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  • ab 25.07.2018 (aktuelle Fassung)

§ 37 EigBetrVO - Jahresabschlussprüfung in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigBetrVO)
Amtliche Abkürzung
EigBetrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Auf Eigenbetriebe, deren Prüfung des Jahresabschlusses dem Bundesrecht unterliegt, finden von den Vorschriften dieses Teils nur § 33 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 34 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie die §§ 35 und 36 Anwendung. 2Die Beauftragung des Abschlussprüfers (§ 319 des Handelsgesetzbuchs) durch den Eigenbetrieb ist im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsamt und auch unter Beachtung der Beschränkungen des § 31 vorzunehmen. 3Der Umfang der Prüfung erstreckt sich über das Bundesrecht hinaus auch auf die in § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG genannten Sachverhalte und die Einhaltung der die gesetzlichen Vorschriften ergänzenden Satzungen und sonstigen Bestimmungen der Kommune. 4Eine Ausfertigung des über die Prüfung erstatteten Berichts ist über das Bundesrecht hinaus auch dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen.