Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 22.10.2019, Az.: 3 A 85/18
Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 22.10.2019
- Aktenzeichen
- 3 A 85/18
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2019, 69905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 26 BeamtStG
- § 43 BG ND
- § 43 Abs 1 S 1 BG ND
- § 45 Abs 1 S 1 BG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Hat der Dienstherr keine eigene Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Beamten getroffen, sondern diese lediglich festgestellt, führt dies nicht zwingend zur Rechtswidrigkeit der Zurruhesetzungsverfügung.
2. Die Beurteilung der Dienstunfähigkeit unterliegt der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, hat das Gericht zu klären, ob der betroffene Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24/12 -; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 -, jeweils zit. nach juris). Lässt sich für das Gericht demnach aus dem amtsärztlichen Gutachten eine Dienstunfähigkeit des Beamten ableiten, hat die Zurruhesetzungsverfügung trotz fehlender eigener Wertung des Dienstherrn weiter Bestand.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten vom 3. April 2018, mit der er vor Erreichen der Altersgrenze aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt wurde.
Der am F. 1955 geborene Kläger war zuletzt Oberstudienrat (Besoldungsgruppe A 14) und am Berufsschulzentrum G. in H. tätig.
Der Kläger war seit dem 17. November 2017 durchgängig erkrankt; auch vor diesem Zeitraum war er ausweislich der Krankheitskarten (Bl. 407 ff. der BA 004) mehrfach krankgeschrieben. Längere Zeiträume finden sich in den Jahren 2015 und 2016. Im Jahre 2017 war der Kläger auch bereits vor der langen Krankheitsphase mehrfach krankgeschrieben worden.
Nachdem der Kläger eine Folgebescheinigung vorgelegt hatte, der zufolge er voraussichtlich bis zum 2. Februar 2018 dienstunfähig sein werde, beauftragte die Beklagte unter dem 23. Januar 2018 den gemeinsamen Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück - amtsärztlicher Dienst - mit der amtsärztlichen Untersuchung des Klägers. Es werde gebeten, den Kläger zu untersuchen und dazu Stellung zu nehmen, ob er dienstfähig sei und dabei auch die Möglichkeit einer begrenzten Dienstfähigkeit einzubeziehen. Ferner sollten verschiedene gutachtliche Fragen - darunter auch diejenige nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers - beantwortet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 390 ff. der BA 004 verwiesen.
Der Kläger wurde durch die Beklagte über die beabsichtigte amtsärztliche Untersuchung unterrichtet.
Der Gesundheitsdienst für Landkreis und Stadt Osnabrück erstellte unter dem 27. Februar 2018 ein amtsärztliches Gutachten des Klägers und führte in diesem aus, dass sich der Kläger am 19. Februar 2018 vorgestellt habe und untersucht worden sei. Zudem habe der Kläger einen Untersuchungsbogen ausgefüllt und verschiedene Berichte - Befundbericht der radiologischen Gemeinschaftspraxis A-Stadt-I. vom 19. September 2017, Patientenübersicht und Medikamentenplan der Praxis Dr. J. und Dr. K., A-Stadt, vom 9. Februar 2018, Bericht von Herrn L., bereichsleitender Oberarzt, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in der LWL Klinik I. vom 1. Februar 2018 - vorgelegt. Weiterhin habe die Beklagte umfangreiche Unterlagen, insbesondere Kopien von schriftlichen Schülerbeschwerden aus November 2017, zur Verfügung gestellt. Der Kläger habe angegeben, dass er vor Jahren schon einmal wegen einer depressiven Störung behandelt worden sei und seit Jahren eine antidepressive Medikation einnehme. Bislang sei er durch die LWL Klinik I. behandelt worden. Im vergangenen Jahr habe er sich zunehmend erschöpft und weniger belastbar gefühlt. Sowohl im privaten als auch im beruflichen Umfeld sei es in den vergangenen Jahren zunehmend zu erheblichen Belastungssituationen gekommen. Die Schilderungen des Klägers seien glaubhaft und nachvollziehbar. Sowohl aus dem Bericht der LWL Klinik als auch aus der eigenen amtsärztlichen Anamnese ergebe sich, dass der Kläger zunehmend typische depressive Symptome und Ängste entwickelt habe. Der Kläger habe sich im Untersuchungstermin mit deutlich niedergeschlagener Stimmung, vermindertem Antrieb und eingeschränkter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit gezeigt. Dieses sei dem Kläger selbst in den vergangenen Wochen auch aufgefallen. Der Kläger habe sehr erschöpft gewirkt und Angstsymptome in Bezug auf die Schule glaubhaft ohne Anzeichen einer Aggravation oder Simulation geschildert. Aus amtsärztlicher Sicht sei die Durchhaltefähigkeit derzeit im Kontext der Schule vollständig beeinträchtigt. Die Selbstbehauptungs- und letztlich auch die Verkehrsfähigkeit seien durch die spezifischen auf die Schule bezogenen Ängste mittelgradig bis sehr stark beeinträchtigt. Weiterhin leide der Kläger unter einer reduzierten Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit und einer beeinträchtigten Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Die Planung und Strukturierung von Aufgaben sei durch die Auswirkungen der Erkrankung beeinträchtigt. Aus amtsärztlicher Sicht bestehe Dienstunfähigkeit für die Tätigkeit als Lehrkraft an der Berufsschule. Der Kläger nehme die notwendigen fachärztlichen als auch medikamentösen Maßnahmen zur Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit in Anspruch. Derzeit sei nicht absehbar, dass die Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate wiederhergestellt werden könne. In Anbetracht des Verlaufs und der Schwere der Symptomatik sowie der offensichtlichen Belastungssituation an der derzeitigen Schule müsse man davon ausgehen, dass der Kläger dauerhaft dienstunfähig bleiben werde. Daher werde die Versetzung in den Ruhestand empfohlen. Nachuntersuchungen seien nicht erforderlich.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2018 verbot die Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung der Dienstgeschäfte gem. § 39 Satz 1 BeamtStG. Zur Begründung verwies sie auf Beschwerden von Schülern und Lehrern über das Verhalten des Klägers, dem vorgeworfen werde, Schüler und Lehrer zu beleidigen und rechtsextremes Gedankengut zu verbreiten. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben (3 A 64/18); das Verfahren ruht derzeit mit Blick auf das hiesige Klageverfahren.
Ein nach Eingang des amtsärztlichen Gutachtens gefertigter Vermerk zum Untersuchungsergebnis in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vom 5. März 2018 (Bl. 163 der BA 003) hat vollständig wiedergegeben folgenden Wortlaut:
„Hiermit stelle ich die Dienstunfähigkeit von A.,, 22.04.1955, Oberstudienrat, gemäß § 26 BeamtStG i.V.m. § 43 NBG fest. Wiederverwendung ist ausgeschlossen.“
Unter dem 5. März 2018 schrieb die Beklagte an den Kläger, dass aufgrund des vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens beabsichtigt sei, ihn wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen, und dass er die Beteiligung des Personalrates beantragen könne.
Durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 8. März 2018 teilte der Kläger mit, dass eine Beteiligung des Personalrats nicht gewünscht sei. Er sei jedoch mit der Versetzung in den Ruhestand nicht einverstanden. Die Gründe für diese Maßnahme lägen nicht vor. Eine weitere Stellungnahme erfolgte trotz Aufforderung durch die Beklagte nicht.
Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 3. April 2018 versetzte die Beklagte den Kläger wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. April 2018 in den Ruhestand.
Gegen die Verfügung hat der Kläger am 12. April 2018 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Das amtsärztliche Gutachten vom 27. Februar 2018 sei fehlerbehaftet. Die Amtsärztin habe keine Aussage darüber getroffen, ob Dienstunfähigkeit für das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne bestehe, sondern sich auf die Feststellung der Dienstunfähigkeit für das Amt im konkret-funktionellen Sinne beschränkt. Dies reiche nicht aus. Auch der angefochtenen Verfügung lasse sich nicht entnehmen, dass die Frage der Dienstunfähigkeit für das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne geprüft worden und die Beklagte ihrer entsprechenden Suchpflicht für eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit nachgekommen sei. Zudem leide auch die Untersuchungsaufforderung an formellen Fehlern, da zweifelhaft sei, ob zum heutigen Zeitpunkt noch Zweifel daran bestünden, dass seine, des Klägers, Dienstfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten wiederhergestellt werden könne. Überdies lasse sich der Anordnung nicht entnehmen, dass sie auf der Langzeiterkrankung beruhe. Auch fehlten Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. April 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass der Kläger im ersten Schulhalbjahr 2017/2018 an insgesamt 97 Tagen dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 26 BeamtStG i.V.m. § 43 NBG seien angesichts der Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten erfüllt. Da der Auftrag zur amtsärztlichen Untersuchung ausdrücklich auch die Prüfung einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit des Klägers umfasst habe, sei diese auch Gegenstand der Untersuchung gewesen. Hätte eine gesundheitliche Eignung für eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit bestanden, so hätte die Amtsärztin dazu Ausführungen gemacht. Der Kläger führe auch nicht an, dass er dienstfähig oder anderweitig verwendbar sei. Die angeblichen Mängel in der Untersuchungsaufforderung führten auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung, da der Kläger zur Untersuchung erschienen und ein amtsärztliches Gutachten erstellt worden sei, das die Grundlage für die Versetzung in den Ruhestand bilde.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die als Anfechtungsklage in dem Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO im Verwaltungsrechtsweg zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung vom 3. April 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die Kammer geht von folgendem rechtlichen Rahmen aus: Als Rechtsgrundlage für die gegenüber dem Kläger verfügte Versetzung in den Ruhestand kommt alleine § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Verbindung mit § 43 NBG in Betracht. Nach § 26 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. In den Ruhestand wird nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 NBG in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 1 NBG wird die Entscheidung über die Feststellung der Dienstunfähigkeit vom Dienstherrn auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens getroffen.
Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 - BVerwG 2 C 22.13 -, BVerwGE 150, 1 – 17 [Rn. 10]; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 - 357, [Rn. 11]). Das ist hier der 3. April 2018 als der damit maßgebliche Entscheidungszeitpunkt der Beklagten. Auf die heutige gesundheitliche Situation des Klägers kommt es damit entgegen dessen Ansicht nicht an.
Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist bzw. seine Dienstunfähigkeit aufgrund langfristiger Erkrankung und negativer Prognose vermutet werden kann, kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht - in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis - nicht ungeprüft zu übernehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - BVerwG 2 C 37.13 -, juris [Rn. 10]; OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 - 1 B 1490/11 -, juris [Rn. 6]).
2. Die angefochtene Zurruhesetzungsverfügung ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
Mit seinen Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit der der Verfügung zugrundeliegenden Untersuchungsaufforderung dringt der Kläger nicht durch. Wenn sich der Beamte der geforderten Untersuchung unterzieht, ist nicht nur der hierin liegende Grundrechtseingriff nicht mehr rückgängig zu machen ist, sondern das Untersuchungsergebnis ist unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsaufforderung verwertbar (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, juris). Denn der Beamte muss der Untersuchungsanordnung nicht nachkommen, ohne dass dies für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5/18 –, Rn. 34, juris).
Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Klägers wurde durch das Gutachten der Amtsärztin ausgeschlossen, so dass die Beklagte diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen anstellen musste (a.). Auch wenn es an einem eigenen Nachvollziehen des amtsärztlichen Gutachtens durch die Beklagte fehlt, führt dies angesichts des umfassenden gerichtlichen Prüfungsrahmens und der diesbezüglichen Feststellungen der Kammer nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides (b.).
a. Die Beklagte hat ihre Suchpflicht in dem Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG hinreichend erfüllt. In den Ruhestand wird dieser Vorschrift zufolge nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Eine anderweitige Verwendung ist gem. § 26 Abs. 2 BeamtStG möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Nach § 26 Abs. 3 BeamtStG kann der Beamtin oder dem Beamten zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
Die Versetzung in den Ruhestand setzt damit positiv die Feststellung der Dienstunfähigkeit - wie hier auch erfolgt - und negativ die fehlende Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung im Sinne der Absätze 2 und 3 voraus (Tegethoff in Kugele, BeamtStG, § 26 Rn. 18). Da die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit das Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit voraussetzt, obliegt es dem Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den dienstunfähigen Beamten die Vorgaben der Absätze 2 und 3 des § 26 BeamtStG beachtet hat, da es um Vorgänge aus seinem Verantwortungsbereich geht. Kann nicht aufgeklärt werden, ob die Suche diesen Anforderungen entsprochen hat, geht dies zu Lasten des Dienstherrn (vgl. Tegethoff, ebenda, § 26 Rn. 30). Eine Verletzung der Suchpflicht liegt auch dann nicht vor, wenn für das Gericht angesichts des Krankheitsbildes der Beamtin oder des Beamten feststeht, dass tatsächlich keine geeigneten Aufgabenbereiche für sie oder ihn vorhanden sind und es somit einer Suche nicht bedarf (vgl. Tegethoff, a.a.O., § 26 Rn. 31)
Auch wenn sich - dies ist dem Kläger zuzugestehen - den Ausführungen der Beklagten in der streitgegenständlichen Verfügung nicht entnehmen lässt, dass überhaupt eine Suche nach einer anderweitigen Verwendung der Klägerin durchgeführt worden ist, führt dies nach den eben dargelegten Grundsätzen nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Zum einen stützt sich die Beklagte auf die Feststellungen im amtsärztlichen Gutachten, in dem eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Klägers auch nach Ansicht der Kammer konkludent ausgeschlossen worden ist. Der Untersuchungsauftrag der Beklagten (Bl. 390 ff. der BA 004) umfasst auch einen Fragenkatalog, der unter anderem die Frage (Nr. 8) nach der gesundheitlichen Eignung des Klägers für eine anderweitige Verwendung, ggf. auch in Teilzeit oder mit Umschulung, umfasst. Der Tatsache, dass die Amtsärztin keine Angaben zu anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten macht und auch eine Wiederverwendung des Klägers angesichts seines Krankheitsbildes ausschließt, lässt sich entnehmen, dass eine anderweitige Verwendung aus amtsärztlicher Sicht ausgeschlossen ist, so dass es auch einer weiteren Suche der Beklagten nicht bedurfte. Dass die Amtsärztin ihre ausdrücklichen Feststellungen lediglich auf das Amt des Oberstudienrats am Berufsschulzentrum am G. beschränkt hat, ändert an dieser Einschätzung in Anbetracht des ihr vorgelegten Fragenkatalogs nichts, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen und vom Kläger auch nicht substantiiert geltend gemacht worden ist, dass die Amtsärztin den Untersuchungsauftrag samt Fragenkatalog ignoriert hat. Selbstständig tragend geht die Kammer überdies davon aus, dass eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit des Klägers angesichts der aus dem amtsärztlichen Gutachten hervorgehenden Schwere seiner Erkrankung und der damit verbundenen Einschränkungen in der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungs- und Verkehrsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt tatsächlich ausgeschlossen war und es einer Suche der Beklagten nicht bedurft hat.
b. Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte keine eigene Entscheidung über die Dienstunfähigkeit des Klägers getroffen, sondern diese lediglich festgestellt hat. Wie oben (1.) ausgeführt, kommt der Behörde bei der Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum zu und muss die Behörde nach sachverständiger Hilfe durch den Amtsarzt grundsätzlich eine eigene schlussfolgernde Entscheidung treffen. Eine solche ist hier nicht ersichtlich. Sie liegt zunächst nicht in Form der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung selbst vor, da diese jenseits der Bezugnahme auf gesetzliche Vorschriften keinerlei Begründung enthält. Ebenfalls vermag der oben wiedergegebene Vermerk in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten vom 5. März 2018 (Bl. 163 der BA 003) keine eigene schlussfolgernde Entscheidung der Beklagten über die Dienstunfähigkeit des Klägers darzustellen. Denn dieser ist begründungslos und enthält alleine das Ergebnis der Dienstunfähigkeit. Textliche Elemente, die eine Subsumtion in juristischem Sinne darstellen könnten, enthält er nicht.
In diesem Fall ist der Bescheid jedoch dennoch nicht rechtswidrig, da die Beurteilung der Dienstunfähigkeit der inhaltlich nicht eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, hat das Gericht zu klären, ob der betroffene Beamte im maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 2 B 24/12 -; OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 2015 - 6 A 371/12 -, jeweils zit. nach juris). Dieser Grundsatz ist nach Auffassung der Kammer auch auf die hiesige Konstellation zu übertragen, in der die Behörde die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens ohne weitere eigene Wertung übernommen hat. Hier lässt sich aus den Feststellungen der Amtsärztin, die beim Kläger übereinstimmend mit den fachärztlichen Berichten eine Depression mit verschiedenen Symptomen und teils massiven, nach Ansicht der Kammer für den Lehrerberuf untragbaren gesundheitlichen Einschränkungen diagnostiziert und eine Dienstunfähigkeit festgestellt sowie eine Wiederverwendung ausgeschlossen hat, ohne Weiteres ableiten, dass der Kläger am 3. April 2018 tatsächlich dienstunfähig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung ist gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob eine fehlende eigene schlussfolgernde Wertung des Dienstherrn über die Dienstunfähigkeit eines Beamten durch das Gericht ersetzt werden kann, grundsätzliche Bedeutung hat.