Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 12.08.1997, Az.: 4 U 13/97

Wirksamkeit eines vereinbarten Kaufvertrages über einen Pkw; Abhängigkeit der Wirksamkeit eines Kaufvertrages von dem Zustandekommen einer Finanzierung des Kaufpreises; Auslegung eines Kaufvertrages

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
12.08.1997
Aktenzeichen
4 U 13/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 25434
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:1997:0812.4U13.97.0A

Fundstelle

  • NJW-RR 1998, 567-568 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ...
durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ...,
die Richterin am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Oberlandesgericht ...
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 1997
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts ... vom 21. Februar 1997 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 25.875,00 DM.

Entscheidungsgründe

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

2

Die Berufung des Beklagten ist begründet. Der Klägerin steht der auf eine vertragliche Vereinbarung gestützte Schadensersatzanspruch nicht zu, weil der Kaufvertrag der Parteien unter einer auflösenden Bedingung stand, die eingetreten ist.

3

Die Parteien haben in der "Bestellung" vom 28. Oktober 1995 vereinbart, daß der Kaufvertrag nur dann Bestand haben sollte, wenn die Finanzierung des Kaufpreises gelingt. Dies ergibt sich aus der Auslegung der vom Vertreter der Klägerin gewählten Formulierung "Bezahlung bar bei Erstzulassung bzw. Finanzierung (siehe beigefügtes Angebot)". Diese Formulierung in Verbindung mit der Aussage des Zeugen ... läßt nur den Schluß zu, daß das Zustandekommen einer Fremdfinanzierung durch ein Kreditinstitut die Voraussetzung sein sollte, unter der der Vertrag bestehen bleiben sollte. Da nicht geregelt worden ist, daß der Beklagte auch bei Mißlingen der Finanzierung den Kaufpreis zahlen sollte, ergibt die Erwähnung der Finanzierung im Zusammenhang mit der Zahlung nur dann einen Sinn, wenn sie besagen soll, daß der Vertrag bei mißlungener Finanzierung keinen Bestand haben sollte (vgl. Kammergericht, NJW 71, 1139).

4

Da dem Vertreter der Klägerin nach dessen Zeugenaussage vor dem Landgericht klar war, daß der Beklagte den Kaufpreis finanzieren wollte und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß der Beklagte u.U. den Kaufpreis aus eigenen Mitteln aufbringen wollte oder konnte, konnte auch aus Sicht der Klägerin die Vereinbarung vernünftigerweise nicht so verstanden, werden, daß der Beklagte im Falle des Scheiterns der Finanzierung zur Barzahlung verpflichtet sein sollte. Denn wer nur durch einen Kredit zahlen will oder kann, will auch nur dann zahlen, wenn die Kreditierung zustande kommt (vgl. OLG Celle, OLGZ 69, S. 809; OLG München, WM 1989, S. 1335). Anders konnte auch die Klägerin die vertraglichen Vereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten nicht verstehen.

5

Da dem Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften ohnehin ein Anspruch auf Barzahlung des gesamten Kaufpreises zusteht, schließt die Erwähnung der beabsichtigten Finanzierung im Zusammenhang mit der Regelung der Zahlungsmodalitäten aus, Barzahlung aus eigenen Mitteln des Käufers als vereinbart anzusehen. Da aber noch ungewiß war, ob die Finanzierung des Restkaufpreises gelingen würde, ist der Kaufpreis unter der entsprechenden auflösenden Bedingung geschlossen worden (Kammergericht, a.a.O.). Da der Beklagte deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er nur unter der Bedingung des Gelingens der Finanzierung kaufen will und die Klägerin sich durch Aufnahme dieser Regelung in die "Bestellung" darauf eingelassen hat, steht der Vertrag unter der für beide Seiten auflösenden Bedingung des Zustandekommens der vorgesehenen Finanzierung (vgl OLG Celle, a.a.O.).

6

Dieser Argumentation kann entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht damit begegnet werden, daß auf diese Weise allein ihr das Risiko des Scheiterns der Finanzierung aufgebürdet würde. In der Regel hat der Verkäufer noch keine Aufwendungen gehabt, bevor die Finanzierung gesichert ist (OLG Celle a.a.O. S. 311). Es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin bei der hier gegebenen Ungewissen Finanzierungssituation veranlaßt hat, sich auf eine sofortige Auslieferung des Fahrzeuges einzulassen. Wenn sie dies getan hat, so hat die Klägerin damit das Risiko des Scheiterns der Finanzierung aufgrund ihres eigenen Verhaltens übernommen. Hätte sie nur die wenigen Tage bis zur Nachricht der Bank über das Scheitern der Finanzierung abgewartet, hätte das "Risiko", das sich erst aus der sofortigen Auslieferung des Fahrzeuges ergeben hat, gar nicht entstehen können.

7

Der vorliegende Kaufvertrag ist danach infolge des Eintritts der auflösenden Bedingung durch Ablehnung der Finanzierung rückwirkend aufgehoben, so daß vertragliche Ansprüche nicht bestehen.

8

Da auch nicht ersichtlich ist, daß die Finanzierung aufgrund Verschuldens des Beklagten gescheitert ist, läßt sich ein Schadensersatzanspruch auch nicht aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten herleiten.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.