§ 3 LRHG - Persönliche Voraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
- Amtliche Abkürzung
- LRHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20110010000000
Zum Mitglied des Landesrechnungshofs kann nur ernannt werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine angemessene Zahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.