NBauOEvalG,NI - NBauO-Evaluationsgesetz

Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum - Artikel 5 (Evaluation der Niedersächsischen Bauordnung)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum - Artikel 5 (Evaluation der Niedersächsischen Bauordnung)
Redaktionelle Abkürzung
NBauOEvalG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 18. Juni 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 51 - VORIS 21072 -) (1)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung1
Weitere Änderung der Niedersächsischen Bauordnung2
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes3
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum4
Evaluation der Niedersächsischen Bauordnung5
Inkrafttreten6

Nach Artikel 6 Satz 1 tritt das Gesetz am 1. Juli 2024 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 2 Nrn. 1 und 3 nach Artikel 6 Satz 2 Nummer 1 am 1. Dezember 2024 sowie Artikel 2 Nr. 2 nach Artikel 6 Satz 2 Nummer 2 am 1. Juli 2027 in Kraft.

Art. 1 NBauOEvalG - Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum - Artikel 5 (Evaluation der Niedersächsischen Bauordnung)
Redaktionelle Abkürzung
NBauOEvalG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 289), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

      "(2) 1Der Abstand beträgt 0,4 H, mindestens jedoch 3 m. 2Abweichend von Satz 1 beträgt der Abstand in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Gebieten, die nach ihrer baulichen Nutzung diesen Baugebieten entsprechen, 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. 3Satz 2 gilt nicht, soweit auf dem Nachbargrundstück zu dem betroffenen Grenzabschnitt ein größerer Abstand einzuhalten wäre. 4Abweichend von Satz 1 beträgt der Abstand für Windenergieanlagen im Außenbereich oder in Sondergebieten für Windenergie 0,2 H, mindestens jedoch 3 m. 5Satz 4 gilt nicht, soweit Windenergieanlagen auf dem Nachbargrundstück zu dem betroffenen Grenzabschnitt einen größeren Abstand einzuhalten hätten."

    2. b)

      Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 1 wird die Angabe "0,25 m" durch die Angabe "0,4 m" ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 2 wird die Angabe "0,25 m" durch die Angabe "0,35 m" ersetzt.

  2. 2.

    § 9 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.

  3. 3.

    § 33 Abs. 2 Sätze 3 und 4 erhält folgende Fassung:

    "3Der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen; ist die bauliche Anlage, in der sich die Nutzungseinheit befindet, kein Sonderbau und hat die Nutzungseinheit kein Geschoss, das für die Nutzung durch mehr als 30 Personen bestimmt ist, so ist davon auszugehen, dass keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. 4Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung

    1. 1.

      über einen sicher erreichbaren und durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum oder

    2. 2.

      für eingeschossige, zu ebener Erde liegende Nutzungseinheiten über einen unmittelbaren Ausgang ins Freie

    möglich ist."

  4. 4.

    In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "31. Dezember 1992" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.

  5. 5.

    § 40 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Überschrift werden nach dem Wort "Energieerzeugung" das Komma und die Worte "Brennstoffversorgungsanlagen und Brennstofflagerung" durch die Worte "und Energiebereitstellung" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 5 erhält folgende Fassung:

      "(5) Für ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen, Verdichter und Wasserstoff-Elektrolyseure sowie die Ableitung ihrer Prozessgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend."

  6. 6.

    § 44 Abs. 6 wird gestrichen.

  7. 7.

    § 47 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Es wird der folgende neue Satz 3 eingefügt:

        "3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den durch Wohnungen verursachten Bedarf oder Mehrbedarf."

      2. bb)

        Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

    2. b)

      Absatz 2 wird gestrichen.

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 2 bis 6.

    4. d)

      Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort "Einstellplätze" das Komma und die Worte "ausgenommen für Wohnungen," gestrichen.

    5. e)

      Im neuen Absatz 5 Satz 1 und im neuen Absatz 6 wird jeweils die Angabe "Absatz 5" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

  8. 8.

    § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 werden die Worte "ausgenommen Wohnungen," gestrichen.

    2. b)

      In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 3" ersetzt.

  9. 9.

    § 60 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

    "1.
    die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das städtebauliche Planungsrecht keine anderen und dieses Gesetz sowie die Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes keine weitergehenden Anforderungen an die neue Nutzung stellen oder die Errichtung oder Änderung der baulichen Anlage nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre,".

  10. 10.

    § 61 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bevölkerungsschutzes" ein Komma und die Worte "der Unterbringung schutzsuchender Menschen" eingefügt.

    2. b)

      In Satz 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Bevölkerung" die Worte "sowie schutzsuchender Menschen" eingefügt.

  11. 11.

    § 62 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird im ausleitenden Satzteil nach dem Wort "Baugesetzbuchs" die Angabe "(BauGB)" eingefügt.

    2. b)

      Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

      "(1a) 1Keiner Baugenehmigung bedarf auch eine Baumaßnahme mit Erleichterungen nach § 85a Abs. 1, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Eine Baumaßnahme nach Satz 1 ist auch die Nutzungsänderung des Dachgeschosses eines Gebäudes zu Wohnzwecken sowie die damit verbundene Errichtung von Dachgauben, wenn für sie Erleichterungen nach § 85a Abs. 1 gelten. 3Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend."

    3. c)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "den Absätzen 1 und 1a" ersetzt.

      2. bb)

        Nummer 1 erhält folgende Fassung:

        "1.
        das Vorhaben

        1. a)

          in den Fällen des Absatzes 1 den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,

        2. b)

          in den Fällen des Absatzes 1a im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und dessen Festsetzungen nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind oder

        3. c)

          in den Fällen des Absatzes 1a innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB oder im Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegt, dort nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist und die Bauaufsichtsbehörde dies festgestellt hat,".

      3. cc)

        Nummer 3 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Buchstabe a wird die Angabe "des § 30 Abs. 1 oder 2" gestrichen.

        2. bbb)

          In Buchstabe b werden nach dem Wort "sie" die Worte "bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans" eingefügt und die Worte "des Baugesetzbuchs" durch die Angabe "BauGB" ersetzt.

      4. dd)

        In Nummer 4 werden die Worte "und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2" gestrichen.

    4. d)

      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "oder Absatz 1a" eingefügt.

      2. bb)

        Satz 5 erhält folgende Fassung:

        "5Die zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes können den übrigen Bauvorlagen beigefügt oder gesondert bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht werden."

    5. e)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Satz 1 wird durch die folgenden neuen Sätze 1 und 2 ersetzt:

        "1Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2, 3 oder 5 erstellt sein, soweit sich aus § 65 nichts anderes ergibt. 2Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nach Satz 1 muss gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ergeben, versichert sein."

      2. bb)

        Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden Sätze 3 bis 7.

      3. cc)

        Im neuen Satz 5 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

      4. dd)

        Im neuen Satz 7 wird die Angabe "Sätze 1 bis 5" durch die Angabe "Sätze 2 bis 6" ersetzt.

    6. f)

      Absatz 5 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 wird die Angabe "des § 30 Abs. 1 oder 2" gestrichen und die Angabe "§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs" wird durch die Angabe "§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 wird die Angabe "des § 30 Abs. 1 oder 2" gestrichen.

    7. g)

      Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

        Die Worte "des Baugesetzbuchs" werden durch die Angabe "BauGB" ersetzt.

      2. bb)

        Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

        "2Über den Antrag auf vorläufige Untersagung hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden."

    8. h)

      Absatz 7 erhält folgende Fassung:

      "(7) 1Über die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c entscheidet die Bauaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 36 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde, falls die Bauaufsichtsbehörde nicht selbst die für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Gemeinde ist. 2Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 1 und der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten. 3Falls das Einvernehmen der Gemeinde nach Satz 1 erforderlich ist, muss die Bauaufsichtsbehörde nicht vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang der Erklärung der Gemeinde entscheiden. 4Die Bauaufsichtsbehörde hat der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser die Entscheidung unverzüglich mitzuteilen und, wenn festgestellt wurde, dass das Vorhaben nach städtebaulichem Planungsrecht nicht zulässig ist, die Unterlagen nach Absatz 3 zurückzugeben."

    9. i)

      In Absatz 8 Satz 1 wird nach dem Wort "und" das Komma gestrichen und die Worte "soweit erforderlich, die Bestätigung nach Absatz 2 Nr. 4 über die Eignung der Rettungswege" werden durch die Worte "in den Fällen des Absatzes 1a, soweit erforderlich, die Feststellung der Zulässigkeit des Vorhabens nach städtebaulichem Planungsrecht nach Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c" ersetzt.

    10. j)

      In Absatz 10 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "oder Absatz 1a" eingefügt.

    11. k)

      In Absatz 11 Sätze 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "oder Absatz 1a" eingefügt.

  12. 12.

    In § 63 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "33 Abs. 2 Satz 3," gestrichen.

  13. 13.

    § 65 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "den §§ 62 bis 64" durch die Angabe "§ 62 Abs. 1 und den §§ 63 und 64" ersetzt.

      2. bb)

        In Satz 3 werden die Worte "Bauherrin oder dem Bauherrn" durch die Worte "Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

        Die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Nr. 1" wird durch die Angabe "Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1" und die Angabe "Abs. 5" durch die Angabe "Abs. 6" ersetzt.

      2. bb)

        Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

        "2Die in Satz 1 genannten Personen haben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung abzugeben, dass sie die Nachweise der Standsicherheit für die jeweilige Baumaßnahme erstellt haben."

  14. 14.

    § 66 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

      "2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 sind Abweichungen zuzulassen

      1. 1.

        bei Nutzungsänderungen,

      2. 2.

        bei Baumaßnahmen, die der Modernisierung, dem Ausbau oder dem Erhalt bestehender Gebäude dienen, und

      3. 3.

        bei Baumaßnahmen zur Erprobung neuer Bau- und Wohnformen."

    2. b)

      Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

    3. c)

      Im neuen Satz 4 wird nach der Angabe "Satz 3" die Angabe "Halbsatz 1" eingefügt.

    4. d)

      Es wird der folgende Satz 5 angefügt:

      "5Für Bauteile, die bereits nach § 85 a nur abweichende Anforderungen erfüllen müssen, bedarf es keiner Zulassung einer Abweichung nach Satz 1 oder 2."

  15. 15.

    Dem § 67 Abs. 3 wird der folgende Satz 3 angefügt:

    "3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn behördliche Entscheidungen aufgrund von Vorschriften des Bun-des- und Landesrechts die Baugenehmigung einschließen."

  16. 16.

    § 69 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    "2Wird im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass der Bauantrag oder die Bauvorlagen unvollständig sind oder sonstige erhebliche Mängel aufweisen, so fordert die Bauaufsichtsbehörde die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf."

  17. 17.

    Nach § 70 wird der folgende § 70a eingefügt:

    "§ 70a
    Genehmigungsfiktion

    (1) 1Ist über einen Bauantrag

    1. 1.

      zur Errichtung oder Änderung eines Wohngebäudes oder eines Gebäudes, das überwiegend dem Wohnen dient, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63,

    2. 2.

      zur Nutzungsänderung von Räumen odereines Gebäudes, durch die Wohnraum geschaffen werden soll, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 oder

    3. 3.

      zur Errichtung oder Änderung von Antennen einschließlich der Masten und dazugehöriger Anlagen

    zu entscheiden, so gilt § 42a VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 NVwVfG. 2Wird nach § 67 Abs. 3 zugelassen, dass der Nachweis der Standsicherheit nach Erteilung der Baugenehmigung eingereicht wird, so beginnt die Frist für die Entscheidung über den Bauantrag abweichend von § 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG bereits mit Eingang der im Übrigen vollständigen Unterlagen. 3Im Fall des Satzes 2 gilt § 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit der Maßgabe, dass die Baugenehmigung als unter der in § 67 Abs. 3 Satz 2 genannten aufschiebenden Bedingung erteilt gilt; für die Bestätigung des Nachweises der Standsicherheit nach § 67 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 gilt § 42a VwVfG entsprechend. 4In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt der Bauantrag abweichend von § 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG vier Wochen nach Eingang des Antrags als vollständig, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser nicht nach § 69 Abs. 2 Satz 2 zur Behebung von Mängeln aufgefordert hat. 5Die Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG ist unverlangt und unverzüglich nach Eintritt der Genehmigungsfiktion durch die Bauaufsichtsbehörde auszustellen und muss den Inhalt der Baugenehmigung wiedergeben. 6Die Regelungen über die Baugenehmigung gelten entsprechend für die Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 VwVfG.

    (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn vor Ablauf der Entscheidungsfrist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet wurde; § 3a Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 67 Abs. 1 gelten entsprechend.

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für Bauanträge,

    1. 1.

      die ab dem 1. Juli 2024 bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen und

    2. 2.

      bei denen die erforderlichen Unterlagen vollständig und ohne erhebliche Mängel bis zum 31. Dezember 2026 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen."

  18. 18.

    Dem § 73a wird der folgende Absatz 5 angefügt:

    "(5) Typengenehmigungen anderer Länder gelten auch in Niedersachsen."

  19. 19.

    § 75 Abs. 5 wird wie folgt geändert

    1. a)

      Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

      Nach dem Wort "Gebrauchsabnahme" werden die Worte "oder der Verzicht darauf" eingefügt.

    2. b)

      Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

  20. 20.

    Nach § 85 werden die folgenden §§ 85a und 85b eingefügt:

    "§ 85a
    Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen

    (1) 1Wird ein bestehendes Gebäude baulich durch Aufstockung, Umbau oder Ausbau oder in seiner Nutzung geändert, so müssen die von der Baumaßnahme betroffenen vorhandenen und neuen Bauteile, insbesondere Wände, Stützen, Decken, Böden, Dächer und Treppen, nur die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 erfüllen; insbesondere müssen die von der Baumaßnahme betroffenen vorhandenen und neuen tragenden Bauteile geeignet sein, zusätzlich entstehende Lasten aufzunehmen (§ 12), und der Brandschutz muss gewährleistet sein (§ 14). 2Die zur Konkretisierung des § 3 Abs. 1 und der §§ 12 und 14 ergangenen Vorschriften müssen für die in Satz 1 genannten Bauteile nicht erfüllt sein. 3Erfüllen die von der Baumaßnahme betroffenen Bauteile im Bestand für die vorgesehene Nutzung höhere Anforderungen, so gelten diese auch für die Bauteile nach Satz 1.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für

    1. 1.

      bauliche Änderungen bestehender Gebäude durch Anbauten,

    2. 2.

      Trennwände und Decken zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr,

    3. 3.

      Gebäude, die nach Durchführung der Änderung Hochhäuser oder sonstige Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 5 sind,

    4. 4.

      Baumaßnahmen, für die nach § 62 Abs. 10 auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

    (3) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat in den Bauvorlagen darzustellen, inwieweit das Gebäude nach Durchführung der Änderung die Anforderungen nach den zur Konkretisierung des § 3 Abs. 1 und der §§ 12 und 14 ergangenen Vorschriften nicht erfüllt. 2§ 65 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit und den Brandschutz, die sich aus Absatz 1 ergeben, durch bautechnische Nachweise nachzuweisen ist.

    (4) 1Die Anforderungen an Gebäude und Bauteile zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung aufgrund anderer Rechtsvorschriften müssen erfüllt sein. 2Gleiches gilt für alle nutzungsbedingten Anforderungen sowie die sonstigen Anforderungen des öffentlichen Baurechts, die nicht nur von Bauteilen zu erfüllen sind.

    (5) 1Für Baumaßnahmen mit Erleichterungen nach Absatz 1 ist nach § 62 Abs. 3 ein Mitteilungsverfahren durchzuführen, soweit die Baumaßnahme nicht schon nach anderen Vorschriften als nach § 62 keiner Baugenehmigung bedarf; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4. 2Die Bauvorlagen sind nach § 62 Abs. 4 Satz 1 von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser im Sinne des § 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2, 3 oder 5 zu erstellen, soweit sich aus § 65 nichts anderes ergibt. 3Die Nachweise der Standsicherheit sind von den in § 65 Abs. 4 Satz 1 genannten Personen zu erstellen; diese Personen haben nach § 65 Abs. 4 Satz 2 gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung abzugeben, dass sie die Nachweise der Standsicherheit für die jeweilige Baumaßnahme erstellt haben. 4Die bautechnischen Nachweise sind nach § 65 Abs. 2 Satz 1 nicht zu prüfen.

    (6) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten auch für Baumaßnahmen, die verfahrensfrei sind oder in Verfahren nach § 61 oder § 74 zugelassen werden.

    § 85b
    Ortsveränderliche Wohngebäude

    1An ein rechtmäßig errichtetes Wohngebäude, das

    1. 1.

      geeignet ist, an verschiedenen Orten aufgestellt und wieder abgebaut zu werden,

    2. 2.

      bestimmt ist, an einem oder mehreren Orten nacheinander jeweils für längere Zeit aufgestellt zu werden, und

    3. 3.

      einen Brutto-Rauminhalt von nicht mehr als 75 m3 hat,

    werden im Fall späterer Aufstellung an einem anderen Ort keine zusätzlichen grundstücksunabhängigen Anforderungen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften gestellt. 2Dies entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren nach § 62 oder § 63 durchzuführen. 3§ 85 Abs. 2 bleibt unberührt."

  21. 21.

    Der Anhang (zu § 60 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In der Übersicht erhält Nummer 2 folgende Fassung:

      "2.
      Feuerungsanlagen sowie sonstige Anlagen zur Energieerzeugung und Energiebereitstellung".

    2. b)

      Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Am Ende der Nummer 1.8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        Es wird die folgende Nummer 1.9 angefügt:

        "1.9
        die Nutzung der Wohnung einer Kindertagespflegeperson für die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern im Rahmen der Kindertagespflege."

    3. c)

      Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Die Überschrift erhält folgende Fassung:

        "Feuerungsanlagen sowie sonstige Anlagen zur Energieerzeugung und Energiebereitstellung".

      2. bb)

        Am Ende der Nummer 2.5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

      3. cc)

        Es werden die folgenden Nummern 2.6 bis 2.8 angefügt:

        "2.6
        Brennstoffzellen,

        2.7
        Anlagen zur Wasserstofferzeugung, sofern der darin erzeugte Wasserstoff dem Eigenverbrauch in den baulichen Anlagen dient, für die sie errichtet werden,

        2.8
        Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff, bei denen die Prozessschritte Erzeugung und Nutzung in einem werksmäßig hergestellten Gerät kombiniert sind, sowie die zugehörigen Gasspeicher mit einer Speichermenge von nicht mehr als 20 kg."

    4. d)

      Nummer 4 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 4.6 wird wie folgt geändert:

        1. aaa)

          In Buchstabe a wird die Angabe "10 m" durch die Angabe "15 m" ersetzt.

        2. bbb)

          In Buchstabe b wird die Angabe "15 m" durch die Angabe "20 m" ersetzt.

      2. bb)

        Es werden die folgenden neuen Nummern 4.9 und 4.10 eingefügt:

        "4.9
        die nachträgliche Anbringung von Windenergieanlagen mit einem Rotordurchmesser bis maximal 3 m sowie von einer Solarenergieanlage als Versorgungseinheit der Antennenanlage an bestehenden Antennenmasten, wenn die genehmigte Gesamthöhe der Masten nicht überschritten wird oder die Anlage auch danach noch verfahrens- oder genehmigungsfrei ist,

        4.10
        die Nutzung von Windenergieanlagen als Antennenmasten,".

      3. cc)

        Die bisherigen Nummern 4.9 und 4.10 werden Nummern 4.11 und 4.12.

    5. e)

      Nummer 11 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        Nummer 11.2 erhält folgende Fassung:

        "11.2
        erdgeschossige betretbare Verkaufs- und Schaugeschäfte, die fliegende Bauten sind, mit nicht mehr als 5 m Höhe und mit einer Grundfläche von nicht mehr als 75 m2,".

      2. bb)

        Es wird die folgende neue Nummer 11.5 eingefügt:

        "11.5
        umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung, deren betretbarer Bereich nicht höher als 1 m liegt, mit einer Grundfläche von nicht mehr als 75 m2,".

      3. cc)

        Die bisherigen Nummern 11.5 bis 11.8 werden Nummern 11.6 bis 11.9.

      4. dd)

        In der neuen Nummer 11.9 werden nach dem Wort "Bevölkerungsschutz" ein Komma und die Worte "der Unterbringung schutzsuchender Menschen" eingefügt.

      5. ee)

        Es wird die folgende neue Nummer 11.10 eingefügt:

        "11.10
        Behelfsbauten zur Tierseuchenbekämpfung, die von der zuständigen Behörde oder von beauftragten Dritten genutzt werden,".

      6. ff)

        Die bisherigen Nummern 11.9 bis 11.16 werden Nummern 11.11 bis 11.18.

    6. f)

      In Nummer 13.6 wird das Wort "Wohngebäuden" durch das Wort "Gebäuden" ersetzt.

Art. 2 NBauOEvalG - Weitere Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum - Artikel 5 (Evaluation der Niedersächsischen Bauordnung)
Redaktionelle Abkürzung
NBauOEvalG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Nach Artikel 6 Satz 1 tritt das Gesetz am 1. Juli 2024 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 2 Nrn. 1 und 3 nach Artikel 6 Satz 2 Nummer 1 am 1. Dezember 2024 sowie Artikel 2 Nr. 2 nach Artikel 6 Satz 2 Nummer 2 am 1. Juli 2027 in Kraft.

Die Niedersächsische Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 62 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "§ 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2, 3 oder 5" durch die Angabe "§ 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 4" ersetzt.

  2. 2.

    § 70a wird gestrichen.

  3. 3.

    In § 85a Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe "§ 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2, 3 oder 5" durch die Angabe "§ 53 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 4" ersetzt.

Art. 3 NBauOEvalG - Änderung des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum - Artikel 5 (Evaluation der Niedersächsischen Bauordnung)
Redaktionelle Abkürzung
NBauOEvalG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes und des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739) wird gestrichen.

Art. 4 NBauOEvalG - Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung der Niedersächsischen Bauordnung und zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum - Artikel 5 (Evaluation der Niedersächsischen Bauordnung)
Redaktionelle Abkürzung
NBauOEvalG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

§ 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum vom 10. November 2020 (Nds. GVBl. S. 384), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 107), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In Absatz 1 wird die Angabe "bis 4" durch die Angabe "und 3" ersetzt.

  2. 2.

    Absatz 3 wird gestrichen.

  3. 3.

    Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

    In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "den Absätzen 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.