Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.02.1984, Az.: 13 U 160/83

Unangemessene Benachteiligung des Kunden durch zu kurze Frist; Verschleierung der Risikobeschränkung; Abbedingung der Erfordernisse der Nachfristsetzung und Mahnung als Verstoß gegen das Gesetz über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG); Wirksamkeit einer Pauschalierungsklausel bei Fehlen einer Sonderregelungen für eine vom Beklagten zu vertretende Vertragsauflösung; Unangemessenheit einer Kostenerhöhungsklausel; Maßgeblichkeit von Rechnungsdatum oder Rechnungslegung für Fristbeginn

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.02.1984
Aktenzeichen
13 U 160/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 16661
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1984:0201.13U160.83.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 24.05.1983 - AZ: 14 O 135/83

Fundstelle

  • MDR 1984, 493-494 (Volltext mit amtl. LS)

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1984
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ...,
des Richters am Oberlandesgericht Dr. ... und
des Richters am Landgericht ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Mai 1983 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage zu Nr. 5 des Klagantrages (Nr. 5 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung) abgewiesen wird.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/6 und die Beklagte 5/6.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 DM abzuwenden, wobei die Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank geleistet werden kann, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist eine Gründung der Verbraucherzentralen der Länder und der Arbeitsgemeinschaft der Verbracherverbände. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch deren Aufklärung und Beratung wahrzuzunehmen.

2

Die Beklagte bietet den Besitzern von Video-Geräten den Abschluß von "Wartungsverträgen" unter Verwendung von Allgemeinen "Wartungsgarantie-Bedingungen" an (Bl. 11 GA). Der Wartungsvertrag soll für die Rundumsicherheit der Geräte sorgen und vor hohen Reparaturrechnungen schützen. Der Jahresbeitrag beträgt 354 DM (12 × 29,50 DM). Die Vertragsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

3

Die Beklagte führt selbst keine Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch, sondern übernimmt die Begleichung von Rechnungen Dritter hierfür.

4

Der Kläger hält die folgenden sechs Klauseln der Bedingungen für unwirksam:

...

(Nr. 5)

1.
... Wartungs- und Reparaturrechnungen sind im Original der Firma ... innerhalb eines Monats nach Ausstellungsdatum einzureichen. Ist kein Kostenvoranschlag eingereicht oder die Frist zur Einreichung der Rechnung nicht eingehalten worden, so ist die Firma ... von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei.

(Nr. 6)

2.
Die Leistungspflicht der Firma ... beginnt nach einer Wartezeit von 6 Monaten.

(Nr. 9)

3.
... Bleibt der Wartungskunde trotz Mahnung in Verzug, ist die Firma ... zur sofortigen Kündigung dieses Vertrages berechtigt.

4.
Für diesen Fall hat der Wartungskunde eine Auflösungspauschale in Höhe von 3 Monatsbeiträgen zu zahlen.

5.
Diese Auflösungspauschale wird auch fällig, wenn der Wartungskunde den Vertrag vorzeitig kündigt.

(Nr. 10)

6.
Bei Eintritt von Kostensteigerungen ist die Firma ... berechtigt, die Monatspauschale zu erhöhen. Sie ist verpflichtet, die Erhöhung einen Monat vorher bekannt zu geben. Beträgt die Erhöhung mehr als 20 % gegenüber der bisherigen Monatspauschale, so ist der Kunde berechtigt, zum Ende des Vertragsjahres zu kündigen, in dem die Erhöhung angekündigt wird.

5

Der Kläger hat die Beklagte gemäß §§ 13 ff. AGBG auf Unterlassung in Anspruch genommen.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, die beanstandeten Klauseln zu verwenden.

7

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt ihr Vorbringen I. Instanz.

8

Die Beklagte beantragt,

  1. 1.

    unter Abänderung des am 24. Mai 1983 verkündeten Urteils des Landgerichts Hannovers die Klage abzuweisen,

  2. 2.

    hilfsweise,

    für den Fall der Gewährung von Vollstreckungsnachlaß der Beklagten zu gestatten, Sicherheit in Form der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.

9

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

10

hilfsweise,

für den Fall einer Maßnahme nach § 711 ZPO anzuordnen, daß Sicherheit auch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse sein darf.

11

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er wiederholt ebenfalls sein Vorbringen I. Instanz.

12

Die Parteien haben im übrigen nach Maßgabe der gewechselten Schriftsätze verhandelt, auf deren Inhalt zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur zum Teil Erfolg.

14

1.

Klausel Nr. 5:

15

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß diese Klausel im nichtkaufmännischen Verkehr gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG es verstößt. Nach dieser Bestimmung sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. - In der beanstandeten Klausel liegt eine solche unangemessene Benachteiligung des Kunden, denn die Beklagte wird bei Versäumung der Monatsfrist, innerhalb derer ab Ausstellungsdatum die Rechnung bei ihr vorliegen muß, leistungsfrei. Zwar mag es im Interesse der Beklagten liegen, an Ort und Stelle alsbaldige Aufklärung über die Art und Weise der durchgeführten Reparatur des Video-Gerätes zu suchen. Die vorgesehene Frist ist jedoch zu kurz bemessen, zumal der Kunde auf das Ausstellungsdatum der Rechnung keinen Einfluß hat. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Klausel ist für eine Auslegung dahin, daß nicht das Rechnungsdatum, sondern das Datum der Rechnungserteilung maßgeblich sein soll, kein Raum. Eine völlige Leistungsbefreiung des Verwenders bei Verletzung dieser Obliegenheit des Kunden ist unangemessen. Es ist auch unzumutbar, den Kunden auf Regreßansprüche gegen den beauftragten Handwerker zu verweisen, eine solche Verzögerung, auf die der Kunde in der Regel keinen Einfluß hat, darf nicht ausschließlich in seinen Risikobereich fallen. Das Gleichgewicht der vertraglichen Leistung der Beklagten einerseits und das des Kunden andererseits, wird in diesem Falle unangemessen zugunsten der Beklagten verlagert.

16

2.

Klausel Nr. 6:

17

Diese Klausel verstößt im nichtkaufmännischen Verkehr ebenfalls gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBGes. Zutreffend geht die Beklagte zwar davon aus, daß es sich bei der beanstandeten Klausel um die Beschreibung der von ihr zu erbringenden Leistung handelt. Die Klausel unterliegt jedoch der Inhaltskontrolle. Denn kontrollfähige Klauseln liegen immer dann vor, wenn nach Gesetz oder Verkehrssitte die geschuldete Leistung bereits einen bestimmten Umfang erfährt. AGB-Bestimmungen sind um so eher inhaltlich zu kontrollieren, je mehr sie die Leistungsverpflichtungen verändern oder in ihrem wirtschaftlichen Gewicht zueinander verschieben (Ulmer-Brandner-Hensen, AGBGes, 4. Aufl., Anm. 19 zu § 8). Klauseln, die das eigentliche Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen, sind, wie auch § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBGes zeigt, kontrollfähig (Palandt-Heinrichs, BGB 43. Aufl., Anm. 2 zu § 8 AGBGes; Helm in NJW 1978, 129, 131). Letzteres ist vorliegend der Fall. Denn das Risiko der Beklagten einerseits und das Interesse des Kunden andererseits an einer alsbaldigen Übernahme der Reparaturkosten stehen in einem nicht vertretbaren Verhältnis zueinander. Angesichts dieser Regelung ist der Vertragszweck gefährdet. Denn die Beklagte beschränkt ihr Risiko auf 3/4 der vorgesehenen Vertragsdauer von zwei Jahren, so daß der Kunde im Ergebnis ein halbes Jahr ohne eine entsprechende Gegenleistung bleibt. Zutreffend verweist der Kläger darauf, daß letztlich die Risikobeschränkung so verschleiert wird, daß sie für den Partner kaum erkennbar ist und deshalb die Klausel unter Nr. 1 der Wartungsbedingungen nicht unbeträchtlich aushöhlt.

18

3.

Klausel Nr. 9 Satz 2:

19

Diese Klausel verstößt im nichtkaufmännischen Verkehr gegen § 11 Nr. 4 AGBGes. Denn sie enthält eine Regelung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, dem Vertragspartner eine Nachfrist zu setzen. Es kommt nicht darauf an, ob der Verwender der einschlägigen Klausel ausdrücklich das Erfordernis der Mahnung oder Nachfristsetzung abbedingt oder dasselbe Ergebnis in anderer Weise zu erreichen sucht, so z.B. durch Gestaltungen, nach denen der Verzug an bestimmte Ereignisse geknüpft wird oder in Verfallsklauseln, z.B. Regelungen über vorzeitige Fälligkeit usw. ausgewichen wird. Derartige Gestaltungen können im Ergebnis dasselbe bewirken, also den Kunden gefährlichen Rechtsfolgen aussetzen, ohne ihn zu mahnen oder ihm eine Nachfrist zu setzen (Löwe-Graf von Westphalen-Trinkner AGBGes, 1977 Rdnr 4 zu § 11 Nr. 4 AGBGes).

20

Unabhängig davon, ob die Vorschriften der §§ 325, 326 Abs. 1 Abs. 1 BGB auch bei Dauerschuldverhältnissen Anwendung finden, folgt aus der Vorschrift des § 326 Abs. 1 BGB wie auch aus § 634 Abs. 1 BGB der allgemeine Rechtsgedanke, daß dem säumigen Teil eine Nachfrist zu setzen ist, soweit Gläubigerrechte von Mahnung oder Nachfristsetzung abhängig sind. Dies folgt auch aus den Regelungen des Miet- und Pachtrechts (§ 554 Abs. 1 BGB, §§ 581 Abs. 2, 554 Abs. 1 BGB). Denn auch Vermieter oder Verpächter können bei einmaliger Nichtentrichtung des Miet- oder Pachtzinses noch kein Recht zur fristlosen Kündigung geltend machen. - Die Nichtzahlung der Prämie trotz Mahnung ist daher kein wichtiger Grund, der die Beklagte berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen.

21

Eine Nachfristsetzung ist deshalb unabdingbar.

22

4.

Klausel Nr. 9 Satz 3:

23

Aus der Unwirksamkeit der Klausel, Nr. 9 Satz 2 folgt die Unwirksamkeit der Klausel Nr. 9 Satz 3.

24

5.

Klausel Nr. 9 Satz 4:

25

Das Landgericht hat zu Unrecht diese Klausel für unwirksam erklärt.

26

Die Wirksamkeit der Pauschalierungsklausel scheitert nicht daran, daß sie keine Sonderregelung für eine von dem Beklagten zu vertretende Vertragsauflösung vorsieht. Der Bundesgerichtshof hat z.B. entschieden (NJW 1983, 1491, 1492) [BGH 10.03.1983 - VII ZR 301/82], daß der Anspruch des Unternehmers aus § 649 BGB entfällt, wenn der Besteller wegen eines den Vertragszweck gefährdenden Verhaltens des Unternehmers kündigt. Dies bedeutet jedoch nicht, daß eine derartige Ausnahme auch in den Wortlaut eines Formularvertrages aufzunehmen ist. Denn dazu besteht deshalb keine Veranlassung, weil auch das Gesetz selbst in § 649 BGB keine ausdrückliche Einschränkung enthält (vgl. § 8 AGBGes). Vielmehr braucht der Auftraggeber in solchen Fällen nach Treu und Glauben keine Zahlung zu leisten, ohne daß es einer vertraglichen Klarstellung bedarf (Staudinger-Schlosser BGB, 12. Aufl., § 10 AGBGes Nr. 7, Rdnr 6; a.A. Palandt-Heinrichs, a.a.O. § 10 AGBGes Anm. 7 b). Zwar handelt es sich vorliegend nicht um einen Werkvertrag, so daß § 649 BGB nicht zur Anwendung kommt. Jedoch gelten die angeführten Erwägungen auch hier, weil der Ausgangspunkt und die Interessenlage gleich sind.

27

Die beanstandete Klausel ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil der Wartungskunde in diesem Falle eine Auflösungspauschale in Höhe von drei Monatsbeiträgen zu zahlen verpflichtet ist. Diese Regelung verstößt nicht gegen § 10 Nr. 7 AGBGes. Prüfungsmaßstab ist jeweils das, was ohne die Klausel geschuldet würde. Dabei kommt es nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, sondern auf die typische Sachlage bei vorzeitiger Beendigung derartiger Verträge (Palandt-Heinrichs, a.a.O.; MünchKomm, BGB, § 10 AGBGes Rdnr 35, 36).

28

Daraus folgt: Die Pauschale besteht aus drei Monatsbeiträgen, beträgt mithin 88,50 DM. Dies ist 1/8 des gesamten Beitrages der zweijährigen Vertragsdauer, mithin 12,5 %. Die Beklagte hat unbestritten dargetan, daß sie für die Vermittlung eines Zweijahresvertrages (Fachhandel) allein an Provision 95 DM aufwendet (Bl. 67 GA). Aus diesem Grunde kann es dahingestellt bleiben, ob die von § 11 Nr. 5 b AGBGes bei der Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen geforderte Gegenbeweismöglichkeit analog auch für Abwicklungsregelungen im Sinne des § 10 Nr. 7 AGBGes gilt (Palandt-Heinrichs a.a.O.; Staudinger-Schlosser, a.a.O. § 10 AGBGes Nr. 7 Rdnr 2, § 11 Nr. 5 Rdnr 7). Die hier in Rede stehende Klausel hält sich außerdem in den Grenzen sachgerechter Pauschalierung. Die Formulierung "diese Auflösungspauschale (in Höhe von 3 Monatsbeiträgen)..." legt den Wartungskunden nicht in dem Sinne fest, als habe er diesen Betrag "mindestens" oder "auf jeden Fall" zu leisten. Sie läßt ihm vielmehr nach ihrem erkennbaren Sinn die Möglichkeit offen, der Beklagten mit dem Einwand zu begegnen, im konkreten Fall sei ein geringerer Schaden erwachsen (BGH. NJW 1982, 2316, 2317) [BGH 16.06.1982 - VIII ZR 89/81]. Eines ausdrücklichen Vorbehalts des Rechtes zum Gegenbeweis bedarf es insoweit nicht (BGH NJW 1983, 1491, 1492) [BGH 10.03.1983 - VII ZR 301/82].

29

6.

Klausel Nr. 10:

30

Diese Klausel ist im nichtkaufmännischen Verkehr ebenfalls unwirksam. Die allgemein gehaltene Fassung des Änderungsvorbehalts dahingehend, daß die Erhöhung der Pauschale lediglich im Umfang zwischenzeitlicher Kostensteigerung zulässig ist, verstößt gegen § 9 AGBGes (BGH NJW 1982, 331, 332) [BGH 07.10.1981 - VIII ZR 229/80]. Die von der Beklagten gewählte Formulierung ist zu allgemein und zu unbestimmt. Auf der anderen Seite würde eine Klausel, die sämtliche Faktoren der Kostensteigerung erfaßt, den üblichen Wartungskunden als Nicht-Kaufmann angesichts der Vielzahl von Kostenfaktoren, die auf die Gestaltung der Pauschale einwirken und eine Erhöhung der Pauschale nach sich ziehen, überfordern. Es würde mithin an der für den Wartungskunden notwendigen Transparenz des Inhalts der Leistungsvorbehaltsklausel fehlen (v. Westphalen in NJW 1982, 2467). Daher ist nahezu jede Kostenerhöhungsklausel als unangemessen im Sinne von § 9 AGBGes zu bewerten, es sei denn, dem Kunden wird unter bestimmten Voraussetzungen eine Lösungsmöglichkeit vom Vertrag eingeräumt (BGH NJW 1982, 331, 332) [BGH 07.10.1981 - VIII ZR 229/80]. Denn bei Dauerschuldverhältnissen liegt es im Interesse des von einer Preiserhöhung betroffenen Vertragsteils, ein Kündigungsrecht im Falle der Erhöhung der Prämie eingeräumt zu erhalten. - Das hier eingeräumte Kündigungsrecht schafft aber keinen adäquaten Ausgleich, da es nicht sofort besteht, sondern der Kunde erst berechtigt ist, zum Ende des Vertragsjahres zu kündigen, in dem die Erhöhung angekündigt wird.

31

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.