Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.10.1996, Az.: L 8 Ar 156/96

Arbeitslosengeld; Anwartschaftszeit; Beschäftigung; Beitragspflicht; Arbeitslosenversicherung; Ehegattenarbeitsverhältnis; Halbtagsbeschäftigung; Mißverhältnis; Mithilfe; Familie; Taschengeld

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
31.10.1996
Aktenzeichen
L 8 Ar 156/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11969
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1996:1031.L8AR156.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim 13.03.1996 - S 3 Ar 33/96

Amtlicher Leitsatz

Die in einer dem Ehemann gehörenden Gaststätte mit vereinbarten 21 Wochenstunden mitarbeitende Ehefrau übt eine beitragspflichtige Beschäftigung aus, auch wenn das ursprünglich vereinbarte tarifliche Entgelt späteren tariflichen Erhöhungen nicht angepaßt wird. Eine über die arbeitsvertraglich vereinbarte Zeit hinaus erbrachte freiwillige Mehrarbeit ist kein durchschlagendes Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung. Erst bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Tarifentgelt und tatsächlich gezahltem Lohn, der nur Taschengeldcharakter erreicht, ist von lediglich nicht anspruchsbegründender familienhafter Mithilfe auszugehen.