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§ 27 Nds. SÜG - Geltung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000040000000

Der Erste Abschnitt sowie die §§ 18 bis 20, 22, 23, 28 und 29 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes finden Anwendung für den öffentlichen und den nicht öffentlichen Bereich.