Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 39 NVerfSchG - Beauftragung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
NVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
12000

1Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes hat auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. 2Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz hat dem Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.