Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.10.1996, Az.: L 5 Ka 51/96

Krankenversicherung; Einstweilige Anordnung; Honorar; Vertragsarzt; Beschwerde; Statthaftigkeit; Beigeladener; Rechtsmittel; Honorarbescheid; Wirtschaftlichkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
24.10.1996
Aktenzeichen
L 5 Ka 51/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 11957
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1996:1024.L5KA51.96.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 10.07.1996 - S 10a Ka 465/96

Fundstellen

  • Breith 1997, 381
  • E-LSG B-080 0, 0
  • NZS 1997, 144 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. In einstweiligen Anordnungsverfahren um Honoraransprüche kann sich der Antragsteller für eine aufschiebende Wirkung seines Antrages nicht auf § 97 SGG stützen. Denn der Honorarbescheid ist vorläufig, weil abhängig von Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 21 Abs 13 S 2 EKV-Ä).

2. Die Beschwerde ist als das Rechtsmittel statthaft, das bei zutreffender rechtlicher Grundlage des einstweiligen Anordnungsverfahrens in Betracht gekommen wäre.

3. Auch in einstweiligen Anordnungsverfahren kann ein Beigeladener (hier: Kassenärztliche Vereinigung) nach § 75 Abs 5 SGG verurteilt werden.

4. Die Kassenärztliche Vereinigung ist kein Versicherungsträger; sie ist als öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft einem solchen jedoch gleichgestellt.