§ 8 NFVG - Kostenverteilung zum Unterhaltsvorschussgesetz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
- Amtliche Abkürzung
- NFVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 61330110000000
(1) Von den Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz tragen die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen kommunalen Körperschaften 20 vom Hundert.
(2) Von den nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes eingezogenen Beträgen führen die für die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen kommunalen Körperschaften 40 vom Hundert an das Land ab.