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  • ab 31.10.1975 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BzS1VGKRdErl

Bibliographie

Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes für die Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und sonstigen der Aufsicht des Ministers des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Redaktionelle Abkürzung
BzS1VGKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460000103002

2.
Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen zuständig, die für einen Landkreis, eine Gemeinde, eine Samtgemeinde oder eine sonstige meiner Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen und bei denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist.

Wegen der Durchführung des Verpflichtungsgesetzes wird auf den RdErl. des MF vom 18.3.1975 (Nds. MBl. S. 439) verwiesen, den ich für entsprechend anwendbar erkläre.

An die
Landkreise, Gemeinden und Samtgemeinden,
sonstigen meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.