196/18 - MedR 2020, 926). Allerdings ist nicht zu verkennen, dass hier der Gedanke des Verschuldens - wie gemeinhin bei Ansprüchen aufgrund ärztlicher Behandlungsfehler - eher zurücktritt, weil die Behandlung insgesamt (auch der vorliegende Fall gibt dafür keinen Anlass für Zweifel) auf eine Gesundung des Patienten gerichtet ist, jedenfalls keine beabsichtigte Schädigung darstellt. Daran ändert auch im vorliegenden Fall nichts, dass der Sachverständige Prof. Dr. G. das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten zu 1 als grob fehlerhaft eingeordnet hat. Wie die Bewertung des Verhaltens im Übrigen - nämlich bis zum 09.11. vormittags - zeigt, waren die Mitarbeiter der Beklagten zu 1 bemüht, dem Kläger zu helfen. Für eine Berücksichtigung eines etwaigen zögerlichen Regulierungsverhaltens des Haftpflichtversicherers des Schädigers, dass ebenfalls ggf. in die Bewertung mit einzustellen ist, bietet der vorliegende Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. Wie die vom Landgericht begonnene und vom Senat über mehrere Stunden fortgesetzte Beweisaufnahme gezeigt hat, musste - durch zwei verschiedene Sachverständige - einzelnen schwierigen medizinischen Fragen nachgegangen werden, sodass gegenüber den Beklagten nicht der Vorwurf erhoben werden kann, sie hätten grundlos die Regulierung von erkennbar berechtigten Ansprüchen verzögert. Auf die Frage, ob der Berücksichtigung dieses Kriteriums auch der Umstand entgegenstünde, dass der Kläger (jedenfalls ganz klar hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes) völlig überzogene Forderungen geltend gemacht hat, kommt es demnach nicht mehr an.

Der Senat hat sich dabei - da eine gleichsam passgenaue, unmittelbare Vergleichbarkeit mit bereits veröffentlichten Fällen nicht zu erkennen ist - an einigen Judikaten orientiert, bei denen allerdings schwerere Beeinträchtigungen vorlagen, es sich letztlich allerdings um ältere Entscheidungen handelt, in denen - jedenfalls nominell - ein vergleichbares bzw. nur leicht erhöhtes Schmerzensgeld (153.357,56 €) zugebilligt worden ist. Insofern ist einerseits die Entscheidung des LG Saarbrücken vom 31.08.2000 - 15 O 121/97, ZfS 2001, 55 zu nennen. In diesem Fall ist der genannte Betrag einer jüngeren Frau mit einem Schädelhirntrauma und einer Schädelfraktur zugesprochen worden, wobei es auch einen einmaligen Krampfanfall gab sowie eine Facialisparese; Folgen waren eine Wesensveränderung, Sehschwäche, Hörschwäche und eine Leistungsminderung. Das OLG Augsburg hat mit der Entscheidung vom 15.06.2000 (8 O 147/99, VersR 2001, 1383) einem vier Monate alten Baby für eine Gehirnschädigung mit der Folge eines apallischen Syndroms mit fast vollständigem Fortfall der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit den genannten Betrag zugesprochen und dabei die geringere Lebenserwartung als mindernd berücksichtigt. Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.10.1985 (VI ZR 195/84, VersR 1986, 173) lag der Fall zugrunde, in dem einer schwere linksbetonte Hirnschädigung vorlag. Bei einem 26-jährigen Mechaniker war es zu einer armbetonten, spastischen Hemiparese sowie Sprachstörungen gekommen, also einer Wesensänderung in Gestalt körperlicher und seelischer Behinderung, zudem zu einer Gehbehinderung. Im Verhältnis zu diesen - durchweg schwereren - Beeinträchtigungen stehen jedenfalls die Beträge in den genannten deutlich früheren Entscheidungen nicht außer Verhältnis.

a) Der Senat hat keine Bedenken hinsichtlich der Bewertung des Ursachenzusammenhangs der vom Sachverständigen angenommenen Beschwerden zur Standardunterschreitung sowie zu den Ausprägungen im Einzelnen. Insoweit gilt hinsichtlich der physischen Beeinträchtigungen und damit zusammenhängenden mentalen Einschränkungen (Tetraparese, Koordinationsstörung, Gleichgewichtsstörung, Schwindel; Sprech- und Sprachstörung; kognitive Beeinträchtigungen, Konzentration) Folgendes:

Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat im schriftlichen Gutachten (S. 52) angegeben, es sei "infolge der pontinen Myelinolyse" ... "zunächst zu einer schweren Schädigung des Nervensystems mit Lähmungen in den Extremitäten, einer ataktischen Bewegungsstörung, einer Sprechstörung und einer Schluckstörung gekommen" (S. 52 unten des Gutachtens). Damit ist der nach § 286 ZPO erforderliche Beweis für die hier mit der unmittelbaren Beeinträchtigung verbundenen Primärschäden geführt. Hinsichtlich der physischen und kognitiven Einschränkungen des Klägers hat das Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen und insofern dem Sachverständigen Prof. Dr. F. mit seinem Beweisbeschluss hinreichende Vorgaben gemacht, die dieser in seinem Gutachten vom 05.06.2018 abgearbeitet hat. Dies betrifft die Problempunkte "zentrale Tetraparese", Koordinationsstörung, Gleichgewichtsstörung, Schwindel, Sprech- und Sprachstörung sowie psychische Beeinträchtigungen ebenso wie den geltend gemachten "schweren psychischen Schaden". Zu der zentralen Tetraparese hat der Sachverständige auf Seite 52 unten, 53 oben und 56 unterhalb der Mitte Feststellungen getroffen, zur Koordinationsstörung auf Seite 53 oben, 56 unten des Gutachtens. Zur Gleichgewichtsstörung hat der Sachverständige in seinem Gutachten auf Seite 56 unten und 57 Angaben gemacht sowie bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (Seite 10 unten, 11 oben und 11 unten des Protokolls, Bl. 269 f. d. A.). Die Sprech- und Sprachstörung hat der Sachverständige Prof. Dr. F. als geringgradig eingeschätzt (Seite 59 unten des Gutachtens) und dies bei seiner Anhörung bestätigt (Seite 12 oben des Protokolls vom 28.02.2019, Bl. 271 d. A.). Hinsichtlich Kognition und Konzentration hat der Sachverständige (in Konkretisierung seiner Äußerungen im Gutachten auf Seite 53 unten) bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Seite 12 oben, 12 Mitte des Protokolls, Bl. 271 d. A.) angegeben, dass sich zwar kein einheitliches Bild ergeben habe, eine kognitive Funktionsbeeinträchtigung allerdings nachzuweisen gewesen sei. Zu den Konzentrationsschwierigkeiten hat sich der Sachverständige auf Seite 57 Mitte seines Gutachtens geäußert ("allenfalls leicht-mäßiggrade Einschränkungen").

Hier ist an die obigen Überlegungen zur Kausalität anzuknüpfen: Hinsichtlich der objektiv messbaren und vom Sachverständigen gemessenen Beeinträchtigungen sind die Feststellungen des Sachverständigen zugrunde zu legen. Auch vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr haben danach die Beklagten den Nachweis erbracht haben, dass teilweise nur noch eine geringe Beeinträchtigung vorliegt. So ist etwa die Angabe des Sachverständigen zu verstehen: "Mittlerweile ist noch eine leichtgradige neurologische Restsymptomatik erkennbar" (vgl. S. 52 unten des Gutachtens von Prof. Dr. F.). Dem ist nicht zu entnehmen, dass noch Restzweifel bestünden, die einen von den Beklagten zu erbringenden Gegenbeweis ausschließen würden.

b) Hinsichtlich der allgemeinen Einschränkungen des Klägers, was also die MdE anbelangt sowie die Haushaltstätigkeiten und berufliche Tätigkeiten, hat sich der Sachverständige auf Seite 60 (insbesondere 60 unten) seines Gutachtens geäußert und ist zu einer Einschränkung in Höhe von 40 % gelangt, was er bei seiner Anhörung vor dem Landgericht (Seite 12, 13 Mitte, 14 oben des Protokolls, Bl. 271 - 273 d. A.) bekräftigt hat. Dies ist für den Senat gut nachvollziehbar, da es auf einer objektiven Bewertung beruht. Auch im Hinblick auf die Einschränkungen der Haushaltsführung hat der Sachverständige die einzelnen erforderlichen Tätigkeiten und die (leichten) Einschränkungen beim Kläger ausführlich in der mündlichen Verhandlung erläutert (Seite 13 des Protokolls, Bl. 272 d.A.).

Diese Einschätzung des Sachverständigen ist deshalb überzeugend, weil sie auf der Untersuchung beruht, die Prof. Dr. med. F. vorgenommen hat. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, diese gutachterliche Einschätzung des Sachverständigen der Bewertung im Einzelnen zugrunde zu legen. Auch auf Nachfrage hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. med. F. bei seiner Anhörung vor dem Landgericht überzeugend ausgeführt, dass die insgesamt 4-stündige Untersuchung des Klägers ausreicht. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass er einen psychiatrischen Befund erhoben habe, einen neurologischen Befund, elektro-physiologische Untersuchungen durchgeführt habe ebenso wie testpsychologische Untersuchungen (Seite 11 des landgerichtlichen Protokolls, Bl. 270 d.A.). Gerade im Verhältnis zu den Angaben des Physiotherapeuten hat der gerichtlicher Sachverständige im Hinblick auf seine umfassende Untersuchung ausgeführt, dass er diese für "breiter" halte. Er hat auch seine Bewertung hinsichtlich der Gangunsicherheit bzw. der Einschränkungen in den Bewegungsfähigkeiten dadurch erläutert, dass eben keine Schwierigkeiten beim An- und Auskleiden vorhanden waren, dieses aber verlangsamt erfolgt. Auch und gerade die kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen hat der Sachverständige sowohl hinsichtlich der Methode der Ermittlung als auch im Hinblick auf das Ergebnis nachvollziehbar erläutert (Seite 12 oben des Protokolls, Bl. 271 d.A.). In Abgrenzung zu dem Bericht (und der Untersuchung) von Prof. M.-V. im Jahr 2015 ist der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass sich im Vergleich dazu der neurologische Befund beim Kläger "offensichtlich" verbessert habe. Fassbare Hirnnervenstörungen hat der Sachverständige nicht ausmachen können und nur eine leichtgradige Schwäche im Bereich der unteren Extremität (Hüftbeugung, Kniebeugung) feststellen können (Seite 53 des Gutachtens). Eine wesentliche Beeinträchtigung des Gangbildes konnte der Sachverständige nicht feststellen. Er ist allerdings zu dem Ergebnis gelangt, dass noch leichtgradige dysarthrische Beschwerden mit geringen funktionellen Beeinträchtigungen im Alltag bestehen, ebenso wie ein mäßiges kognitives Defizit (ebenfalls Seite 53 des Gutachtens). Insbesondere im Hinblick auf die dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. med. F. vorgelegte Frage der weiter bestehenden, dauerhaften Beeinträchtigungen hat er zusammenfassend ausgeführt, dass die im Jahr 2012 erfolgte Läsion zwar ursprünglich zu einer Hirnstammschädigung mit Tetraparese geführt habe, mittlerweile seien jedoch nur noch minimale Restbeschwerden erkennbar und im neurologischen Befund allenfalls eine diskrete fragliche Schwäche, sodass er eindeutige Hinweise für das Vorliegen von Koordinationsstörungen nicht gefunden hat (Seite 56 des Gutachtens). Der Sachverständige hat allerdings auch in seinem Gutachten (Seite 57 oben) angegeben, dass der von ihm festgestellte Befund nicht ausschließe, dass unter besonderen äußeren Umständen (zum Beispiel Dunkelheit) in gewissem Umfang vermehrte Gleichgewichtsstörungen auftreten können. Das deutet wenigstens auf einen typischen Zusammenhang dieser Beeinträchtigung mit dem vom Kläger erlittenen Primärschaden der Hirnstammläsion hin. Deshalb ist auch dieser Umstand (als jedenfalls nicht klar widerlegt) in die Bewertung zugunsten des Klägers miteinzubeziehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob man die Beweislastumkehr hier im Rahmen des § 286 ZPO anwendet oder sie auch auf Sekundärschäden erstreckt, da ein typischer Zusammenhang zwischen Primärschaden und Sekundärschaden vorliegt. Diese Bewertungen in seinem schriftlichen Gutachten hat der gerichtliche Sachverständiger Prof. Dr. med. F. bei seiner Anhörung vor dem Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2019 bekräftigt (S. 10-13 des Protokolls des Landgerichts, Bl. 269-272 d. A.). Insbesondere hat er angegeben, dass es durchaus so sein könne, dass eine Gangunsicherheit bei Belastung, bei Dunkelheit oder Übermüdung, also in besonderen körperlichen Belastungssituationen, vorliege. Gleichzeitig hat er aber auch angegeben, dass sich diesbezüglich im klassischen neurologischen Befund nur leichte Auffälligkeiten ergeben haben (Seite 11 oben des Protokolls, Bl. 270 d.A.). Der Senat berücksichtigt (wegen der objektiv fehlenden Messbarkeit aufgrund der Beweislastumkehr) auch den vom Kläger geltend gemachten Schwindel zu seinen Gunsten. Der Sachverständige hatte sich damit zunächst nicht befasst und seine fehlenden Feststellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28. Februar 2019 erläuternd nachgeholt (Seite 10 des Protokolls, Bl. 269 d. A., Seite 13 oben des Protokolls, Bl. 272 d. A.). Zwar lässt sich ein Schwindel danach nicht positiv nachweisen, aber im Hinblick auf die obigen Angaben des Sachverständigen zur Gangunsicherheit unter bestimmten Bedingungen auch nicht ausschließen.

Zu den beruflichen Auswirkungen der Beeinträchtigung des Klägers hat sich der Sachverständige auf Seite 58 f. des Gutachtens geäußert und dazu detailliert Stellung genommen, insbesondere zu den Tätigkeiten, die der Kläger nicht ausführen kann bzw. nicht ausführen sollte.

III. Auskunft

Die Berufung ist unbegründet, soweit sich die Beklagte zu 1 gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung wendet. Das Landgericht hat unter Bezugnahme der einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen eine im Grundsatz bestehende Auskunftspflicht des beklagten Krankenhauses angenommen. Der Hinweis der Berufungsbegründung der Beklagten auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis greift nicht durch. Das beklagte Krankenhaus hat sich - vorsichtig formuliert - sehr zurückhaltend bis sogar unverständlich gegenüber dem Auskunftsbegehren des Klägers verhalten. Dies wird eindrücklich klar aus dem als Anlage K 23 zur Klageschrift vorgelegten Schreiben der A.-Kliniken vom 30.11.2016, das ersichtlich ein Herr R. F. verfasst hat. Hier wird abschließend lediglich darauf hingewiesen, dass "mehrere Ärzte" den Kläger behandelt haben. Die Klinik hat insofern - um es deutlich zu sagen - "gemauert". Obwohl der Kläger nicht nur die Klinik selbst, sondern auch drei weitere Mitarbeiter verklagt hat, ist ein Bedürfnis über eine vollständige Information (weiterhin) gegeben: Einerseits mag es durchaus unterschiedliche Verschuldensanteile mit Auswirkungen auf die Höhe eines deliktischen Anspruchs geben, sodass durchaus ein anerkennenswertes Interesse besteht, über die Person des behandelnden Arztes zuverlässig informiert zu sein. Zum anderen kann es kaum von dem Organisationsbetrieb der Klinik abhängen und der Bereitschaft und Freundlichkeit der Ärzte, sich namentlich vorzustellen (unabhängig davon, ob der Patient jeweils angesichts seines Allgemeinbefindens überhaupt in der Lage ist, diese Information zuverlässig aufzunehmen und reproduzieren zu können), ob ein solcher Auskunftsanspruch auch nach Verlassen der Klinik noch besteht oder bereits (durch Erfüllung) untergegangen ist. Es sollte eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein, dass jedenfalls Personen, die eine Dienstleistung höherer Art erbringen, sich auch persönlich vorstellen. Dann wiederum bliebe gänzlich unverständlich, warum diese (entweder unterlassene oder nicht richtig aufgenommene) Information nicht auch später noch erteilt werden kann. An der mangelnden Dokumentation kann dies kaum liegen; in dem erwähnten Schreiben der Klinik ist gerade auf die Behandlungsunterlagen verwiesen. Dass dortige Eintragungen und Kürzel, was insbesondere natürlich für die Schreibweise von Namen gilt, aufgrund ihrer Unleserlichkeit nicht geeignet sind, einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu erfüllen, sollte auch der Beklagten zu 1 klar sein. Ein solches Gebaren sollte seitens der Beklagten zu 1 abgestellt werden. Anlass für eine Erhöhung des Schmerzensgeldes sieht der Senat allerdings nicht.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 101 ZPO. Dabei war entgegen der landgerichtlichen Entscheidung auch zu berücksichtigen, dass sich der Auskunftsantrag nur gegen die Beklagte zu 1 richtet. Für die Beteiligung der Streithelferin der Klägerin gilt, dass sich die Kostenerstattung nur am Obsiegen bzw. Verlust der Beklagten orientiert, da die Streithelferin (nur) die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 712 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.