Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 31.10.1996, Az.: L 8 Ar 156/96
Arbeitslosengeld; Anwartschaftszeit; Beschäftigung; Beitragspflicht; Arbeitslosenversicherung; Ehegattenarbeitsverhältnis; Halbtagsbeschäftigung; Mißverhältnis; Mithilfe; Familie; Taschengeld
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 31.10.1996
- Aktenzeichen
- L 8 Ar 156/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 11969
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1996:1031.L8AR156.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim 13.03.1996 - S 3 Ar 33/96
Rechtsgrundlagen
- § 104 AFG
- § 168 Abs. 1 S. 1 AFG
Amtlicher Leitsatz
Die in einer dem Ehemann gehörenden Gaststätte mit vereinbarten 21 Wochenstunden mitarbeitende Ehefrau übt eine beitragspflichtige Beschäftigung aus, auch wenn das ursprünglich vereinbarte tarifliche Entgelt späteren tariflichen Erhöhungen nicht angepaßt wird. Eine über die arbeitsvertraglich vereinbarte Zeit hinaus erbrachte freiwillige Mehrarbeit ist kein durchschlagendes Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung. Erst bei einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Tarifentgelt und tatsächlich gezahltem Lohn, der nur Taschengeldcharakter erreicht, ist von lediglich nicht anspruchsbegründender familienhafter Mithilfe auszugehen.