Art. 5 NBauOEvalG - Evaluation der Niedersächsischen Bauordnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum - Artikel 5 (Evaluation der Niedersächsischen Bauordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- NBauOEvalG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 31. Dezember 2028 einen Bericht über die tatsächliche Wirksamkeit
- 1.
des § 47 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) hinsichtlich des Wegfalls der Pflicht, für den durch Wohnungen verursachen Bedarf oder Mehrbedarf notwendige Einstellplätze zu errichten,
- 2.
des § 73a Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) hinsichtlich der uneingeschränkten Anerkennung der Typengenehmigungen anderer Länder und
- 3.
des § 85a der Niedersächsischen Bauordnung in der Fassung nach Artikel 1 Nr. 20 des Gesetzes vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51) bei Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen
vor.