Abschnitt 1 BzS1VGKRdErl
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes für die Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und sonstigen der Aufsicht des Ministers des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Redaktionelle Abkürzung
- BzS1VGKRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20460000103002
1.
Die Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und sonstigen meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind für die in ihrem Geschäftsbereich nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Verpflichtungsgesetzes durchzuführenden Verpflichtungen zuständig.