Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.10.2018, Az.: 10 W 17/18 (Lw)

aktive Bewirtschaftung; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Nebenerwerbslandwirt; Verpachtung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.10.2018
Aktenzeichen
10 W 17/18 (Lw)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - AZ: 4b Lw 18/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Landwirt, der seinen Hof verpachtet hat und 27 ha Forst selbst bewirtschaftet, ist hinsichtlich des Erwerbs einer Grünlandfläche als Nichtlandwirt anzusehen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Landwirtschaftsgerichts- Brake vom 9. April 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 110.000 €

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landwirtschaftsgericht hat richtig entschieden. Die Grundstücksverkehrsgenehmigung ist zu recht versagt worden.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG liegen vor. Die Veräußerung stellt eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden dar, denn sie widerspricht Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur (§ 9 Abs. 2 GrdstVG).

Landwirtschaftliche Grundstücke sind ein knapper (und immer knapper werdender) Produktionsfaktor. Deshalb widerspricht es Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, wenn landwirtschaftliche Grundstücke an Nichtlandwirte veräußert werden, obwohl aktiv wirtschaftende Landwirte, die aufstockungsbedürftig sind, Erwerbsinteresse an diesem Grundstück haben. Zu den Nichtlandwirten im Sinne des GrdstVG zählen auch solche Landwirte, die zwar Eigentümer eines Hofes sind, diesen aber nicht selbst bewirtschaften, sondern die ihren Hof verpachtet haben. Dies entspricht allgemeiner Meinung in Rechtsprechung (BGH Beschluss vom 25.11.2016 – BLw 4/15, RN 25 – juris-; BGH Beschluss vom 13.12.1991 – BLw 8/91 – juris; OLG Stuttgart RdL 1984, 103; OLG Dresden Beschluss vom 26.7.2006 – W XV 1620/06 RN 30 - juris) und Literatur (Netz, GrdstVG,, 8. Aufl., RN 2194). Der Senat schließt sich ihr an.

Dementsprechend vermag allein das Eigentum des Antragstellers an einem (nicht selbst bewirtschafteten) Hof die Landwirtseigenschaft nicht zu begründen.

Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Eigenbewirtschaftung von 27 ha Forst unter dem Blickwinkel einer leistungsfähigen Nebenerwerbslandwirtschaft. Der Antragsteller hat im Laufe des Verfahrens mehrfach ausdrücklich erklärt und hierauf seine Argumentation gestützt, dass er das Grundstück aufgrund der günstigen Lage zu seinem verpachteten Hof erwerben wolle, um es in den verpachteten Betrieb zu integrieren und dem Pächter zur Verfügung zu stellen (Schriftsatz vom 18.5.2017 und besonders deutlich im Schriftsatz vom 23.10.2017). Dies ist unmittelbar nachzuvollziehen, rechtfertigt aber die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht (s.o.). Wenn der Antragsteller demgegenüber jetzt in der Beschwerdeschrift ausführt, dem (Forst-) Betrieb in (…) könne durchaus eine weitere Erwerbsgrundlage mit der Weidewirtschaft hinzugefügt werden, eine Zuordnung zum 13,6 km entfernten Betrieb in (…) sei „denkbar“, überzeugt dies den Senat in Anbetracht der plausiblen Motivation zur Eingliederung in den verpachteten Hof in keiner Weise.

Zum anderen ist es erforderlich, dass die zu erwerbende Fläche eine sinnvolle Verbindung zu den tatsächlich bewirtschafteten Flächen aufweist (BGH Beschluss vom 28.11.2014 – BLw 3/13 – RN 8,9; OLG Thüringen RdL 2018, 345, 347). Daran fehlt es. Es reicht auch nicht aus, dass eine Erweiterung um einen neuen Betriebszweig theoretisch möglich und „denkbar“ ist. Erforderlich wäre zumindest, dass der Antragsteller konkrete Planungen für eine Betriebszweigerweiterung hat und diese zumindest in Ansätzen in die Tat umgesetzt hat. Auch daran fehlt es. Mit dem Erwerb verfolgt er andere Zwecke.

Der Antragsteller kann sich auch nicht auf Art 14 GG berufen. Der Käufer hat (nur) einen (hier schwebend unwirksamen) Anspruch, ist damit aber nicht in seinem Eigentum betroffen.

Auf der anderen Seite steht mit dem Interessenten X ein aufstockungs-bedürftiger und erwerbswilliger Landwirt zur Verfügung. Er ist aktiver Landwirt und verfügt über eine Flächenausstattung von 143 ha bei einem Eigentumsanteil von 43 %. Mit der hier zum Verkauf stehenden Fläche kann er seinen Eigenlandanteil um rund 8,5 % aufstocken. Überdies ist die (von X in der Vergangenheit schon gepachtete) Fläche betriebsgünstig zu dessen Hof gelegen. Dies reicht dem Senat in Ausübung des höchstrichterlich eingeräumten Beurteilungsspielraums (vgl. BGH Beschluss vom 28.4.2017 – BLw 1/15 – juris) aus, um die Aufstockungsbedürftigkeit zu bejahen.

Die Umstände, wie der Landwirt X auf die Fläche aufmerksam geworden ist (durch Information seitens der Landwirtschaftskammer oder Hinweise von Mitgliedern des Grundstücksverkehrsausschusses) und ob und ggf. von wem er zum Kauf gedrängt worden ist, können ebenso dahinstehen wie die Frage, ob er ein früher bestehendes Erwerbsinteresse an der Fläche (zunächst) wieder aufgegeben hatte, seine Angaben zum Erwerbsinteresse anfänglich widersprüchlich waren oder er sich gar durch eine angeblich fehlerhafte rechtliche Bewertung durch die Landwirtschaftskammer zum Kauf entschlossen hat. Entscheidend sind allein die objektiven Gegebenheiten im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 45 S. 2 LwVG.