Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 21.03.1974, Az.: 5 U 102/73

Umfang des Schadensersatzes wegen Zahlung von Unfallrenten; Berücksichtigung freiwilliger Zahlungen von dritter Stelle an ein Unfallopfer bei der Schadensberechnung; Auswirkungen einer verminderten Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers auf die Höhe des Lohns

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.03.1974
Aktenzeichen
5 U 102/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11575
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1974:0321.5U102.73.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg - 21.03.1973 - AZ: 2 O 296/72

Fundstelle

  • NJW 1974, 1878-1879 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schadensersatz aus Verkehrsunfall

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bei einem Vergleich zwischen den Einkünften, die ein Verunglückter ohne das Unfallgeschehen mutmaßlich erzielt haben würde und dem tatsächlichen Arbeitsverdienst, kommen solche Bezüge nicht in Betracht, die dem Verunglückten von dritter Seite gerade wegen des Unfallereignisses oder freiwillig als unentgeltliche Zuwendung oder ausdrückliche Sozialleistung gewährt werden.

  2. 2.

    Der Arbeitnehmer schuldet nicht ein bestimmtes Arbeitsergebnis, sondern hat für ein vereinbartes Entgelt nur die ihm zur Verfügung stehende Arbeitskraft zur Durchführung der übernommenen Verrichtungen zur verfügung zu stellen. Eine verminderte Leistungsfähigkeit nach einem Unfall führt daher nicht zu einem verringerten Lohnanspruch.

In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21. März 1973 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Klägerin 6.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Oktober 1972 zu zahlen.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland der Klägerin bis zur Höhe der von ihr aus Anlaß des Unfalls vom ... dem Versicherten ... zu gewährenden Verletztenrente den Schaden zu ersetzen, der dem Verletzten infolge unfallbedingter Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit nach dem 1. November 1972 entstanden ist und noch entsteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Am 3. Dezember 1969 verunglückte der am ... geborene, bei der Klägerin unfallversicherte Schlosser ... als Mitfahrer im Pkw eines Arbeitskollegen auf der Bundesstraße ... als ein entgegenkommendes britisches Militärfahrzeug in die Fahrspur des Pkws geriet. Der Versicherte ... zog sich bei diesem Unfall u.a. einen Bruch des linken Schulterblattes zu, der zur Beeinträchtigung der Beweglichkeit des linken Schultergelenkes führte. Die Haftung für den Schaden des Versicherten ... ist vom Amt für Verteidigungslasten der Stadt Lüneburg durch Bescheid vom 7. Mai 1971 (Bl. 59-64 d. A. LünCC 1 a Nr. 3/72/70 - "2465 -) dem Grunde nach anerkannt worden. Die Erstattung der Rentenleistungen an ..., die die Klägerin aus Gründen verminderter Arbeitsfähigkeit ab 4. Mai 1970 zahlt, hat das Amt für Verteidigungslasten durch seine Entschließung vom 15. August 1972 abgelehnt (Bl. 92-94 der vorgenannten Akten). Hiergegen hat sich die Klägerin mit der vorliegenden, am 11. Oktober 1972 eingegangenen Klage gewendet.

2

Sie hat vorgetragen, die Firma ..., bei der der Verletzte schon vor dem Unfall tätig gewesen ist, zahle diesem aus sozialen Erwägungen den bisherigen Lohn weiter, obwohl die Arbeitsleistungen des Verletzten sich wegen der Unfallfolgen um etwa 40 % vermindert hätten. Anstelle des tatsächlich gezahlten Monatsgehalts von 1.377 DM rechtfertigte die Tätigkeit des Verletzten bei der Firma ... demnach nur ein um 40 % = 550,80 DM vermindertes Einkommen, so daß der Verletzte in diesem Umfang als geschädigt angesehen werden müsse, da die freiwillige Weiterzahlung des vollen Gehalts dem Schädiger nicht zugutekomme. Während ... früher als Vorschlosser gearbeitet habe, könne er jetzt nur noch leichte Schreibarbeiten verrichten. In der Zeit vom 4. Mai 1970 bis zum 31. Oktober 1972 habe sie, die Klägerin, dem Verletzten monatliche Renten zwischen 219,70 DM und 292,90 DM in einer Gesamthöhe von 7.803,75 DM gezahlt.

3

Die Klägerin ist davon ausgegangen, daß Ersatzansprüche des Verletzten in dieser Höbe kraft Gesetzes voll auf sie übergegangen seien und daß auch wegen weiterer Rentenleistungen ab 1. November 1972 Schadensersatzansprüche von ... auf sie übergegangen seien.

4

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr 7.803,75 DM nebst 4 % Prozeßzinsen zu zahlen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab 1. Oktober (richtig: November) 1972 übergangsfähige Rentenleistungen im Rahmen von § 7 StVG zu ersetzen. (Bei dem Datum vom 1. Oktober 1972 handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler.)

5

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Sie hat bestritten, daß der Verletzte ... wegen des Unfalls nur mit einer geringer zu bewertenden Tätigkeit betraut werde. Sie hat weiterhin vorgetragen, aus dem Schreiben der Firma ... vom 29. Oktober 1971 an das Amt für Verteidigungslasten sei zu erkennen, daß der Verletzte ... von der Anstellungsfirma trotz verminderter Arbeitsleistungen wegen seiner besonderen Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit weiter beschäftigt werde. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die Unfallverletzungen von ... zu keinem echten Verdienstausfall, sondern nur zu einer theoretischen Beschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt hätten.

7

Das Landgericht hat den Zeugen ... zu der Frage vernommen, ob ... wegen des Unfalls unter veränderten Bedingungen tätig sei und ob 40 % des Arbeitsentgelts nur aus sozialen Gründen bezahlt würden (Bl. 26-29 d. A.). Durch das am 21. März 1973 verkündete Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben (der Feststellungsausspruch knüpft im Tenor auf die Zeit nach dem 1. November 1972 an). In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, der Beweisaufnahme sei zu entnehmen, daß 40 % der Bezüge des ... von der Firma ... aus sozialen Gründen freiwillig geleistet würden. Diese freiwilligen Leistungen kämen der Beklagten aber nicht zugute, so daß die Klägerin entsprechende Ersatzansprüche geltend machen könne.

8

Gegen dieses Urteil, das nicht vor dem 11. April 1973 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 9. Mai 1973 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb der bis zum 12. Juli 1973 verlängerten Frist begründet.

9

Die Beklagte trägt vor, daß ... im Lohnbüro der Firma ... dieselben Arbeiten verrichte, wie er es vor dem Unfall getan habe. Der Unfall habe für ... keine Verringerung seines Arbeitseinkommens mit sich gebracht. Die Weiterzahlung des bisherigen Einkommens sei auch sachlich gerechtfertigt, weil die Anstellungsfirma ... wegen besonderer fachlicher und charakterlicher Qualifikation habe behalten wollen.

10

Die Beklagte beantragt,

das Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

12

hilfsweise,

ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

13

Die Klägerin behauptet weiterhin, daß ... wegen seiner Unfallverletzungen nicht mehr seine vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit als sogenannter "Terminjäger" ausüben könne, sondern nur mit der Führung einer Stunden- und Urlaubs liste betraut werde, einer Tätigkeit, die sonst ein Lehrling oder ein Buchhalter nebenbei erledigen könne. Ohne die Unfallverletzungen wäre ... auch weiterhin in der Lage, als Vorschlosser tätig zu sein. Mit Recht habe das Landgericht ausgeführt, daß ein Teil des Arbeitseinkommens von der Anstellungsfirma freiwillig bezahlt werde, ohne daß dieser Teil der Arbeitsvergütung, dem eine entsprechende Leistung nicht gegenüberstünde, der Beklagten zugutekomme.

14

Wegen der Einzelheiten des angefochtenen Urteils und des sonstigen Vorbringens der Parteien in beiden Rechtszügen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Der Einzelrichter des Senats hat den Zeugen ... zu der Frage vernommen, ob der Verunglückte ... nach dem Unfall vom 3. Dezember 1969 mit denselben Aufgaben betraut worden ist, deren Erledigung ihm auch schon vor dem Unfall übertragen worden war (Bl. 83-86 d. A.). Die Akten des Amtes für Verteidigungslasten der Stadt ... haben bei der Verhandlung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

15

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat nur teilweise Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz wegen Zahlung von Unfallrenten an ihr Versicherungsmitglied ... nur in dem Umfange verlangen, wie dem Verletzten durch das Unfallgeschehen vom ... ein Verdienstausfall entstanden ist und noch entsteht, denn entgegen der Annahme des Landgerichts hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß die Arbeitsbezüge, die der Verunglückte von der Firma ... nach dem Unfall tatsächlich erhalten hat, teilweise ohne arbeitsrechtliche Verpflichtung gewahrt worden sind. Insoweit hat die Berufung Erfolg. Die in beiden Instanzen durchgeführte Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, daß der Verunglückte in der Zeit vom 4. Mai 1970 bis zum 31. Oktober 1972 einen mutmaßlichen Verdienstausfall von monatlich durchschnittlich 200,00 DM, zusammen also einen Verdienstausfall von 6.000,00 DM erlitten hat, so daß ein entsprechender Ersatzanspruch auf die Klägerin wegen ihrer gewährten Rentenleistungen in diesem Umfange übergehen konnte (§§ 7 Abs. 1, 10 StVG, § 252 BGB; § 1542 RVO). Hierzu ist im einzelnen zu sagen:

16

1.

Die Klägerin kann als Rechtsnachfolgerin ihres Versicherungsmitgliedes gegen die Beklagte aufgrund deren Haftung für die Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten britischen Militärfahrzeugs (§§ 7 Abs. 1, 10 StVG; Artikel 12, 25 Truppenstatutgesetz) keinen höheren Schaden geltend machen, als ihn der Verunglückte erlitten hat (vgl. BGH Versicherungsrecht 70, 617). Bis zur Höhe der von ihr gewährten Unterhaltsrente stehen ihr Ersatzansprüche deshalb nur zu, soweit die auf dem Unfall beruhende Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Verunglückten ... nicht nur zu der medizinisch feststellbaren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hat, wie sie allein für die Rentengewährung erforderlich ist und ausreicht, sondern zu einer tatsächlichen Verminderung des erzielbaren Arbeitseinkommens. Bei dem hiernach vorzunehmenden Vergleich zwischen den Einkünften, die der Verunglückte ohne das Unfallgeschehen mutmaßlich erzielt haben würde und dem tatsächlichen Arbeitsverdienst, den er bei verminderter Leistungsfähigkeit noch zu erzielen vermochte, kommen allerdings solche Bezüge nicht in Betracht, die dem Verunglückten von dritter Seite gerade wegen des Unfallereignisses (wie hier die Unfallrente durch die Klägerin) oder freiwillig als unentgeltliche Zuwendung oder ausdrückliche Sozialleistung gewährt werden. Denn der Schädiger kann nicht beanspruchen, daß ihm Leistungen, die von anderer Seite aus Anlaß des Schadensereignisses gewährt werden, zugute kommen, obwohl sie nicht etwa zur Erfüllung seiner Ersatzverpflichtung erbracht werden (vgl. §§ 267, 843 Abs. 4 BGB; RGZ 146, 287; BGHZ 10, 107, BGHZ 19, 94; BGH MDR 63, 582; Hamann Methoden und Problematik der Schadensberechnung Seite 92)

17

2.

Der Zeuge ... hat bekundet, daß der Verletzte ... bei der Firma ... nach dem Unfall weiterhin nach dem Angestelltentarif K 3 entlohnt wurde und damit unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohnerhöhungen dieselben Bezüge hatte, wie es vor dem Unfallgeschehen der Fall gewesen war. (Bl. 27, 85 d.A.) Hiernach war es Sache der Klägerin zu beweisen, daß in dem Arbeitseinkommen, das sie in Übereinstimmung mit dem Schreiben der Firma ... vom 29. Oktober 1971 (Bl. 101 VLA-Akte) mit 1.377,00 DM brutto monatlich angegeben hat (Bl. 7 d.A.), ein bestimmter Anteil enthalten war, der von der Arbeitgeberin wegen des Unfallgeschehens freiwillig gewährt wurde, und auf den ... nach arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Anspruch hatte. Denn soweit eine Zahlungsverpflichtung der Arbeitsgeberin reichte, kann von freiwilligen Leistungen zum Ausgleich einer unfallbedingten Minderung des Arbeitseinkommens nicht gesprochen werden. Daß das Arbeitseinkommen des Verletzten ... von monatlich 1.377,00 DM über den arbeitsrechtlich geschuldeten Betrag hinaus einen solchen freiwilligen Ausgleichsbetrag enthalten hat, hat die Beweisaufnahme jedoch nicht ergeben. Hierfür reichen die Angaben des Zeugen ..., die Firma ... habe ... trotz verminderter Leistungsfähigkeit aus moralischen Gründen zu seinem früheren Gehalt weiterbeschäftigt, so daß in der Weitergewährung der früheren Bezüge "sehr viel soziales" dabei gewesen sei, nicht aus (Bl. 27, 28 d.A.). Ein Arbeitnehmer schuldet nämlich nicht ein bestimmtes Arbeitsergebnis, sondern hat für ein vereinbartes Entgelt nur die ihm zur Verfügung stehende Arbeitskraft zur Durchführung der übernommenen Verrichtungen zur verfügung zu stellen (§ 611 BGB). Bleibt seine Arbeitsleistung hinter der Norm zurück und begnügt sich der Arbeitgeber damit, weil er keine anderweitige oder tüchtigere Arbeitskraft bekommt oder aus anderen Gründen auf die Mitarbeit des betreffenden Arbeitnehmers nicht verzichten kann oder will, dann schuldet er gleichwohl das vereinbarte Arbeitsentgelt, so daß nicht gesagt werden kann, das Gehalt enthalte teilweise eine unentgeltliche Zuwendung (vgl. BGH Versicherungsrecht 67,1068/1069). Die Aussage des Zeugen ... ergibt, daß die Weiterbeschäftigung von ... zu dem bisherigen Tarif vor allem wegen seiner besonderen Vertrauenswürdigkeit, Arbeitswilligkeit und Zuverlässigkeit erfolgte (Bl. 83-86 d.A.; vgl. auch das Schreiben der Firma ... vom 29. Oktober 1971, Bl. 101, 102 VLA-Akte). Zwar hat der Zeuge ... vor dem Einzelrichter des Senats erklärt:

"Ich habe Herrn ... nach dem Unfall gesprächsweise zu verstehen gegeben, daß wir ihn aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit und seiner menschlichen Qualitäten weiterbeschäftigen wollen, daß jedoch seine Arbeitsleistung den weiterbezahlten Arbeitsverdienst an sich nicht rechtfertigen würde ..." (Bl. 85, 86 d.A.)

18

Damit ist jedoch nur das Motiv zum Ausdruck gebracht worden, das die Arbeitgeberin veranlaßt hat, den Verletzten ungeachtet seiner verminderten Leistungsfähigkeit überhaupt und zu den alten Tarifbedingungen weiter zu beschäftigen. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages hatte solch ein Hinweis naturgemäß keinen Einfluß, so daß der Verletzte ... - solange das Arbeitsverhältnis fortbestand - auch einen Anspruch auf die dem Arbeitsverhältnis weiter zugrundeliegenden tariflichen Bezüge hatte und deshalb insoweit auch nicht als geschädigt angesehen werden kann.

19

3.

Die ergänzende Aussage des Zeugen ... vor dem Einzelrichter des Senats hat aber ergeben, daß ... seine vor dem Unfall ausgeübte Vertrauenstätigkeit als "Terminjäger", d.h. als Kontrolleur von Arbeitsleistungen zur Berechnung von Akkordlöhnen, nach dem Unfall ohnehin nicht mehr hatte ausüben können, weil diese Aufgabe durch innerbetriebliche Umstellung inzwischen von einer mit einer Datenverarbeitungsanlage ausgerüsteten Sonderabteilung wahrgenommen wurde. Auch ohne das Unfallgeschehen wäre also in dem Beschäftigungsverhältnis von ... bei der Firma ... wegen dieser innerbetrieblichen Umdisposition eine Änderung eingetreten. Der Senat folgt dem Zeugen ... dahin, daß ... mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner handwerklichen Vorbildung wieder im Produktionsprozeß als Vorschlosser eingesetzt worden wäre und in dieser Eigenschaft etwa 10 % mehr zuzüglich von Überstunden-Geldern verdient haben würde (Bl. 84 d.A.). Dem Zeugen ist auch zu glauben, daß ... eine solche Arbeit wegen der Folgen seiner Unfallverletzungen nicht ausüben konnte. Das Unfallgeschehen hat hiernach für ... zu einer Verminderung seines Arbeitseinkommens geführt, die der Senat nach der Beschäftigungslage der Jahre 1970-1972 mit monatlich 200,00 DM einschätzt (§ 287 ZPO). Der Klägerin steht somit ein Schadensersatzanspruch für den Zeitraum vom Mai 1970 bis Oktober 1972 von 30 × 200 = 6.000,00 DM nebst den verlangten Prozeßzinsen zu (§ 291 BGB).

20

4.

Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse daran, daß die Beklagte für die Zeit nach dem 31. Oktober 1972 entsprechende Schaden zu ersetzen hat, denn die unfallbedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Verletzten dauert fort (§ 256 ZPO). Im Feststellungsauspruch stellt der Senat klar, daß die Klägerin bis zur Höhe ihrer aus Anlaß des Unfalles vom 3. Dezember 1969 zu gewährenden Unfallrente Ausgleich für Schäden beanspruchen kann, die der Verletzte infolge unfallbedingter Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet.

21

Die Kostenentscheidung berücksichtigt, daß sich die Klägerin auch bei ihrem Feststellungsanspruch von der Annahme hat leiten lassen, daß der Verletzte ... selbst in den Grenzen seines derzeitigen Arbeitseinkommens teilweise als geschädigt anzusehen ist (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Anordnung vorläufiger Vollstreckbarkeit ohne die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwendung beruht auf §§ 708 Ziff. 7, 713 a ZPO.