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§ 8 NFVG - Kostenverteilung zum Unterhaltsvorschussgesetz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

(1) Von den Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz tragen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen kommunalen Körperschaften 20 vom Hundert.

(2) Von den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträgen führen die für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen kommunalen Körperschaften 40 vom Hundert an das Land ab.