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§ 8 SchVO-SGB XII - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs für das Land Niedersachsen (SchVO-SGB XII)
Amtliche Abkürzung
SchVO-SGB XII
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

(1) Für die Besetzung der Schiedsstelle und die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle für die mit Ablauf des 30. Juni 2020 endende Amtszeit sind anstelle der §§ 1 und 2 Abs. 1 bis 4 Satz 1 und des § 3 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung die §§ 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 24. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 126), weiterhin anzuwenden.

(2) Für die Durchführung der vor dem 1. Januar 2020 eingeleiteten Schiedsverfahren sowie hinsichtlich der Entschädigung und der Kosten in diesen Verfahren sind anstelle des § 3 Abs. 4 und der §§ 4 bis 7 dieser Verordnung die §§ 4 bis 9 der Niedersächsischen Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 24. Juni 1994 (Nds. GVBl. S. 254), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 126), weiterhin anzuwenden.