Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 21.04.1978, Az.: 6 U 209/77
Anscheinsbeweis; Kollision; Verschulden des einbiegenden Fahrers; Grundstückseinfahrt; Überholendes Kfz; Kfz-Betriebsgefahr; Mithaftung des Überholenden
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 21.04.1978
- Aktenzeichen
- 6 U 209/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11859
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1978:0421.6U209.77.0A
Rechtsgrundlage
- § 9 StVO
Fundstelle
- VersR 1978, 1027
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Der Anscheinsbeweis spricht im allgemeinen für ein Verschulden des einbiegenden Fahrers, wenn ein nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegendes Kfz und ein überholendes Kfz zusammenstoßen. Die mit dem durch das Einbiegemanöver erhöhte Kfz-Betriebsgefahr und das Verschulden können die Mithaftung des Überholenden auf das Verhältnis 2: 1 begrenzen.