Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 12.01.1999, Az.: 3 A 3487/97
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für eine Klage über eine Auszahlung eines Schönheitsreparaturenzuschlags für die Dienstwohnung eines Pfarrers; Abgeltung von Schönheitsreparaturen durch eine auf die Besoldung angerechnete Dienstwohnungsvergütung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 12.01.1999
- Aktenzeichen
- 3 A 3487/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1999, 32349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGGOETT:1999:0112.3A3487.97.0A
Rechtsgrundlagen
- Art. 140 GG
- Art. 137 Abs. 3 WRV
- § 10 BBesG
- § 1 Abs. 1 PfG
- § 45 Abs. 1 PfG
- § 135 S. 2 BRRG
- § 2 Abs. 1 PfBVG
- § 9 Abs. 5 PfBVG
- § 16 Abs. 2 KonfDWV
Verfahrensgegenstand
Schönheitsreparaturenzuschlag für eine kirchliche Dienstwohnung
In der Verwaltungsrechtssache
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen
durch
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rudolph als Einzelrichter
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1999
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Bescheid der Beklagten vom 30.04.1997 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 01.12.1997 wird aufgehoben, soweit darin ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen ab Mai 1997 in Höhe von monatlich 218,25 DM festgesetzt worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die in den Monaten Mai bis November 1997 von den Dienstbezügen des Klägers einbehaltenen Schönheitsreparaturenpauschalen in Höhe von insgesamt 1.527,75 DM nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem 31.12.1997 an den Kläger auszuzahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 20 % und der Kläger zu 80 %.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger, Pfarrer im Dienst der Beklagten, wendet sich gegen die Einbehaltung eines Schönheitsreparaturenzuschlags für seine Dienstwohnung, weil er die maßgeblichen kirchlichen Bestimmungen hierzu für rechtswidrig hält.
Der Kläger ist Gemeindepfarrer der Ev.-luth. Kirchengemeinde .... Er ist seit 1994 Inhaber der Dienstwohnung im Hause ... in F. Aufgrund der kirchlichen Dienstwohnungsvorschriften wird eine Vergütung für die Wohnungsgewährung von der Besoldung einbehalten. Bei der Bestimmung dieser Vergütung wurden zunächst auch Kosten für Schönheitsreparaturen berücksichtigt. Jedoch war die Dienstwohnungsvergütung durch einen Höchstbetrag so weit begrenzt, dass der Kläger die Kosten für Schönheitsreparaturen im Ergebnis nicht zu tragen hatte.
Die Nutzung der Dienstwohnung bestimmt sich seit dem 01.05.1997 nach der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Pfarrdienstwohnungen (Dienstwohnungsvorschriften - KonfDWV) vom 28.01.1997 (KABl. Hannover 1997, S. 45).
Die einschlägigen Bestimmungen in den KonfDWV lauten wie folgt:
"§ 9
(1)
Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich in entsprechender Anwendung der für die Beamten des Landes Niedersachsen jeweils geltenden Bestimmungen über die höchste Dienstwohnungsvergütung ergibt.""§ 16
(1)
Die Durchführung von Schönheitsreparaturen (Anstriche und Tapezierungen) nach Maßgabe des Fristenplanes (Anlage 3) ist von der hausverwaltenden Stelle zu veranlassen.(2)
Für die Finanzierung der Schönheitsreparaturen wird neben der Dienstwohnungsvergütung ein Zuschlag (Schönheitsreparaturenpauschale) erhoben und von den Dienstbezügen einbehalten. Die Höhe richtet sich nach den im Land Niedersachsen geltenden Bestimmungen."
Mit Bescheid vom 30.04.1997 setzte die Beklagte mit Wirkung vom 01.05.1997 die Dienstwohnungsvergütung in Höhe der höchsten Dienstwohnungsvergütung auf 775,- DM und zusätzlich erstmals einen Zuschlag für Schönheitsreparaturen in Höhe von 218,25 DM fest. Entsprechend behielt die Beklagte ab Mai 1997 monatlich neben der Dienstwohnungsvergütung den Betrag von 218,25 DM von den Bezügen des Klägers ein.
Gegen die Festsetzung und Einbehaltung des Zuschlags für Schönheitsreparaturen im Bescheid vom 30.04.1997 legte der Kläger Widerspruch ein, weil der Zuschlag zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung führe und ihm nicht wie jedem anderen Mieter ermöglicht werde, Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen und dadurch erhebliche Kosten zu sparen. Diese Möglichkeit hätten auch die niedersächsischen Landesbeamten, die eine Dienstwohnung bewohnten. Außerdem sei die Verwendung des Zuschlags unklar. Mit weiterem Schreiben vom 11.11.1997, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, setzte die Beklagte aufgrund einer routinemäßigen Überprüfung unter anderem den Zuschlag für Schönheitsreparaturen mit Wirkung vom 01.12.1997 auf 218,26 DM fest. Wegen des abschließenden Hinweises, die fällige Mietwertüberprüfung erfolge unabhängig von der Widerspruchsangelegenheit, die gesondert bearbeitet werde, erhob der Kläger gegen die Neufestsetzung keinen Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.1997, dem Kläger zugestellt am 06.12.1997, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.04.1997 zurück. Sie führte dazu aus, die Festsetzung entspreche der gültigen Rechtslage, weil die Dienstwohnungsvorschriften nicht vorsähen, Schönheitsreparaturen in Eigenarbeit der Dienstwohnungsinhaber durchzuführen. Dies sei auch sachgerecht, weil bei der breiten Masse der Fälle keine Gewähr dafür gegeben sei, dass die Arbeiten ordnungsgemäß wie von einem Fachbetrieb ausgeführt würden. Die Zuschläge würden zweckgebunden zur Finanzierung von Schönheitsreparaturen pauschal erhoben und gesondert verwaltet. Dieses Verfahren diene der Verwaltungsvereinfachung und trage den Besonderheiten des Dienstwohnungsverhältnisses Rechnung. Da der Dienstwohnungsgeber verpflichtet sei, eine unabhängig von der Person des Bewohners angemessene Dienstwohnung zu stellen, sei er auch berechtigt, die Kosten hierfür in generalisierender Weise nach einem gleichmäßigen Maßstab zu erheben.
Mit seiner am 31.12.1997 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, § 16 Abs. 2 KonfDWV halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 5 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen - PfBVG - in der Fassung vom 29.01.1992 (KABl. Hannover, S. 40), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 16.12.1996 (KABl. Hannover, S. 300). Denn § 32 Abs. 5 PfBVG erlaube nur, die Dienstwohnungsvergütung von den Dienstbezügen einzubehalten. Eine gesetzliche Grundlage für die Einbehaltung einer Schönheitsreparaturenpauschale gebe es nicht. Zudem sei § 16 Abs. 2 KonfDWV unverhältnismäßig, weil anerkannt sei, dass einem Mieter nicht untersagt werden könne, die ihm obliegenden Schönheitsreparaturen selbst auszuführen. Es gebe auch keinen sachlichen Grund für die ausnahmslose Erhebung der Zulage, ohne den Dienstwohnungsinhabern die Möglichkeit einzuräumen, Schönheitsreparaturen selbst durchzuführen. Zur Erreichung des angestrebten Zwecks sei es nicht erforderlich, diese Möglichkeit zu verwehren. Es sei nämlich unrichtig, dass bei der breiten Masse der Fälle die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gesichert wäre.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 30.04.1997 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 01.12.1997 aufzuheben, soweit darin ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen ab Mai 1997 in Höhe von monatlich 218,25 DM festgesetzt worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, die in den Monaten Mai 1997 bis einschließlich Januar 1999 von den Dienstbezügen des Klägers einbehaltenen Schönheitsreparaturenpauschalen in Höhe von monatlich 218,25 DM nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem 31.12.1997 an den Kläger auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich darauf, dass ein Vergleich mit dem privatvertraglichen Mietrecht wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters des Dienstwohnungsverhältnisses nicht möglich sei. § 16 Abs. 2 KonfDWV regele Fragen der Finanzierung der Dienstwohnung und sei daher von der Verordnungsermächtigung hinsichtlich der Einzelheiten des Dienstwohnungsrechts gedeckt. Das Land Niedersachsen habe vergleichbare Regeln lediglich durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Zudem stehe es dem Dienstwohnungsgeber frei, zu bestimmen, wie er dafür sorgen wolle, dass sich die Wohnungen in einem angemessenen Zustand befänden. Da Dienstwohnungsinhaber nicht als Maler ausgebildet seien, liege es nahe anzunehmen, dass von ihnen durchgeführte Arbeiten regelmäßig nicht handelsübliche Qualität erreichten. Jedenfalls liege die Regelung im Rahmen der Kirchenautonomie nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV, so dass insoweit auch eine Bindung an Maßstäbe staatlichen Rechts nicht bestehe.
Die Beteiligten sind zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 30.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 01.12.1997 und die Rückzahlung der aufgrund des Ausgangsbescheids für die Monate Mai bis November 1997 einbehaltenen monatlichen Schönheitsreparaturenzuschläge begehrt, ist die Klage zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Fassung ihres Widerspruchsbescheids ist, soweit er eine Schönheitsreparaturenzulage festsetzt, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des weiteren Leistungsbegehrens ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Ein Auszahlungsanspruch steht dem Kläger nur in Höhe des Betrages zu, der in den Monaten Mai bis November 1997 als Schönheitsreparaturenzuschläge von der Beklagten einbehalten worden ist (§ 113 Abs. 4 VwGO).
Der Verwaltungsrechtsweg ist für die vorliegende Klage eröffnet. Nach § 135 S. 2 BRRG ist es den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften überlassen, nicht nur die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten und Seelsorger dem Beamtenrechtsrahmengesetz entsprechend zu regeln, sondern auch die Vorschriften für Klagen aus dem Beamtenverhältnis, nämlich die §§ 126, 127 BRRG, für anwendbar zu erklären (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 2 C 38/81 -, NJW 1983, 2582; OVG Lüneburg, Urt. v. 11.10.1988 - 5 A 75/88 -, NVwZ 1989, 492). Eine entsprechende Rechtswegzuweisung besteht in § 79 Abs. 1 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17.10.1995 (ABl. VELKD Bd. VI, S. 274; ber. Bd. VIII, S. 12) - Pfarrergesetz - PfG - für die Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis. Um einen solchen handelt es sich bei der Erhebung einer Schönheitsreparaturenpauschale, weil der Pfarrer gemäß §§ 45 Abs. 1, 1 Abs. 1 PfG im Rahmen des Dienstverhältnisses verpflichtet ist, eine Dienstwohnung zu beziehen, und das Dienstwohnungsrecht dem Pfarrerbesoldungsrecht angehört.
Es bedarf keiner Entscheidung der Streitfrage, ob § 135 S. 2 BRRG die staatliche Kompetenz zur Judikatur voraussetzt und lediglich eine Wahl des Verwaltungsrechtswegs statt des ordentlichen Rechtswegs ermöglicht (so etwa v. Mangoldt-Klein-v. Campenhausen, GG, 3. Aufl. 1991, Art. 140 Rn.228; Kästner, Staatliche Justizhoheit und religiöse Freiheit, 1991, S. 155 jeweils m.w.N.) oder ob staatliche Gerichte innerkirchliche Angelegenheiten nur aufgrund einer kirchlichen Rechtswegzuweisung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen dürfen (so BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 2 C 21/78 -, NJW 1983, 2580 = BVerwGE 66, 241 [247 ff.]; BVerwG, Urt. v. 25.11.1982 - 2 C 38/81 -, NJW 1983, 2582; BVerfG, Beschl. v. 05.07.1983 - 2 BvR 514/83 -, NJW 1983, 2569; Beschl. v. 01.06.1983 - 2 BvR 453/83 -, NJW 1983, 2569; Beschl. v. 30.03.1984 - 2 BvR 1994/83 -, NVwZ 1985, 105; OVG Lüneburg, Urt. v. 16.01.1991 - 13 A 108/88 -, NVwZ 1991, 796 [OVG Niedersachsen 16.01.1991 - 13 OVG A 108/88] [797]). Denn der Streit rankt sich lediglich darum, ob staatliche Gerichte bereits nach der staatlichen Verfassung auch für kirchliche, zumindest vermögensrechtliche, Angelegenheiten zuständig sind (vgl. v. Mangoldt-Klein-v. Campenhausen, a.a.O., Art. 140 Rn. 225 ff., 263; Kästner, a.a.O., S. 148 f.; so z.B. auch OVG Münster, Urt. v. 22.03.1994 - 5 A 2378/93 -, NJW 1994, 3368 [3369] m.w.N.; für eine nicht auf vermögensrechtliche Streitigkeiten begrenzte Zuständigkeit Weber, NJW 1989, 2217 [2225]). Deshalb besteht Einigkeit, dass jedenfalls bei Bestehen einer Rechtswegzuweisung durch die Kirchen und einer staatlichen Ermächtigung hierzu die staatlichen Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben (hierzu Maurer, Kirchenrechtliche Streitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten, Festschrift Menger, 1985, S. 285 [301 f.]).
Die demzufolge im Verwaltungsrechtsweg zulässige Klage ist im tenorierten Umfang auch begründet. § 16 Abs. 2 KonfDWV ist keine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung und Einbehaltung einer Schönheitsreparaturenpauschale. Denn diese Verordnungsbestimmung hält sich nicht im Rahmen der kirchengesetzlichen Verordnungsermächtigung des § 9 Abs. 5 PfBVG.
Die Kirchenautonomie nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV hindert das nach Kirchenrecht zuständige staatliche Verwaltungsgericht nicht daran, seine Entscheidung auf die Verletzung kirchengesetzlicher Vorschriften zu stützen. Kirchenrecht ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem kirchlichen Dienstverhältnis auch in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bereits Prüfungsmaßstab gewesen (vgl. Urt. v. 11.10.1988, a.a.O.; Urt. v. 11.10.1988 - 5 A 30/82 -, NVwZ 1989, 493 [OVG Niedersachsen 11.10.1988 - 5 A 30/82]). Das Kirchenrecht hat deutlich gemacht, dass die Überprüfung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis der Kirchenbeamten durch staatliche Verwaltungsgerichte nach den einschlägigen kirchengesetzlichen Vorschriften umfassend erfolgen soll und eine solche von den Kirchen selbst nicht als unzulässige Einmischung in die eigenen Angelegenheiten angesehen wird (i.E. ebenso Weber, NJW 1989, 2217 [2225 f.]; Maunz-Dürig-Schmidt-Aßmann, GG, Stand: 06/1998, Art. 19 Abs. IV Rn. 115). Denn es hat hierfür gemäß § 14 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über den Rechtshof [Rechtshofordnung - ReHO] vom 20.11.1973 [KABl. Hannover S. 217], zuletzt geändert am 03.11.1997 [KABl. Hannover S. 260], keinen kirchengerichtlichen Rechtsschutz eröffnet, sondern im Interesse vergleichbarer Standards wie im staatlichen Dienstrecht eine Überprüfung durch staatliche Gerichte vorgesehen (vgl. hierzu auch Steiner, NVwZ 1989, 410 [414]).
§ 9 Abs. 5 PfBVG ermächtigt den Rat der Konföderation evangelischer Kirchen in Deutschland, "das Weitere" hinsichtlich der Dienstwohnung in Dienstwohnungsvorschriften in Form einer Ausführungsverordnung zu regeln. Diese Bestimmung erlaubt keine Regelungen des Dienstwohnungsrechts, die von den kirchengesetzlichen Vorschriften abweichen. Die Erhebung einer Schönheitsreparaturenpauschale nach § 16 Abs. 2 KonfDWV widerspricht jedoch den übergeordneten Bestimmungen der Kirchengesetze. Hiernach ist nur die Dienstwohnungsvergütung als angemessener Betrag anzusehen, der auf die Besoldung anzurechnen ist. Mit der Dienstwohnungsvergütung sind begrifflich als wohnungswerterhöhende Maßnahmen auch Schönheitsreparaturen abgegolten und dürfen nach den kirchengesetzlichen Bestimmungen nicht gesondert berechnet werden.
Der kirchengesetzliche Rahmen für die Anrechnung eines angemessenen Betrages für die Gewährung einer Dienstwohnung wird durch den über § 2 Abs. 1 PfBVG anwendbaren § 10 BBesG gesteckt. Danach werden die mit einem Amt verbundenen Sachbezüge unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Werts mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Zuweisung einer Dienstwohnung stellt einen solchen Sachbezug dar, den sich der Pfarrer mit einem angemessenen Betrag auf die Dienstbezüge anrechnen lassen muss, was auch durch den gleichfalls über § 2 Abs. 1 PfBVG anwendbaren § 7 Abs. 1 NBesG klargestellt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.06.1984 - 2 A 4.83 -, Buchholz 235 § 10 BBesG Nr. 2, S. 8 [9]; BVerwG, Urt. v. 17.03.1983 - 2 C 34.81 -, BVerwGE 67, 66 [69] jeweils für staatliche Beamte; ebenso Kümmel-Pohl, Besoldungsrecht in Niedersachsen, Stand: 01/1995, Gruppe 8, § 7 LBesG Rn. 2). Die Anrechnung entspricht der haushaltsrechtlichen Verpflichtung des kirchlichen Dienstherm gemäß § 34 Haushaltsordnung für kirchliche Körperschaften des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (KonfHOK) vom 22.05.1984 (KABl. Hannover S. 55), zuletzt geändert durch Verordnung vom 05.05.1997 (KABl. Hannover S. 184), Sachbezüge nur gegen angemessenes Entgelt zu gewähren. Die §§ 9 und 32 PfBVG ergänzen den Grundsatz einer angemessenen Anrechnung aus § 10 BBesG. Für § 9 PfBVG, der seinerseits auf § 32 PfBVG verweist, ergibt sich dies systematisch bereits aus seiner Stellung unter den "Ergänzenden Vorschriften zur Besoldung". § 32 Abs. 5 PfBVG knüpft mit der Verwendung des Begriffs "Anrechnungsbetrag (Dienstwohnungsvergütung)" sachlich an die Bestimmungen der §§ 10 BBesG, 7 NBesG an, weil das PfBVG diese Begriffe sonst nicht verwendet. Durch den Klammerzusatz in § 32 Abs. 5 PfBVG wird für das kirchliche Recht klargestellt, dass Anrechnungsbetrag im Sinne von § 10 BBesG nur der als Dienstwohnungsvergütung bezeichnete Betrag ist. Hiermit hat der kirchliche Gesetzgeber ausdrücklich klar gestellt, dass er diese Frage genauso wie der niedersächsische Landesgesetzgeber in § 7 Abs. 1 NBesG für das Recht der niedersächsischen Landesbeamten entschieden hat. Der für die Gewährung der Dienstwohnung zu erhebende Anrechnungsbetrag darf damit insgesamt nicht höher liegen als die Dienstwohnungsvergütung. An diese kirchengesetzliche Grundentscheidung ist der "das Weitere" gemäß § 9 Abs. 5 PfBVG regelnde Verordnungsgeber gebunden. Er darf deshalb nur die Höhe einer Dienstwohnungsvergütung bestimmen, die für sich genommen einen angemessenen Geldbetrag für die Gewährung einer Dienstwohnung festlegt.
Hiergegen verstoßen jedoch die KonfDWV, soweit sie neben der Dienstwohnungsvergütung in § 16 Abs. 2 die Erhebung und Einbehaltung einer Zulage für Schönheitsreparaturen vorsehen. Da anrechenbarer Betrag nach § 32 Abs. 5 PfBVG nur die Dienstwohnungsvergütung ist, können auch Kosten für Schönheitsreparaturen nur bei der Anrechnung berücksichtigt werden, wenn sie in der Dienstwohnungsvergütung enthalten sind. Denn Kosten für Schönheitsreparaturen erhalten bzw. erhöhen den Wohnwert der Dienstwohnung und damit den Wert des Sachbezuges ihres Bewohners im Sinne von § 10 BBesG, der auf die Besoldung angerechnet wird (vgl. Kümmel-Pohl, a.a.O., Gruppe 8, § 7 LBesG Rn. 3.3.4. und 3.4.1., wonach Kosten für Schönheitsreparaturen bei der Festsetzung des Mietwerts zu berücksichtigen sind, nach dem sich die Dienstwohnungsvergütung bestimmt). Auch für das private Mietverhältnis ist anerkannt, dass die Ausführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter ein mietpreisbildender Umstand ist, weil er den Wert der Wohnungsgewährung erhöht (vgl. OLG Koblenz, Rechtsentscheid vom 08.11.1984 - 4 W-RE 571/84 - NJW 1985, 333 [OLG Koblenz 08.11.1984 - 4 W - RE 571/84]). Dies kann trotz des öffentlich-rechtlichen Charakters des Dienstwohnungsverhältnisses berücksichtigt werden, weil sich der Anrechnungsbetrag nach § 10 BBesG am wirtschaftlichen Wert der Wohnungsgewährung zu orientieren hat und dieser vor allem durch den privaten Wohnungsmarkt beeinflusst wird. Die Beklagte selbst hält die Erhebung des Schönheitsreparaturenzuschlags für eine Frage der Finanzierung der Dienstwohnung und bestreitet insofern nicht, dass es sich bei dem Zuschlag der Sache nach um einen Teil der Gegenleistung für die Wohnungsgewährung handelt. Dementsprechend hat sie auch bis zur Änderung der kirchlichen Dienstwohnungsvorschriften zum 01.05.1997 eine Schönheitsreparaturenzulage in die Dienstwohnungsvergütung eingerechnet und damit als mietwertbildenden Faktor behandelt.
Bei der Wohnung des Klägers können die Kosten für Schönheitsreparaturen jedoch keine höhere Dienstwohnungsvergütung bewirken, weil letztere nach § 9 Abs. 1 KonfDWV, auch insoweit in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 1 NBesG, den als höchste Dienstwohnungsvergütung festgelegten Betrag nicht übersteigen darf. Mit der Festlegung dieser Höchstgrenze hat der Verordnungsgeber den angemessenen Gesamtanrechnungsbetrag im Sinne der §§ 10 BBesG, 32 Abs. 5 PfBVG für die Gewährung einer Dienstwohnung bestimmt (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 05.06.1984, a.a.O., S. 9 f.; Kümmel-Pohl, a.a.O., Gruppe 2, § 10 BBesG Rn. 4; Gruppe 8, § 7 LBesG Rn. 2). Er handelt im Widerspruch zur Ermächtigungsgrundlage und legt indirekt einen höheren anrechenbaren Betrag fest, den er für die Wohnungsgewährung für angemessen hält, wenn er in § 16 Abs. 2 KonfDWV neben der angemessenen Vergütung noch eine nicht unerhebliche Zulage für Schönheitsreparaturen für zusätzlich anrechenbar erklärt.
Das Gericht sieht sich allerdings veranlasst, darauf hinzuweisen, dass der Verordnungsgeber nicht gehindert ist, Kosten für Schönheitsreparaturen im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in der Form zu erheben, dass er höhere Dienstwohnungsvergütungen vorsieht. Insbesondere wäre es möglich, die höchste Dienstwohnungsvergütung entsprechend höher festzulegen, um Kosten für Schönheitsreparaturen mit zu berücksichtigen, wie dies auch auf dem privaten Wohnungsmarkt üblich ist, wenn Schönheitsreparaturen dem Vermieter obliegen (vgl. OLG Koblenz, Rechtsentscheid vom 08.11.1984, a.a.O.). Denn der kirchliche Dienstwohnungsgeber ist nicht durch die kirchengesetzlichen Bestimmungen gehalten, den Wert der Schönheitsreparaturen den Dienstwohnungsinhabem im Ergebnis unentgeltlich zukommen zu lassen, falls der Wert der Dienstwohnungsyergütung bereits durch den reinen Mietwert aufgezehrt wird. Dabei ist der kirchliche Verordnungsgeber wegen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis für die Bestimmung des Anrechnungsbetrages (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.1983, a.a.O., S. 74) nicht gehalten, die höchste Dienstwohnungsvergütung genauso einzuschätzen und festzulegen, wie es der staatliche Verordnungsgeber für seinen Bereich getan hat. Bei einer Neuregelung müsste er lediglich beachten, dass der als Dienstwohnungsvergütung anzurechnende Betrag noch angemessen im Sinne von § 10 BBesG sein muss. Angemessen ist nach der Rechtsprechung des BVerwG der Betrag, den der Empfänger von seiner Besoldung für den gleichen Zweck auf dem privaten Markt aufbringen müsste und den er durch den Sachbezug erspart (subjektiver Wert). Er wird sich häufig mit dem objektiven (wirtschaftlichen) Wert decken, kann niedriger, aber niemals höher als der objektive (wirtschaftliche) Wert sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.03.1983, a.a.O., S. 72; Urt. v. 05.06.1984, a.a.O., S. 9; ebenso Schwegmann/Summer, BBesG, Stand: 08/1998, § 10 Rn. 7; Kümmel-Pohl, a.a.O., Gruppe 2, § 10 BBesG Rn. 4; Gruppe 8, § 7 LBesG Rn. 2). Solange eine Neuregelung der Dienstwohnungsvergütung dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Pfarrer, der keine Dienstwohnung erhielte, nur eine seinem Einkommen und Familienstand angemessene Wohnung anmieten würde und die Dienstwohnungsvergütung diesen - in typisierender Weise festzulegenden - Wert nicht übersteigen darf, hält sie sich im gesetzlichen Rahmen. Das Gericht äußert zudem Bedenken, ob die Kosten für Schönheitsreparaturen in die Dienstwohnungsvergütung eingehen dürfen, die über den Betrag hinausgehen, der für eine kleinere Wohnung angefallen wäre, wie sie der Pfarrer hätte mieten müssen, wenn er keine Dienstwohnung erhalten hätte. Eine Berechnung allein nach der tatsächlichen Größe der Dienstwohnung könnte das Erfordernis, auf den subjektiven Wert abzustellen, möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigen.
Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 VwGO konnte die Beklagte auf den Antrag des Klägers zugleich zur Auszahlung der zu Unrecht aufgrund des Bescheides vom 30.04.1997 einbehaltenen Beträge verurteilt werden. Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf Auszahlung der zurückbehaltenen Beträge seiner Dienstbezüge aus § 3 BBesG i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 4 PfBVG.
Eine Verurteilung zur Auszahlung der seit Dezember 1997 einbehaltenen Zulagen für Schönheitsreparaturen kommt allerdings nicht in Betracht, weil deren Festsetzung nicht angefochten worden ist. Seitdem wird die Schönheitsreparaturenpauschale aufgrund des - nicht streitgegenständlichen und bestandskräftigen - Bescheids der Beklagten vom 11.11.1997 einbehalten, der den angefochtenen Bescheid abgelöst hat und wirksamer Rechtsgrund für die Erhebung der monatlichen Pauschalen seit Dezember 1997 ist.
Insbesondere kann der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht gefolgt werden, bei der Festsetzung vom 11.11.1997 handele es sich lediglich um eine wiederholende Verfügung ohne eigenen Regelungsgehalt. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Festsetzung vom 11.11.1997 lediglich eine Wiederholung ohne erneute Sachprüfung der bereits am 30.4.1997 erfolgten Festsetzung oder ein Hinweis auf sie gewesen wäre (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. 1998, § 51 Rn. 57; BVerwG, Urt. v. 10.10.1961 - VI C 123.59 -, BVerwGE 13, 99 [101]; Urt. v. 11.12.1963 - V C 91.62 -, BVerwGE 17.256 [257 f.]; Beschl. v. 10.08.1995 - 7 B 296.95 -, Buchholz 114 § 2 Nr. 3). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Festsetzung vom 11.11.1997 ist keine unveränderte Wiederholung des Bescheids vom 30.04.1997. Zum einen bezieht sie sich ausdrücklich auf den Zeitraum ab dem 01.12.1997, erwähnt nicht einmal, dass die Zulage für Schönheitsreparaturen bereits seit Mai 1997 in voller Höhe neben der Dienstwohnungsvergütung erhoben wird, und trifft schon dadurch eine abweichende Regelung hinsichtlich des Geltungszeitraums. Zum anderen wird an der Festsetzung eines - wenn auch nur um einen Pfennig - anderen Betrages für die Schönheitsreparaturenpauschale deutlich, dass Rechtsgrundlage für die künftig in neuer Höhe einzubehaltenden und dann auch einbehaltenen Beträge ausschließlich der Bescheid vom 11.11.1997 war, auch wenn sich der Betrag bei identischen Berechnungsgrundlagen lediglich wegen einer abweichenden Rundung des Rechenergebnisses erhöhte. Auch ist die Beklagte in eine erneute Sachprüfung eingetreten, was gleichfalls der Annahme einer wiederholenden Verfügung entgegen steht. Sie hat im Bescheid vom 11.11.1997 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung aufgrund einer - routinemäßigen - Überprüfung erfolge. Schließlich hat die Beklagte auch durch ihre Rechtsbehelfsbelehrung, die sich ausdrücklich unter anderem auf die Festsetzung des Zuschlags für Schönheitsreparaturen bezog, deutlich gemacht, die Neufestsetzung solle nicht lediglich ein Hinweis auf den vorangegangenen Bescheid, sondern eine eigenständige, der Bestandskraft fähige und anfechtbare Regelung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1961, a.a.O., S. 103; Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 59).
Etwas anderes kann auch nicht aus dem Hinweis hergeleitet werden, der neue Bescheid erfolge unabhängig vom gesondert bearbeiteten Widerspruchsverfahren. Denn diese Anmerkung bezog sich nur auf den Zeitraum, für den der angefochtene Bescheid eine Regelung enthielt; sie konnte nichts daran ändern, dass der Bescheid vom 11.11.1997 die Regelungen des vorangegangenen Bescheides ablöste und damit dessen Rechtswirkungen mit Ablauf des November 1997 enden ließ.
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 BGB auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden (vgl. Eyermann-Rennert, VwGO, 10. Aufl. 1998, § 90 Rn. 14 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 90 Rn. 1; Palandt-Heinrichs, BGB, 57. Aufl. 1998, § 291 Rn. 2). Der Auszahlungsanspruch des Klägers für die in den Monaten Mai bis November 1997 einbehaltenen Zuschläge war wegen der rückwirkenden Aufhebung des Bescheides vom 30.04.1997 (vgl. Eyermann-Schmidt, a.a.O., § 113 Rn. 3) bereits zur Zeit der Rechtshängigkeit fällig.
Die Kostenentscheidung dieses Urteils beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.