§ 22 NSchG - Schulversuche
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
(1) Zur Erprobung neuer pädagogischer und organisatorischer Konzeptionen sowie zur Überprüfung und Fortentwicklung vorhandener Modelle können Schulversuche durchgeführt werden; hierzu können auch Versuchsschulen eingerichtet werden. Bei Schulversuchen kann von den Schulformen der §§ 6, 7, 9 bis 12 und 14 bis 20 abgewichen werden. Zur Erprobung neuer Mitwirkungs- und Mitbestimmungsformen können Schulversuche auch als Schulverfassungsversuche durchgeführt werden.
(2) Schulversuche werden nach Möglichkeit wissenschaftlich begleitet. Jede Phase eines Schulversuchs ist hinreichend zu dokumentieren.
(3) Schulversuche bedürfen der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung ist zu befristen; sie ist widerruflich. Sie wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule erteilt. Ein Antrag der Schule kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. Schulverfassungsversuche können nur von der Schule im Benehmen mit dem Schulträger beantragt werden.
(4) Im Rahmen von Schulversuchen müssen die Schülerinnen und Schüler Abschlüsse erwerben können, die den vergleichbaren Abschlüssen anderer Schulen entsprechen.