§ 39 NVerfSchG - Beteiligung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) 1Der Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes hat auf Antrag von mindestens einem Fünftel seiner Mitglieder die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz zu beauftragen, die Rechtmäßigkeit einzelner Maßnahmen der Verfassungsschutzbehörde zu überprüfen. 2Die Befugnisse der oder des Landesbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes. 3Die oder der Landesbeauftragte hat dem Ausschuss über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert im Abstand von höchstens zwei Jahren die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln oder besonderen Auskunftsverlangen erhoben wurden, die der Mitteilungspflicht nach § 22 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 unterliegen.
(3) Stellt die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz einen Verstoß der Verfassungsschutzbehörde gegen eine Datenschutzbestimmung fest, so kann sie oder er den Ausschuss für Angelegenheiten des Verfassungsschutzes darüber unterrichten; § 23 NDSG bleibt unberührt.