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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt IV ERiStrRPflEAV

Bibliographie

Titel
Einführungs- und Halbzeitveranstaltungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafrechtspflege
Redaktionelle Abkürzung
ERiStrRPflEAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30600
  1. 1.

    Zuständig für die Durchführung der Einführungs- und Halbzeitveranstaltungen sind die Landgerichte. Sofern die Durchführung und Frequentierung sichergestellt sind, können die Veranstaltungen auf die Amtsgerichte übertragen werden.

  2. 2.

    Für die Einführungsveranstaltung werden alle erstmals gewählten Schöffinnen und Schöffen sowie Jugendschöffinnen und Jugendschöffen eingeladen. Es können auch diejenigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter eingeladen werden, die in ihrer vorangegangenen Amtsperiode nicht zum Einsatz gekommen sind. Für die Halbzeitveranstaltungen werden alle ehrenamtlichen Richterinnen und Richter eingeladen. Die Teilnahme an den Veranstaltungen ist freiwillig.

  3. 3.

    Es kann sinnvoll sein, mehrere Veranstaltungen durchzuführen, um die Teilnehmerzahl überschaubar zu halten.

  4. 4.

    Die Dauer der Veranstaltungen soll in der Regel nicht mehr als vier Stunden betragen.

  5. 5.

    Mit der Durchführung der Einführungs- und der Halbzeitveranstaltungen sollen in der Strafjustiz erfahrene Berufsrichterinnen und Berufsrichter betraut werden.