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  • ab 31.10.1975 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BzS1VGKRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes für die Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und sonstigen der Aufsicht des Ministers des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Redaktionelle Abkürzung
BzS1VGKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460000103002

1.
Die Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und sonstigen meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind für die in ihrem Geschäftsbereich nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Verpflichtungsgesetzes durchzuführenden Verpflichtungen zuständig.