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  • ab 01.07.2024 (aktuelle Fassung)

Art. 5 NBauOEvalG - Evaluation der Niedersächsischen Bauordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum - Artikel 5 (Evaluation der Niedersächsischen Bauordnung)
Redaktionelle Abkürzung
NBauOEvalG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Dezember 2028 einen Bericht über die tatsächliche Wirksamkeit

  1. 1.

    des § 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) hinsichtlich des Wegfalls der Pflicht, für den durch Wohnungen verursachen Bedarf oder Mehrbedarf notwendige Einstellplätze zu errichten,

  2. 2.

    des § 73a Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) hinsichtlich der uneingeschränkten Anerkennung der Typengenehmigungen anderer Länder und

  3. 3.

    des § 85a der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) bei Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen

vor.