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§ 121 ZRHO - Nachweis der Zustellung in besonderer Form

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Ist die Zustellung in einer besonderen Form nach den Wünschen der ersuchenden Behörde bewirkt, so ist ein Empfangsbekenntnis oder ein Zustellungszeugnis unter sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen je nach den Umständen des Falles zu fertigen.