Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 25.10.2012, Az.: 8 U 15/12

Umfang der nachvertraglichen Aufklärungspflicht der anlageberatenden Bank über erhaltene Provisionen und Rückvergütungen

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
25.10.2012
Aktenzeichen
8 U 15/12
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 29221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2012:1025.8U15.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 21.12.2011 - AZ: 5 O 7/11

Amtlicher Leitsatz

Der Anleger hat ohne konkrete Darlegung der einzelnen Wertpapierkäufe keinen nachvertraglichen Anspruch auf Auskunft gegen die Bank über etwaig vereinnahmte Zuwendungen in Form von Provisionen und Rückvergütungen.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2011 - 5 O 7/11 - wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1. 90 % und die Klägerin zu 2. 10 %.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis 155.000,00 EUR festgesetzt (Prozessrechtsverhältnis des Klägers zu 1. zur Beklagten: 126.650,00 EUR, Prozessrechtsverhältnis der Klägerin zu 2. zur Beklagten: 14.342,09 EUR).

Gründe

1

I. Die Kläger nehmen die Beklagte im Rahmen von Wertpapiergeschäften auf Auskunft über von dieser vereinnahmte Zuwendungen in Form von Zuführungs-, Bestands- und sonstigen Provisionen in Anspruch.

2

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU, Seite 2 bis 12, Bl. 86 bis 96 d.A.) Bezug genommen.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

4

Eine fehlende Aufklärung des Kapitalanlegers über versteckte Rückvergütungen oder Innenprovisionen könne zwar einen Beratungsfehler der Bank begründen. Die beratende Bank sei auch ohne Nachfrage des Kunden beim Vertrieb der Anlage zur Offenlegung von Innenprovisionen und Rückvergütungen verpflichtet. Auch nach Abschluss eines Wertpapiergeschäftes könne eine Aufklärungspflicht der Bank über Innenprovisionen und Rückvergütungen bestehen, wenn der Kunde in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang seiner Rechte im Ungewissen sei, die Bank die Auskunft aber unschwer erteilen könne. Eine solche Auskunftspflicht folge im Einzelfall aus dem zugrunde liegenden Beratungsvertrag, einem Auftragsverhältnis gemäß §§ 666, 675 BGB zwischen Bank und Kunde oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wobei als rechtliche Sonderverbindung die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses genüge. Voraussetzung einer Auskunftspflicht der Bank sei jedoch die substantiierte Darlegung eines Auftrags-, Beratungs- und Vermittlungsverhältnisses durch den Kapitalanleger in Bezug auf das einzelne Wertpapiergeschäft. Daran fehle es im vorliegenden Fall.

5

Der Kläger zu 1. habe das Bestehen eines Auftrags- oder Beratungsverhältnisses zur Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Seine pauschale Behauptung, vor jeder Zeichnung der im Einzelnen nicht besonders bezeichneten 250 Wertpapiere habe eine Beratung durch den Kundenberater der Beklagten H. stattgefunden, genüge den Anforderungen an einen substantiierten Klagevortrag nicht. Die Beklagte habe bestritten, dass sämtliche vom Kläger aufgelisteten Wertpapiere über ihr Institut gezeichnet worden seien. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts zu ermitteln, hinter welchen Wertpapiernummern sich welches Wertpapier verberge und über welche Wertpapiere der Kläger von dem Zeugen H. beraten worden sei. Dem Kläger sei eine konkretere Bezeichnung der einzelnen Wertpapiere aufgrund der ihm erteilten Wertpapier-Abrechnungen auch ohne Weiteres möglich gewesen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der einzelnen Beratungsgespräche habe er nicht dargelegt. Eine solche Darlegung sei für die Schlüssigkeit der Klage jedoch erforderlich gewesen. Bei den in der Klageschrift aufgeführten Daten handele es sich vermutlich nur um die Daten der Zeichnung der jeweiligen Anlage. Dem Beweisangebot "Zeugnis H." des Klägers sei deshalb nicht nachzugehen gewesen. Dieses laufe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

6

Hinsichtlich der von der Klägerin zu 2. aufgelisteten Wertpapiere sei zwar unstreitig, dass diese sämtlichst über die Beklagte gezeichnet worden seien. Auch stehe einem möglichen Auskunftsanspruch der Klägerin zu 2. nicht entgegen, dass die Zeichnung teilweise ohne Beratung im Wege des Execution-Only-Geschäftes erfolgt sei, denn es sei zumindest ein Auftragsverhältnis zustande gekommen. Dieses begründe einen Auskunftsanspruch gemäß § 666 BGB. Die Klägerin zu 2. habe jedoch nicht vereinzelt dargelegt, welche Anlagen sie im Rahmen eines sogenannten Festpreisgeschäftes von der Beklagten erworben habe. Welche Wertpapiergeschäfte Festpreisgeschäfte gewesen seien, ergebe sich aus den der Klägerin zu 2. vorliegenden Wertpapier-Abrechnungen. Einzelheiten zu den jeweiligen Kapitalanlagen habe die Klägerin zu 2. nicht mitgeteilt, so dass es dem Gericht nicht möglich sei zu prüfen, ob ein Festpreisgeschäft vorliege. Bei einem Festpreisgeschäft bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch keine Pflicht der Bank zur Aufklärung des Kunden über eine etwaige Gewinnmarge.

7

Die Kläger haben gegen das ihnen am 27. Dezember 2011 (Bl. 100 d.A.) zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 26. Januar 2012, bei dem Oberlandesgericht Braunschweig eingegangen am 27. Januar 2012 (Bl. 105 d.A.), Berufung eingelegt und diese mit am 27. März 2012 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage (Bl. 118 d.A.) begründet, nachdem ihnen auf ihren Antrag vom 20. Februar 2012, eingegangen am 22. Februar 2012 (Bl. 116 d.A.), Fristverlängerung bis zum 27. März 2012 (Bl. 117 d.A.) gewährt worden war.

8

Die Kläger meinen, das angefochtene Urteil leide an Rechtsfehlern. Es stelle einen Beratungsfehler dar, wenn die Bank nicht über erhaltene Rückvergütungen aufkläre. Auch stehe dem Anleger ein Recht auf Auskunft darüber zu, welche Provisionen die Bank erhalten habe. Die Aufklärungspflicht bestehe unabhängig von einem Beratungsverhältnis. Voraussetzung sei lediglich eine vertragliche Beziehung zwischen Anleger und Bank. Auch aus einem bloßen Anlagevermittlungsvertrag könne sich über § 666 BGB eine Auskunftspflicht der Bank ergeben. Der Kläger zu 1. sei deshalb nicht gehalten gewesen, zum Zustandekommen von Beratungsverträgen im Einzelnen vorzutragen. Im Übrigen sei der Vortrag des Klägers zum Zustandekommen von Beratungsverträgen - entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichtes - hinreichend substantiiert. Es sei erstinstanzlich dargelegt worden, dass die Beratungen jeweils vor sämtlichen Wertpapiergeschäften durch den Zeugen H. durchgeführt worden seien, und zwar sowohl in einem persönlichen Beratungsgespräch als auch telefonisch. Der Kläger sei dabei über die Funktionsweise der jeweiligen Produkte nur sehr oberflächlich aufgeklärt worden. Eine Aufklärung über Rückvergütungen sei in keinem Fall erfolgt. Der Zeuge H. habe am Ende der Beratungen jeweils eine Empfehlung abgegeben. Die Rechtsprechung stelle an das Zustandekommen eines Beratungsvertrages nur sehr geringe Anforderungen. Diese seien erfüllt. Insbesondere bei Banken werde vermutet, dass diese als Anlageberater und nicht lediglich als Anlagevermittler tätig würden (unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 09. März 2011 - XI ZR 191/10 -).

9

Die Beklagte habe einen Beratungsfehler darüber hinaus nicht substantiiert bestritten. Es sei Sache der Beklagten gewesen, substantiiert vorzutragen, welche der in der Klageschrift aufgelisteten Wertpapiere nicht über ihr Institut erworben worden seien. Die Beklagte treffe insoweit eine sekundäre Darlegungslast. Es sei im Übrigen vorgetragen worden, dass sämtliche aufgelisteten Wertpapiere über die Beklagte gezeichnet worden seien. Es habe sich dabei jeweils um Kommissionsgeschäfte und nicht um Eigengeschäfte der Beklagten gehandelt. Die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung zu Festpreisgeschäften von Banken finde im Streitfall daher keine Anwendung. Auch bei Festpreisgeschäften sei es zudem üblich, dass von den Banken Bestandsprovisionen vereinnahmt würden. Eine Aufklärungspflicht bestehe daher auch bei solchen Festpreisgeschäften. Nicht die Kläger hätten zu beweisen, dass im Einzelfall keine Festpreisgeschäfte vorgelegen hätten, sondern die Beklagte habe das Vorliegen eines Festpreisgeschäftes zu beweisen. Dies folge aus der Tatsache, dass das Festpreisgeschäft einer besonderen Vereinbarung bedürfe. Da sich die Beklagte auf ein Festpreisgeschäft berufe, treffe sie auch die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines solchen.

10

Die Kläger beantragen,

11

das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2011 - 5 O 7/11 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

12

1. dem Kläger zu 1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Zuwendungen (Zuführungs-, Bestands- und sonstige Provisionen) die Beklagte für den Vertrieb sämtlicher Wertpapiere, die der Kläger zu 1. seit 1998 über die Beklagte erworben hat, von Dritten, insbesondere von den Emittenten, erhalten hat:

Datum

ISIN/WKN

Nennwert/Stück

20.01.1998

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14.01.1999

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14.000,00

14.01.1999

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4.200,00

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09.02.1999

917695

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19.01.2000

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09.10.2000

907097

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24.11.2000

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09.01.2001

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50.000,00

27.02.2001

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14.03.2001

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19.03.2001

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27.04.2001

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31.10.2001

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16.11.2001

974539

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1.000,00

23.07.2002

535497

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31.07.2002

674008

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06.08.2002

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28.04.2003

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27.11.2003

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27.11.2003

951939

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27.11.2003

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09.02.2004

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12.02.2004

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12.02.2004

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06.08.2004

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20.09.2004

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07.02.2005

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26.07.2006

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22.09.2006

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08.08.2007

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08.08.2007

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1.000,00

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11.10.2007

SG0CZS

610,00

26.10.2007

AK0D2F

250,00

06.11.2007

DZ3828

350,00

06.11.2007

DZ383H

230,00

03.12.2007

CB5BQW

235,00

03.12.2007

SG0LMT

240,00

07.12.2007

AK0D0Z

250,00

12.12.2007

AK0D39

250,00

19.12.2007

AK0D45

250,00

07.02.2008

BN1GJ1

1.500,00

07.02.2008

DZ386W

660,00

07.02.2008

DZ386X

575,00

07.02.2008

SG0N6L

1.200,00

08.02.2008

AK0D77

250,00

12.02.2008

TB0Y5Y

5.000,00

22.02.2008

AK0D76

500,00

28.02.2008

A0KEBS

2.000,00

05.03.2008

CB7AFD

225,00

13.03.2008

CB14DG

200,00

13.03.2008

CG62ML

1.250,00

18.03.2008

SEL8NP

330,00

27.03.2008

GS0VY0

300,00

03.04.2008

832886

500,00

04.04.2008

DZ387S

350,00

18.04.2008

CG80PJ

250,00

18.04.2008

DB0TQW

1.160,00

18.04.2008

DZ388A

300,00

18.04.2008

SG0NL5

400,00

05.05.2008

197780

100,00

07.05.2008

ABN2B0

170,00

07.05.2008

DZ0GBC

175,00

07.05.2008

DZ387N

220,00

07.05.2008

DZ387R

350,00

08.05.2008

AA0WT4

700,00

09.05.2008

AK0D93

100,00

09.05.2008

AK0D95

100,00

14.05.2008

WLB7RG

100,00

21.05.2008

A0KEBS

2.500,00

23.05.2008

AA0RX1

250,00

23.05.2008

AA0W4K

150,00

13.06.2008

AA0ZT2

370,00

20.06.2008

A0NHDZ

200,00

25.06.2008

TB1NGA

250,00

08.07.2008

CB49MR

470,00

15.08.2008

AK0EDZ

250,00

21.10.2008

609820

270,00

30.12.2008

A0KRKN

500,00

16.01.2009

DZ0KB9

790,00

28.01.2009

DZ6G7U

10.350,00

30.01.2009

926200

570,00

10.03.2009

AA0XEJ

660,00

24.03.2009

DZ6E31

550,00

06.05.2009

DB3UBX

1.250,00

16.06.2009

980555

1.834,00

24.06.2009

DZ0PQX

25.000,00

24.06.2009

DZ0PX4

25.000,00

24.06.2009

DZ6NUY

25.000,00

24.06.2009

DZ6NU5

25.000,00

31.07.2009

DZ6LZM

230,00

31.07.2009

DZ6L0V

230,00

12.10.2009

AK0D1M

95,00

13

2. an den Kläger zu 1. außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.612,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zins seit dem 28. Januar 2011 zu zahlen;

14

3. der Klägerin zu 2. Auskunft darüber zu erteilen, welche Zuwendungen (Zuführungs-, Bestands- und sonstige Provisionen) die Beklagte für den Vertrieb sämtlicher Wertpapiere, die die Klägerin zu 2. über die Beklagte erworben hat, von Dritten, insbesondere von den Emittenten, erhalten hat:

Datum

Name

ISIN/WKN

Nennwert/Stück

17.01.2002

Genoeuroclassic

975778

310,00

24.07.2002

3,875 % DZ Bank Em 3482 15.09.04

618351

13.000,00

13.11.2002

UniGarant Global

662786

965,00

17.03.2005

DZ BANK 11% Maxitrend 25.06.09

DE000DZ2KFK8

85,00

11.04.2005

DZ Bank 9,5% Maxitrend Deep 5.6.09

DE000DZ3Y2U8

130,00

22.06.2005

DZ Bank Bonus Tracker Rohoel 24-6-09

DE000DZ3Y2V6

180,00

14.09.2005

DZ Bank 10% Maxitr. Deep TUI 23.12-09

DE000DZ7U6H6

100,00

19.10.2005

DZ Bank Bonus Tracker SX5E 21.4.09

DE000DZ7U497

200,00

16.11.2005

DZ Bank VR Maxitr. Nord 27.11.09

DE000DZ7VLU1

100,00

16.11.2005

DZ Bank 13% Maxitr. Deep Div. 25.11.09

DE000DZ7VUX6

100,00

15.12.2005

DZ Bank 8,5% Maxirend 21.04.10.

DE000DZ7VLH8

100,00

12.01.2007

DZ Bank 13 MR AlphaDivDax 24.02.11

DE000DZ59VG5

150,00

02.03.2007

DZ Bank 11% Rev.Dax 12-05.11

DE000AK0DTQ5

250,00

11.05.2007

DZ Bank Rend.Zt. Nord 23.06.11

DE000AK0DVE7

150,00

22.06.2007

DZ Bank 16% Maxir, Deep Div. 07/11

DE000AK0DV61

250,00

19.07.2007

CB Bonus Zt. 24.06.09

DE000CB5XYZ2

440,00

20.07.2007

DZ Bank Maxirend. Deep Contr. 29.11.11

DE000AK0DWN6

200,00

09.05.2008

DZ Bank AI Bonus Cap Sprint 25.06.09

DE000AK0D936

100,00

09.05.2008

DZ Bank MR D Opst. Div.Akt. 23.06.14

DE000AK0D951

100,00

18.07.2008

DZ Bank Voba Brawo MR II 25.7.12

DE000AK0ECG0

100,00

02.03.2009

Multi Invest OP Inh.Anteile

926200

600,00

20.03.2009

DZ Bank VR Rohstoff Plus Anl.

DE000AK0EKQ2

200,000

26.06.2009

DZ Bank Vatiozins Garant 03.07.14

DE000AK0EPD9

100,000

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Im Ergebnis zu Recht habe das Landgericht die Auskunftsklage der Kläger als unschlüssig abgewiesen. Unrichtig sei allerdings die dafür herangezogene Begründung, dass der Anleger von der Bank auch nachträglich Auskunft über Rückvergütungen aus lange zurückliegenden Wertpapiergeschäften verlangen könne. Das Landgericht differenziere nicht zwischen der anerkannten Verpflichtung einer Bank zur Offenlegung von Rückvergütungen vor dem Erwerb eines Finanzinstrumentes und den mit der Klage geltend gemachten nachträglichen Auskunftsansprüchen. Die (vor Geschäftsabschluss) erteilte Auskunft verfolge den Zweck, dem Anleger eine sachgerechte Anlageentscheidung zu ermöglichen. Dieser Zweck werde bei bereits getätigten Anlagegeschäften verfehlt. Es gebe auch keinen von der Rechtsprechung anerkannten Anspruch eines Kunden gegen die Bank auf nachträgliche Offenlegung von der Bank vereinnahmter Rückvergütungen. Ein solcher Anspruch folge weder aus Auftragsrecht (§§ 666, 667 BGB) noch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Bei der Aufklärungspflicht von Banken vor dem Erwerb eines bestimmten Finanzinstrumentes sei auch zwischen Rückvergütungen und Innenprovisionen zu unterscheiden. Letztere seien nur dann aufklärungspflichtig, wenn sie 15 % des Anlagevermögens überschritten. Bei der bloßen Anlagevermittlung bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Verpflichtung zur Offenlegung von Rückvergütungen. Ebenfalls keine Verpflichtung zur Offenlegung bestehe, wenn ein Anlageberatungsvertrag nicht zustande gekommen sei, etwa beim beratungslosen Execution-Only-Geschäft. Auch beim sogenannten Festpreis- oder Eigengeschäft der Bank bestehe keine Aufklärungspflicht über Zuwendungen (unter Hinweis auf BGH NJW 2012, 66 ff. und BGH NJW-RR 2012, 43 ff. [BGH 27.09.2011 - XI ZR 178/10]). Insbesondere bei festverzinslichen Wertpapieren und Zertifikaten erfolge die Ausführung von Wertpapierankäufen ganz überwiegend über Festpreisgeschäfte (Beweis: Sachverständigengutachten). Ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Anlegers existiere daher nicht. Nach dem Erwerb des Finanzinstrumentes gebe es generell keinen Auskunftsanspruch mehr. Der Bundesgerichtshof habe sich im Rahmen seiner sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung gegen eine aus §§ 675, 667 BGB herzuleitende Verpflichtung der Bank auf Herausgabe von Rückvergütungen entschieden, so dass auch ein vorbereitender Anspruch auf Offenlegung derartiger Rückvergütungen nicht bestehe. Der Bundesgerichtshof habe die Verpflichtung der Bank zur Offenlegung von Rückvergütungen vor dem Erwerbsgeschäft auch niemals aus § 666 BGB hergeleitet. Vielmehr habe er ein ganz erhebliches und schutzwürdiges Interesse der Bank an der Geheimhaltung ihrer Ertragsstruktur anerkannt. Eine nachträgliche Auskunftsverpflichtung der Bank könne sich daher auch nicht aus § 242 BGB ergeben. Ein Auskunftsanspruch des Anlegers gemäß § 242 BGB sei nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Schadensersatzanspruch des Anlegers bereits dem Grunde nach feststehe und diesem nur Informationen zur Höhe fehlten. Vorliegend mangele es bereits an schlüssigem Vortrag der Kläger zum Grund des Anspruches. Die mit der Klage begehrte Auskunft könne nicht dem Zweck dienen, einen solchen Schadensersatzanspruch überhaupt erst begründen zu können.

18

Nach Meinung der Beklagten ist ein Anspruch der Kläger auf Offenlegung von Rückvergütungen schon deshalb nicht gegeben, weil diese nicht dargelegt und bewiesen hätten, dass hinsichtlich der streitbefangenen Wertpapiere Ausgabeaufschläge und/oder Verwaltungsvergütungen offen ausgewiesen worden seien. Der Rechtsauffassung des Landgerichtes, dass Aufklärungspflichten auch außerhalb von Beratungsverträgen bestehen könnten, sei nicht zu folgen. Für das Zustandekommen eines solchen Beratungsvertrages sei der Anleger darlegungs- und beweisbelastet. Den insoweit zu stellenden Anforderungen genüge das Vorbringen der Kläger nicht. Dieses beinhalte nur pauschale Behauptungen. Das einfache Bestreiten einer solchen Beratung durch die Beklagte sei daher gemäß § 138 Abs. 2 BGB zulässig. Daran ändere auch die sekundäre Darlegungslast nichts. Es gebe auch keine tatsächliche Vermutung für den Abschluss eines Beratungsvertrages zwischen Anleger und Bank. Ebenso bestehe kein prima-facie-Beweis für den Abschluss eines Kommissionsgeschäftes. Es seien auch nicht sämtliche in der Berufungsbegründung unter Ziffer 3. aufgeführten Wertpapiere über die Beklagte erworben worden. So seien die Wertpapiere, die unter dem 19. März 2001 und dem 13. Juli 2004 unter der Kennung WKN 921640 aufgeführt seien, definitiv nicht über die Beklagte erworben worden (gegenbeweislich: Zg. K.-L. H., Zg. T. H., Bl. 150 d.A.).

19

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

20

II. Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

21

Eine nachvertragliche Auskunftspflicht der Beklagten über von ihr vereinnahmte Zuwendungen in Form von Zuführungs-, Bestands- und sonstigen Provisionen besteht nicht.

22

1. Vorliegend fehlt es bereits an (zureichendem) Sachvortrag der Kläger dazu, um welche Art von Wertpapieren es sich bei den streitbefangenen Papieren handelt. Die Rechtsauffassung des Landgerichtes, dass es primär Sache der Kläger sei, hierzu vereinzelten Sachvortrag zu halten, ist zutreffend. Dass die Kläger zu vereinzeltem Sachvortrag nicht in der Lage wären, machen sie im Rahmen ihrer Berufungsbegründung nicht geltend. Derjenige, der sich eines Anspruches gegen einen Dritten berühmt, hat nach allgemeinen Darlegungsgrundsätzen diejenigen Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ein solcher Anspruch ergibt. Dies gilt auch für Auskunftsansprüche, die die Begründung eines weitergehenden Anspruches - wie hier - erst ermöglichen sollen. Die Rechtsprechung kennt keine generelle Aufklärungspflicht hinsichtlich solcher Zuwendungen, die eine Bank vom Anleger oder von Dritten, z.B. vom Emittenten, im Rahmen von Wertpapiergeschäften erhält. Es ist im Übrigen nicht Sache des Prozessgerichts, losgelöst von einem konkreten Sachvortrag der Partei abstrakte Rechtsfragen zu beantworten oder sich das (mutmaßliche) Vorbringen einer Partei aus eingereichten Anlagen zusammenzustellen. Die pauschale, ohne Tatsachen unterlegte Behauptung der Kläger, es handele sich bei allen Wertpapiergeschäften um Kommissionsgeschäfte, ist ungenügend. Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten kommt insoweit nicht in Betracht. Eine solche setzt voraus, dass der darlegungsbelasteten Partei näherer Sachvortrag zu den einzelnen Vorgängen aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen nicht möglich ist. Eine solche Sachlage liegt hier nicht vor.

23

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt (vgl. BGH NJW 2012, 2873 ff. Rdn. 19; BGH NJW-RR 2012, 43 ff. Rdn. 40 sowie BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 36/11 - Rdn. 27). In einem solchen Fall ist es nämlich für den Kunden bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-) Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss. Nichts anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn von der beratenden Bank fremde Anlageprodukte im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) zu einem über dem Einkaufspreis liegenden Preis veräußert werden (vgl. BGH NJW 2012, 66 ff. Rdn. 37 ff.). Bei der Abwicklung eines Wertpapierkaufs im Wege des Eigengeschäfts fehlt es an einem vergleichbaren - offen zu legenden - Interessenkonflikt der Bank (vgl. BGH NJW-RR 2012, 43 ff. Rdn. 46). Ein Umstand, der - wie die Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers - für den Kunden im Rahmen des Kaufvertrages offensichtlich ist, lässt innerhalb des Beratungsvertrages seine Schutzwürdigkeit entfallen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 43 ff. [BGH 27.09.2011 - XI ZR 178/10] Rdn. 47). Dabei ist es im Ergebnis unerheblich, in welcher Weise die Bank bei einem Veräußerungsgeschäft ihr Gewinninteresse realisiert (vgl. BGH, aaO.). Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank bei dem Vertrieb von Zertifikaten im Wege des Festpreisgeschäftes verneint (vgl. BGH, aaO. Rdn. 18). Beim Festpreisgeschäft wird zwischen Bank und Kunde ein fester Preis vereinbart, d.h. der Kunde hat nur den zuvor vereinbarten Festpreis ohne gesonderte Berechnung von Provision, Courtage oder Spesen zu zahlen (vgl. BGH, aaO. Rdn. 21). Nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung trifft die Bank als Verkäuferin der vom Anleger georderten Wertpapiere keine Pflicht zur Offenlegung ihrer Gewinn- oder Handelsspanne (vgl. BGH NJW 2012, 66 ff. Rdn. 43). Die beratende Bank braucht daher weder über die Existenz, noch über die Höhe, die Herkunft oder die Zusammensetzung des Gewinns aufzuklären, den sie mit einem empfohlenen Anlageprodukt erzielt (vgl. BGH NJW 2012, 66 ff. Rdn. 43). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist auch im Rahmen des neben dem Kaufvertrag abgeschlossenen Beratungsvertrages zu beachten (vgl. BGH, aaO., Rdn. 44). Sie gilt gleichermaßen für etwaige nachvertragliche Auskunftspflichten der Bank. Was für den Kunden im Rahmen des Kaufvertrages offensichtlich ist, lässt innerhalb des Beratungsverhältnisses seine Schutzwürdigkeit entfallen. Die beratende Bank ist aufgrund des Beratungsvertrages auch nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber zu informieren, dass der Zertifikaterwerb im Wege des Eigengeschäftes erfolgt (vgl. BGH NJW 2012, 2873 ff. [BGH 26.06.2012 - XI ZR 316/11] Rdn. 30 und BGH NJW 2012, 66 ff. Rdn. 48).

24

Würde es sich im vorliegenden Fall daher um Festpreis- oder Eigengeschäfte handeln, bestünde keine Aufklärungs- oder Auskunftspflicht der Beklagten über dabei etwaig bezogene Provisionen. Ob und welche der im Klageantrag aufgeführten Wertpapiere im Wege des Festpreis- oder Eigengeschäftes erworben wurden, lässt sich dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht entnehmen.

25

3. Der (abstrakte) Einwand der Kläger, in der Regel sei ein Kommissionsgeschäft anzunehmen, greift nicht durch.

26

a) Ob im Einzelfall Kommissionsgeschäfte vorliegen, kann mangels konkreten Sachvortrags der Kläger zu den einzelnen Erwerbsvorgängen nicht beurteilt werden. Dass die Ausführung von Aufträgen zum Kauf börsengehandelter Wertpapiere (Effekten) im Wege eines Kommissionsgeschäftes den Regelfall darstellt, ist im Übrigen zweifelhaft (vgl. dazu OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1075 ff. Rdn. 24).

27

b) Sofern die Kläger mit der Beklagten hinsichtlich der Beschaffung der streitbefangenen Wertpapiere Kommissionsgeschäfte vereinbart haben sollten, ergäbe sich allein daraus noch keine Aufklärungspflicht der Beklagten über von den Emittenten an sie gezahlte Provisionen (vgl. dazu BGH NJW 2012, 2873 ff. Rdn. 39 ff.). Ob eine vom Emittenten des Wertpapiers an die Bank gezahlte (Vertriebs-)Provision nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur auftrags- bzw. kommissionsrechtlichen Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäß §§ 666, 667 BGB, 384 Abs. 2 HGB grundsätzlich als "aus der Geschäftsbesorgung erlangt" an den Kunden herauszugeben ist, ist streitig (zum Meinungsstand vgl. BGH NJW 2012, 2873 ff. [BGH 26.06.2012 - XI ZR 316/11] Rdn. 42). Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt: Allein eine etwaige auftrags- bzw. kommissionsrechtliche Herausgabe- und Rechenschaftspflicht rechtfertige als solche noch nicht die Annahme einer Verletzung des Anlageberatungsvertrages durch das Kreditinstitut, wenn es den Anleger über den Erhalt und die Höhe dieser Provision nicht aufkläre. Habe der Anleger neben dem dem Nennwert entsprechenden Preis der Wertpapiere für deren Beschaffung weder eine Kommissionsgebühr noch sonstige Aufschläge an die Bank zu entrichten, so stelle sich die Abwicklung des Effektengeschäfts aus seiner Sicht in wirtschaftlicher Hinsicht nicht anders als bei einem Eigengeschäft der Bank dar, so dass es bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise in Bezug auf den Beratungsvertrag ebenso wie dieses zu behandeln sei. Dafür spreche auch, dass es häufig dem Zufall überlassen sei, ob der Wertpapiererwerb im Wege der (Einkaufs-)Kommission für den Anleger oder eines Festpreis- bzw. Eigengeschäfts erfolge (vgl. BGH, aaO., Rdn. 44).

28

Ausdrücklich dahinstehen lassen hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Frage, ob im Falle der Vereinbarung eines Kommissionsgeschäftes mit dem Kunden eine beratungsvertragliche Aufklärungspflicht der Bank über eine unmittelbar vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene Provision dann besteht, wenn der Kunde seinerseits eine Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt (vgl. BGH, aaO., Rdn. 45). Dass die Kläger an die Beklagte eine Kommissionsgebühr oder ähnliche Aufschläge gezahlt haben, haben sie auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen. Die Frage bedarf daher auch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens keiner Beantwortung.

29

Da die Kläger nach allgemeinen Grundsätzen für die Voraussetzungen ihres Auskunftsanspruches darlegungs- und beweisbelastet sind, ist die Klage auch unter der Prämisse des Vorliegens eines Kommissionsgeschäftes unschlüssig.

30

4. Eine nachvertragliche Auskunftspflicht der Beklagten folgt auch nicht aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten.

31

a) Allein das generelle, für jeden Anbieter wirtschaftlicher Leistungen am Markt typische Gewinnerzielungsinteresse einer Bank begründet für sich genommen noch keine beratungsvertragliche Verpflichtung zur Aufklärung über die von der Emittentin an die Bank gezahlte Provision (vgl. BGH NJW 2012, 2873 ff. [BGH 26.06.2012 - XI ZR 316/11] Rdn. 46). Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die so schwer wiegen, dass sie dem Anleger zu offenbaren sind (vgl. BGH, aaO.). Diese Voraussetzungen sind z.B. erfüllt, wenn die Bank bei einer Zinswette durch die Gestaltung der Zinsformel einen negativen Marktwert einpreist, der ihr die Erzielung eines Gewinns ermöglicht, mit dem der Kunde nicht rechnen muss. Dasselbe gilt, wenn im Falle von Rückvergütungen der Anleger über den Interessenkonflikt der Bank dadurch bewusst getäuscht wird, dass sie als Empfängerin offen ausgewiesener Provisionen ungenannt bleibt. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank daher verpflichtet, über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären. Diese Verpflichtung folgt aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Beratungsvertrag (vgl. BGH, aaO., Rdn. 36).

32

b) Zum Vorliegen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen fehlt es an ausreichendem Sachvortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger.

33

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen sind - regelmäßig umsatzabhängige - Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen, wie z.B. Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren, gezahlt werden, deren Rückfluss an die beratende Bank aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen; er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieses Produkts nicht erkennen (vgl. BGH, aaO., Rdn. 36). Die Rückvergütung setzt daher ein Dreipersonenverhältnis voraus (vgl. BGH NJW 2012, 66 ff. Rdn. 41; OLG Düsseldorf BKR 2011, 25 ff. [OLG Düsseldorf 16.12.2010 - I-6 U 200/09] sowie n.v. Urteil des Senates vom 28. Juni 2012 - 8 U 129/11 -). Erforderlich ist weiterhin ein offener Prospektausweis bzw. die Offenlegung der Provision in sonstiger Weise.

34

Substantiierter Sachvortrag der Kläger dazu, dass die Beklagte (verdeckte) Rückvergütungen aus offen ausgewiesenen Provisionen erhalten habe, wurde von diesen nicht gehalten. Insbesondere haben die Kläger die ihnen vorliegenden Wertpapierabrechnungen betreffend die einzelnen Wertpapiergeschäfte nicht vorgelegt. Aus diesen ergibt sich regelmäßig, ob über den Nennwert des Papiers hinaus an die Emittenten weitere Zahlungen zu entrichten waren. Der offene Prospektausweis ist jedoch ein wesentliches Kriterium für eine aufklärungspflichtige Rückvergütung. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass dem Kunden der tatsächliche Empfänger einer von ihm zu erbringenden Zahlung nicht offenbart wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 367/11 - Rdn. 35, veröffentlicht in juris). Grundsätzlich hat der Anleger diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die eine Aufklärungspflicht der Bank begründen. Er muss deshalb auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Zahlungen an die Bank nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Vertriebskosten geleistet worden sind (vgl. n.v. Urteil des Senates vom 28. Juni 2012 - 8 U 129/11 -, ebenso OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2012 - 9 U 104/10 - Rdn. 44, veröffentlicht in juris). Vorliegend fehlt es sowohl an hinreichendem Sachvortrag als auch an einem Beweisantritt der Kläger zur Herkunft der behaupteten Zuwendungen an die Beklagte, insbesondere dem offenen Prospektausweis.

35

c) Zum Vorliegen aufklärungspflichtiger Innenprovisionen haben die Kläger ebenfalls nichts Substantielles vorgetragen.

36

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss unter bestimmten Umständen über die Existenz und die Höhe von Innenprovisionen aufklärt werden, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit der vom Anleger erworbenen Anlage haben und deswegen bei ihm insoweit eine Fehlvorstellung hervorrufen können. Unter Innenprovisionen sind danach nicht ausgewiesene Vertriebsprovisionen zu verstehen, die in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Kaufobjekts - versteckt - enthalten sind (vgl. BGH NJW 2012, 2873 ff. [BGH 26.06.2012 - XI ZR 316/11] Rdn. 47). Eine Aufklärungspflicht der Bank besteht jedoch nur dann, wenn die Innenprovision 15 % des Anlagevermögens überschreitet (vgl. BGH Z 158, 110 ff. Rdn. 38 f.). Dazu, dass die Beklagte Innenprovisionen vereinnahmt hat, die 15 % des Wertes des Anlagevermögens übersteigen, haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nichts vorgetragen. Eine generelle Aufklärungspflicht der Bank über von ihr vereinnahmte Innenprovisionen - unabhängig von deren Höhe - besteht nicht.

37

5. Eine allgemeine Auskunftspflicht der Bank über erhaltene Zuwendungen folgt auch nicht aus den Regelungen des Auftrags- und Kommissionsrechtes (§§ 666, 667, 675 BGB, 384 Abs. 2 HGB).

38

a) Zwar kann ein Anlageberatungsvertrag als Auftragsverhältnis bzw. bei Entgeltlichkeit als Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß §§ 611, 675, 662 BGB zu qualifizieren sein (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 2012 - 9 U 104/10 - Rdn. 36, veröffentlicht in juris, und OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1075 ff. Rdn. 15; nicht notwendig jedoch beim Eigengeschäft bzw. Eigenhandel der Bank mit Wertpapieren, vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 367/1 - Rdn. 39, veröffentlicht in juris). Der insoweit anwendbare § 666 BGB gewährt dem Auftraggeber dabei grundsätzlich einen selbständigen Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung. Allerdings ist dieser Auskunftsanspruch gegenüber Banken nicht unbeschränkt. Er ist insbesondere von den schützenswerten Interessen des Anlegers abhängig. Über Gewinnmargen, die mit Festpreisgeschäften erzielt werden, muss die Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Auskunft erteilen, auch nicht im Rahmen eines Beratungsvertrages. Daraus folgt, dass sich auch aus § 666 BGB kein Auskunftsanspruch im Hinblick auf eine solche Gewinnmarge ergeben kann (vgl. OLG Frankfurt, aaO., Rdn. 36).

39

b) Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht richten sich, wenn - wie vorliegend - besondere Vereinbarungen fehlen, nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte und den Umständen des Einzelfalles. Inhalt und Grenzen der Informationspflicht beziehen sich dabei stets auf das konkrete Rechtsverhältnis. Auch der Auskunftsanspruch nach § 666 BGB orientiert sich unter anderem am Maßstab der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit (§ 242 BGB, vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1075 ff. Rdn. 17). Ein solches Auskunftsinteresse und ein auf dieser Grundlage bestehender Auskunftsanspruch des Anlegers nach § 666 BGB setzt in Fällen von Wertpapiergeschäften mit einem Kreditinstitut voraus, dass die von dem Institut infolge des Geschäfts erlangten Zuwendungen oder Gewinne, auf die sich das Auskunftsgesuch bezieht, zumindest geeignet sind, die Gefahr zu begründen, dass der Geschäftsbesorger durch den Erhalt der Zuwendung in einer Weise beeinflusst wird, sich zum Nachteil seines Auftraggebers zu verhalten, dass hierdurch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB oder eine Pflicht zur Herausgabe des Erlangten im Sinne des § 667 BGB begründet werden könnte (vgl. OLG Frankfurt, aaO., Rdn. 18). Erforderlich ist weiter, dass der Anleger schutzbedürftig ist, weil er das Gewinninteresse der Bank nicht zu erkennen vermochte. Ist das Umsatzinteresse der Bank dagegen offenkundig, so dass der Anleger vom Bestehen eines solchen Interesses auch ohne entsprechenden Hinweis ausgehen musste, so fehlt es an der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung über erhaltene Zuwendungen.

40

Dem Anleger obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine zum Schadensersatz verpflichtende Aufklärungspflichtverletzung der Bank vorliegt. Diese Darlegungs- und Beweislast gilt auch hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1075 ff. Rdn. 22). Dieser Darlegungslast sind die Kläger nicht hinreichend nachgekommen. So fehlt es bereits an der Vorlage der Wertpapierabrechnungen durch die Kläger, aus denen sich die näheren Umstände der einzelnen Erwerbsgeschäfte ergeben. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger besteht auch keine Aufklärungspflicht der Bank hinsichtlich erhaltener Rückvergütungen oder Zuwendungen, wenn die Bank ohne Beratung ein Anlageprodukt vertreibt oder ein bloßer Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - XI ZR 476/11 - Rdn. 9; veröffentlicht in juris).

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c) Bestehen bereits aufgrund des Anlageberatungsvertrages bzw. des dem Wertpapiergeschäft zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses keine Aufklärungs- und Auskunftspflichten der Bank hinsichtlich erhaltener Zuwendungen, so können sich derartige Pflichten auch nicht nachträglich (nach Erwerb der Wertpapiere) ergeben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein besonderes Auskunftsinteresse des Anlegers im Einzelfall - wie hier - nicht dargetan ist.

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6. Mangels Bestehens von Auskunftsansprüchen der Kläger besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der diesen im Rahmen der Rechtsverfolgung entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

43

Die Berufung der Kläger war aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

46

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Insbesondere erfordert die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Abweichende obergerichtliche Entscheidungen zu den angesprochenen Rechtsfragen liegen nicht vor. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Frage des Bestehens einer Auskunftspflicht der Bank bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu beantworten ist, zu dem ausreichender Sachvortrag im Streitfall nicht gehalten wurde.