BzS1VGKRdErl,NI - Best zust Stellen § 1 VerpflG KörperschÖR RdErl

Durchführung des Verpflichtungsgesetzes;
hier: Bestimmung der zuständigen Stellen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes für die Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und sonstigen der Aufsicht des Ministers des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Bibliographie

Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes für die Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und sonstigen der Aufsicht des Ministers des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Redaktionelle Abkürzung
BzS1VGKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460000103002

RdErl. d. MI v. 16.10.1975 - 31.2 - 343302 -

Vom 16. Oktober 1975 (Nds. MBl. S. 1609)

- GültL 102/40 -

- VORIS 20460 00 01 03 002 -

Gemäß § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stellen nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 18.4.1975 (Nds. GVBl. S. 111) bestimme ich:

Abschnitt 1 BzS1VGKRdErl

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Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes für die Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und sonstigen der Aufsicht des Ministers des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Redaktionelle Abkürzung
BzS1VGKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460000103002

1.
Die Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und sonstigen meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind für die in ihrem Geschäftsbereich nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 des Verpflichtungsgesetzes durchzuführenden Verpflichtungen zuständig.

Abschnitt 2 BzS1VGKRdErl

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Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes für die Landkreise, Gemeinden, Samtgemeinden und sonstigen der Aufsicht des Ministers des Innern unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
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BzS1VGKRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460000103002

2.
Für Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes sind die Verbände oder sonstigen Zusammenschlüsse, Betriebe oder Unternehmen zuständig, die für einen Landkreis, eine Gemeinde, eine Samtgemeinde oder eine sonstige meiner Aufsicht unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen und bei denen der zu Verpflichtende beschäftigt oder für die er tätig ist.

Wegen der Durchführung des Verpflichtungsgesetzes wird auf den RdErl. des MF vom 18.3.1975 (Nds. MBl. S. 439) verwiesen, den ich für entsprechend anwendbar erkläre.

An die
Landkreise, Gemeinden und Samtgemeinden,
sonstigen meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.