Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 26.10.1982, Az.: 1 UF 123/81
Klage auf Trennungsunterhalt; Gefährdung des eigenen angemessenen Lebensbedarfs bei Erfüllung der Unterhaltspflichten; Ordnungsgemäße Bewertung einzelner Beträge der Einnahmerechnung-Überschussrechnung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 26.10.1982
- Aktenzeichen
- 1 UF 123/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 14303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1982:1026.1UF123.81.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG ... - 30.10.1981 - AZ: 15 F 8281/81
Rechtsgrundlage
- § 1361 BGB
Verfahrensgegenstand
Unterhalt für die Zeit des Getrenntleben
Prozessführer
Frau ..., H. Wi.,
Prozessgegner
Herr ...,
In der Familienrechtssache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts ...
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...,
den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Landgericht ...
aufgrund der mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1982
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - ... vom 30. Oktober 1981 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Unterhaltsbeiträge zu zahlen:
- a)
einen Rückstand in Höhe von 1.486,95 DM für die Zeit vom Januar bis März 1981 nebst 4 % Zinsen auf 495,65 DM seit dem 7.1.1981, auf 991,30 DM seit dem 1.2.1981 und auf 1.486,95 DM seit dem 1.3.1981;
- b)
für die Zeit vom 1.4.1981 bis 31.12.1981 monatlich 925,65 DM;
- c)
für die Zeit ab 1.1.1982 monatlich 891,36 DM;
die laufenden Unterhaltsbeiträge sind fällig jeweils bis zum 1. eines jeden Monats im voraus; inzwischen geleistete Unterhaltszahlungen werden angerechnet.
Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Anschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 18.277,60 DM.
Tatbestand
Die Parteien leben seit März 1981 voneinander getrennt. Sie hatten ursprünglich wegen ihrer ehelichen Schwierigkeiten nur eine vorübergehende Trennung vereinbart. Aus diesem Grund war die im Jahr 1944 geborene Klägerin in dem gemeinsamen Einfamilienhaus der Parteien verblieben und in die Souterrainwohnung gezogen. Infolge der mit dieser Trennung verbundenen Probleme kam es zu Alkoholmißbrauch bei der Klägerin. Im November 1981 machte sie einen Suizidversuch und wurde anschließend bis Ende Januar 1982 in der Privat-Nervenklinik ... in ... behandelt. Danach zog sie nicht wieder in das gemeinsame Haus, zunächst lebte sie bei ihren Eltern.
Der Beklagte, Inhaber einer Fahrschule mit sechs Personenkraftwagen in ..., lebt nach wie vor in dem Einfamilienhaus. Er versorgt die bei ihm lebenden 14 und 16 Jahre alten gemeinsamen Kinder, die beide ein Gymnasium besuchen. Durch Beschluß des Familiengerichts ... vom 27.3.1981 ist ihm auch das Sorgerecht übertragen worden (15 F 18/81).
Die Klägerin hat die Mittelschule mit Erfolg besucht und hat anschließend eine Friseurlehre durchlaufen und mit der Gesellenprüfung abgeschlossen. Infolge der 1964 erfolgten Eheschließung ist sie seit 1965 aber nicht mehr in diesem Beruf tätig. Seit 1968 bis zum Dezember 1980 hat sie im Fahrschulbetrieb ihres Ehemannes die Büroarbeiten erledigt. Seit September 1981 ist sie beim Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet, ohne daß ihr aber eine Arbeitsstelle nachgewiesen werden konnte. Sie erhält von ihrem Ehemann 500,- DM Unterhalt im Monat, nachdem er ursprünglich nur 450,- DM gezahlt hatte.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte verfüge über ein Nettoeinkommen von monatlich 6.500,- DM. Sie hatte sich einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 1.200,- DM ausgerechnet und den Beklagten aufgefordert, diesen Betrag ab Januar 1981 zu zahlen. Sie hat behauptet, aufgrund ihres Gesundheitszustandes zu eigener Berufstätigkeit nicht in der Lage zu sein.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von 3.380,- DM nebst 4 % Zinsen auf 960,- DM seit dem 31.1.1981, auf 1.100,- DM seit dem 1.5.1981 und auf 1.760,- DM seit dem Zugang der Klage zu zahlen, sowie seit dem 1.4.1981 eine monatlich im voraus fällige Unterhaltsrente von 1.200,- DM.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, aufgrund seines verhältnismäßig geringen Einkommens sowie seiner sonstigen Zahlungspflichten für die Kinder sowie das Einfamilienhaus zu höheren Unterhaltszahlungen als 500,- DM nicht in der Lage zu sein.
Das Familiengericht hat den Beklagten am 30.10.1981 verurteilt, monatlich 500,- DM Unterhalt an die Klägerin zu zahlen. Aufgrund des Steuerbescheides für 1979 sowie der weiteren Angaben des Beklagten ist es von einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.252,- DM ausgegangen. Davon hat es der Klägerin 2/5 zugebilligt, ohne ihr ein fiktives eigenes Einkommen anzurechnen.
Gegen dieses am 10.11.1981 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.11.1981 Berufung eingelegt und diese am 29.1.1982 begründet, nachdem die entsprechende Frist bis zum 30.1.1982 verlängert worden war. Der Beklagte hat am 5.4.1982 Anschlußberufung eingelegt.
Die Klägerin beruft sich zunächst erneut auf ihre eigene Arbeitsunfähigkeit. Außerdem behauptet sie, daß sie für den Beruf einer Friseuse nicht mehr zu vermitteln sei. Sodann macht sie geltend, das Familiengericht habe das maßgebende Einkommen des Beklagten falsch ermittelt, da es zu seinen Gunsten zuviele Abzüge zugebilligt habt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts ... abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.880,- DM nebst 4 % Zinsen auf 960,- DM ab 31.1.1981, auf 1.160,- DM ab 1.3.1981 und ab Zustellung der Klage auf 1.760,- DM zu zahlen, sowie monatlich im voraus einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.200,- DM.
Der Beklagte beantragt,
Die Berufung zurückzuweisen,
sowie im Wege der Anschlußberufung,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die Klägerin könne arbeiten und arbeite inzwischen auch wieder. Im übrigen habe sie gegenüber dem Arbeitsamt auf Arbeitslosengeld verzichtet, was sie sich entgegenhalten lassen müsse. Der Beklagte meint unter Vorlage seiner steuerlichen Unterlagen für 1981, nicht leistungsfähig zu sein. Zur Begründung führt er aus, ihm sei für die Betreuung und Unterhaltung der Kinder jeweils der doppelte Barbetrag der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen, da die Klägerin - unstreitig - keine Unterhaltsleistungen erbringe. Ferner meint er, sämtliche von ihm aufgewendeten Vorsorgeleistungen sowie gezahlte Unkosten für das gemeinsame Haus seien entgegen der Begründung des angefochtenen Urteils abzusetzen. Er beruft sich ferner auf einen Ausschluß des Unterhaltsanspruchs der Klägerin und behauptet dazu, die Klägerin habe durch ihren übermäßigen Alkoholgenuß die Trennung und damit ihre Bedürftigkeit verursacht. Außerdem sei ihr Auszug aus dem gemeinsamen Haus erfolgt, ohne daß er selbst dazu beigetragen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, die erste Trennung der Eheleute sei deshalb erfolgt, weil sie, die Klägerin, im Dezember 1980 erfahren habe, daß der Beklagte Beziehungen zu einer anderen Frau aufgenommen habe. Aus der Souterrainwohnung sei sie deshalb ausgezogen, weil diese feucht gewesen sei und weil die Klägerin nach ihrer Entlassung aus Liebenburg außerdem besonderer Pflege bedurft habe.
Der Senat hat schriftliche Auskünfte der Nervenklinik Dr. Fontheim vom 14.7.1982 und des Arbeitsamts Braunschweig vom 15.7.1982 eingeholt sowie ein amtsärztliches Gutachten des Landkreises Wolfenbüttel vom 9.8.1982 erstatten lassen. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Berufung und unselbständige Anschlußberufung sind zulässig (§§ 516, 518, 519, 521 ZPO). Die Berufung ist teilweise begründet, die Anschlußberufung ist unbegründet. Der Beklagte muß seiner Ehefrau monatlich 925,65 DM bzw. 891,36 DM Unterhalt zahlen.
1.)
Das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen des Beklagten, das sich auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens beider Parteien unter Berücksichtigung der maßgeblichen Rechtsprechung ergibt, beträgt 43.846,38 DM netto im Jahr.
Für den nach § 1361 BGB zu bemessenden Unterhalt der Klägerin für die Zeit des Getrenntlebens der Eheleute ist das Einkommen des Beklagten zu ermitteln. Da der Beklagte als Unterhaltsschuldner geltend macht, er könne den Bedarf der Klägerin ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensbedarfs nicht bestreiten, hat er die Voraussetzung einer so begründeten Beschränkung der Unterhaltsanspruchs darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 1980, 2083 m.w.N.; OLG Braunschweig, Urteil vom 28.4.1982 - 1 UF 111/81; OLG Frankfurt FamRZ 1982, 725, 726). Die Höhe das die Leistungsfähigkeit bestimmenden Einkommens ist dabei nicht mit dem steuerpflichtigen Einkommen identisch. Beruft sich der Schuldner auf sein steuerpflichtiges Einkommen zum Nachweis seiner verminderten Leistungsfähigkeit, so braucht er zwar nicht sämtliche Belege vorzulegen, durch die gegenüber der Steuerbehörde die behaupteten Aufwendungen glaubhaft zu machen sind. Er muß jedoch seine Einnahmen und behaupteten Aufwendungen im einzelnen so darstellen, daß die allein steuerlichen Aufwendungen von solche, die unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind, abgegrenzt werden können (BGH aaO). Vorliegend bildet die Einnahme-Überschußrechnung für 1981 nebst Anlagen sowie die Abschrift der Steuererklärung des Beklagten für 1981 die Grundlage zur Ermittlung seines Einkommens, ohne daß sie in diesen Unterlagen enthaltenen Daten allerdings auch unterhaltsrechtlich für den Anspruch der Klägerin maßgeblich wären. Der Höhe nach sind die in den genannten Unterlagen enthaltenen Angaben zwischen den Parteien unstreitig.
Die vom Beklagten in der Einnahme Überschußrechnung für 1981 geltend gemachten Betriebsausgaben sind ihm auch unterhaltsrechlich gutzubringen. Entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (BGH aaO) sind in dieser Abrechnung die einzelnen Kostenpositionen sehr detailliert aufgeführt worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch die Position "Abschreibung" zu berücksichtigen. Denn sie ist im Vergleich zu den gesamten Ausgaben des Beklagten (323.944,64 DM) mit 6.223,21 DM verhältnismäßig geringfügig. Allerdings ist ein gewisser Teil der geltend gemachten Kraftfahrzeugkosten der allgemeinen Lebensführung des Beklagten zuzurechnen und damit als Einkommen zu behandeln (vgl. Puls, der Amtsvormund 1975, 141, 152). Diesen Betrag schätzt der Senat in Anlehnung an die Vorschläge von Puls (aaO) auf 20 % der Kosten eines Kraftfahrzeugs. Bei Gesamtkosten für sechs Fahrzeuge einschließlich Kfz-Kosten, Kfz-Versicherung, Garagenmiete und Kosten für Fremfahrzeuge in Höhe von knapp 76.000,- DM sind dies 2.550,- DM.
Weitere Beträge, die in der Einnahme-Überschußrechnung enthalten sind, sind seiner privaten Lebensführung dagegen nicht zuzurechnen. Denn der Beklagte hat sich bereits 50,- DM der Bürokosten als Privatanteil angerechnet, wenn er dabei auch das Telefon ausdrücklich ausgespart hat. Dazu war er berechtigt, da seine Geschäftsräume sich nicht in seiner Wohnung befinden.
Dem maßgebenden Einkommen des Beklagten, das gemäß der Einnahme-Überschußrechnung 80.738,10 DM beträgt, sind außer dem Privatanteil für ein Kraftfahrzeug weiter 802,- DM hinzuzurechnen, die der Beklagte als Einkünfte aus Kapitalvermögen in seiner Einkommensteuererklärung für 1981 angegeben hat. Unterhaltsrechtlich sind diese Einnahmen zu Gunsten des Berechtigten zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für einen Betrag von 540,- DM, den der Beklagte 1981 als Gewinn aus einer Lebensversicherung erzielt hat.
Zu Gunsten des Beklagten sind einstweilen auch die von ihm aufgewendeten Versicherungs- und Bausparleistungen zu berücksichtigen. Es handelt sich bei den Aufwendungen von insgesamt 12.433,72 DM ausschließlich um Verträge, die außerhalb des Geschäftsbetriebes des Beklagten abgeschlossen worden sind. Aus diesem Grund soll dem Beklagten zugebilligt werden, diese Verträge einstweilen beizubehalten. Allerdings wird der Beklagte seine Versicherungen und Bausparverträge demnächst überprüfen und gegebenenfalls umstellen müssen. Es ist abzusehen, daß die Trennung der Parteien endgültig ist und daß die Klägerin demnächst einen Scheidungsantrag stellen wird. Der Beklagte kann also in absehbarer Zeit seine Aufwendungen für Versicherungen und Bausparverträge gegenüber der Klägerin nicht mehr im bisherigen Umfang unterhaltsmindernd geltend machen.
Die vom Beklagten in seiner Steuererklärung angesetzten 2.400,- Dm für Kinderbetreuungskosten und Sportverein sind unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die Geltendmachung von Mehraufwendungen für die Kinderbetreuung in pauschalierter Form ist im Steuerrecht zulässig, im Rahmen des Unterhaltsrechts allerdings nicht zweckmäßig. Allenfalls kann hier eine auf den Einzelfall abgestellte Regelung zulässig sein (vgl. unten 4).
Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen des Beklagten errechnet sich demnach wie folgt:
Überschuß aus der Fahrschule | 80.738,10 DM |
---|---|
Privatanteil PKW | 2.550,- DM |
Einkünfte aus Kapitalvermögen | 802,- DM |
Gewinn Lebensversicherung | 540,- DM |
84.630,10 DM | |
abzügl. Versicherungs- und Bausparleistungen | 12.433,72 DM |
72.196,38 DM | |
abzügl. Einkommenssteuer nach der Grundtabelle ca. | 26.100,- DM |
abzügl. Kirchensteuer ca. | 2.250,- DM |
43.843,38 DM |
2.)
Die Eigentumswohnung ... in ... ist unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung. Denn der vom Beklagten geltend gemachte Abschreibungsverlust von etwas mehr als 5.000,- DM ist zwar steuerlich von Bedeutung, vermindert das Vermögen des Beklagten gegenwärtig aber nicht. Da sich die laufenden Ausgaben und Einnahmen des Objekts etwa ausgleichen, wird der derzeitige Einkommens- und Vermögensstand des Beklagten, der allein unterhaltsrechtlich von Bedeutung ist, weder vermehrt noch vermindert.
3.)
Das Einkommen des Beklagten in Höhe von 43.846,38 DM vermindert sich weiter um 15.827,78 DM, die der Beklagte als Unkosten für das gemeinsame Einfamilienhaus in der ... aufgewendet hat. Bei den Steuern, Rechnungen der Stadtwerke, des Schornsteinfegers, Aufwendungen für kleine Reparaturen und andere handelt es sich um Zahlungspflichten des Beklagten, die die Klägerin als Miteigentümerin des Hauses zur ideellen Hälfte ebenfalls zu erfüllen hatte. Solange der Beklagte das Haus noch nicht verkauft hat - nach seinen Angaben bemüht er sich bereits seit längerer Zeit darum -, müssen ihm daher die tatsächlich aufgewendeten Beträge gutgebracht werden, so weit sie vertretbar sind.
Allerdings muß der Beklagte sich andererseits auch anrechnen lassen, daß er das Haus zusammen mit den Kindern allein bewohnt und demzufolge fiktive Mieteinnahme hat. Der Senat schätzt diese auf 600,- DM monatlich, mithin 7.200,- DM im Jahr. Um diesen Betrag steigt sein jährliches Nettoeinkommen. Der Beklagte verfügt damit also im Jahr über 35.218,60 DM und im Monat über 2.934,88 DM.
4.)
Diesen Einkommen des Beklagten in Höhe von monatlich 2.934,88 DM ist zu vermindern um den Betrag, den der Beklagte den 14 und 16 Jahre alten Kindern der Parteien als Barunterhalt schuldet.
Für die Zeit von Januar bis einschließlich Dezember 1981 sind dem Beklagten je Kind monatlich 337,50 DM anzurechnen. Nach den Richtsätzen der bis Ende 1981 maßgebenden Düsseldorfer Tabelle stand jedem Kind ein Barunterhaltsanspruch in Höhe von 380,- DM zu. Dieser Betrag verminderte sich um die Hälfte des anteiligen Kindergeldes, also um 42,50 DM. Bis einschließlich Dezember 1981 erhielt der Beklagte nämlich für beide Kinder zusammen 170,- DM Kindergeld. Das maßgebliche Nettoeinkommen des Beklagten verminderte sich somit durch den Barunterhalt für beide Kinder um zusammen 675,- DM auf 2.259,88 DM.
Ab Januar 1982 sind den Beklagten nach der seither zugrundezulegenden Düsseldorfer Tabelle pro Kind 415,- DM Barunterhalt, vermindert um 37,50 DM für anteiliges halbes Kindergeld gutzubringen. Der Beklagte erhält seit 1.1.1982 nämlich nur noch 150,- DM Kindergeld, weil das Zweitkindergeld von 120,- DM auf 100,- DM vermindert worden ist. Dem Beklagten verbleiben von seinem Einkommen seither noch monatlich noch 2.179,88 DM.
Dem Beklagten ist für die Versorgung der Kinder wegen der besonderen Umstände des Falles ein weiterer Betrag von 50,- DM pro Kind monatlich anzurechnen. Dadurch, daß die Kinder beim Beklagten leben, der Beklagte aber, wie unstreitig ist, ganztags berufstätig ist und außerdem so gut wie keine Kochkenntnisse hat, entstehen erhöhte Aufwendungen für die Verköstigung der Kinder. Denn der Beklagte ist häufig darauf angewiesen, mit den Kindern in Gaststätten zu essen. Der Senat schätzt den dadurch entstehenden Mehraufwand auf 50,- DM je Kind.
Unter Berücksichtigung dieser weiteren Abzüge verfügte der Beklagte in der Zeit von Januar bis Dezember 1981 über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.159,88 DM. Der Klägerin stehen davon 3/7 also 925,65 DM. Ab Januar 1982 beträgt das bereinigte Einkommen des Beklagten 2.079,88 DM; 3/7 davon sind 891,36 DM.
5.)
Der Klägerin ist entgegen der Ansicht des Beklagten kein fiktives eigenes Einkommen anzurechnen. Zwar ist die Klägerin grundsätzlich zu eigener Berufstätigkeit verpflichtet. Denn sie hat keine Kinder zu betreuen. Allerdings ist die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihrer beruflichen Fähigkeit derzeit nicht in der Lage, eigenes Einkommen zu erzielen.
Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens kann die Klägerin allenfalls 4-5 Stunden täglich leichte Frauenarbeiten ausführen. Bei der Art der möglichen Arbeit sind außerdem bestimmte Störungs- und Belastungsfaktoren zu vermeiden. Nach der Auskunft des Arbeitsamts ist die Klägerin allerdings in ihrem erlernten Beruf als Friseurin "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nicht mehr zu vermitteln, da sie zu lange ausgesetzt hat. Da sie im Rahmen ihrer Arbeit in der Fahrschule des Beklagten "keine auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren beruflichen Kenntnisse hat sammeln können", ist, wie das Arbeitsamt weiter mitgeteilt hat, auch die Vermittlung in andere Beschäftigungsverhältnisse nicht zu realisieren. Als einzige Möglichkeit für die Klägerin, wieder berufstätig zu werden, bleibt, daß die Klägerin irgendwelche Hilfstätigkeiten verrichtet ohne Rücksicht auf ihre bisherigen beruflichen Erfahrungen. Allerdings hat die Klägerin bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktsituation nur sehr schlechte Aussichten, eine derartige Beschäftigung zu finden. Sie wird sich allerdings, da sie gegenüber dem Beklagten grundsätzlich zu eigener Berufstätigkeit verpflichtet ist, in Zukunft verstärkt um geeignte Halbtagstätigkeiten bemühen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß sich der Gesundheitszustand der Klägerin vermutlich weiter stabilisieren wird, so daß auch die im amtsärztlichen Gutachten genannten Einschränkungen ihrer Belastbarkeit allmählich entfallen dürften.
6.)
Die Klägerin muß sich auch nicht fiktive Einnahmen deshalb anrechnen lassen, weil sie im September 1981 auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe verzichtet hat. Die Klägerin hat ihr Verhalten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unwidersprochen und glaubhaft damit begründet, daß sie vom Arbeitsamt ohnehin keine Unterstützungszahlungen erhalte; ihre Einkünfte in der Zeit ihrer Mitarbeit im Betrieb des Beklagten seien so gering angesetzt gewesen, daß keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt würden; diese entsprechenden Informationen habe sie beim Arbeitsamt erhalten.
7.)
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist schließlich auch nicht gemäß §§ 1361 Abs. 3, 1579 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder eingeschränkt. Weder läßt sich feststellen, daß die Klägerin ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (§ 1579 Abs. 1 Ziff. 3 BGB), noch ist bewiesen, daß ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wie die übrigen Ausschlußgründe wiegt (§ 1579 Abs. 1 Ziff. 4 BGB). Die Frage, ob die Klägerin in stärkerem Umfang Alkohol zu sich genommen hat und aus diesem Grund sowie aus Gründen verstärkter nervlicher Anspannung nicht arbeitsfähig war oder ob diese Umstände die Folge vorheriger Spannungen der Parteien, insbesondere des Umstandes waren, daß der Beklagte sich einer anderen Frau zugewandt hatte, ist nicht zu klären. Auch der Suizidversuch kann der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht zum Vorwurf gemacht werden, da auch dessen Gründe letztlich nicht aufgeklärt wurden. Daß die Klägerin nach ihrer Entlassung aus ... nicht in das gemeinsame Haus zurückgekehrt ist, ist aufgrund der vorangegangenen ehelichen Schwierigkeiten zu verstehen, zumal die Klägerin weiterer intensiver Pflege bedurfte.
8.)
Der Beklagte hat an Unterhaltsrückständen für die Monate Januar bis März 1981 unter Anrechnung der jeweils gezahlten 430,- DM monatlich noch 495,65 DM zu bezahlen, insgesamt also 1.486,95 DM. Der laufende Unterhalt ab März 1981 bis einschließlich Dezember 1981 beträgt 925,65 DM und ab Januar 1982 monatlich 891,36 DM.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.
9.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Den Wert der Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt.