Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 20.06.2012, Az.: 1 T 17/12

Aufwendungsersatz eines Sachverständigen für die Anfertigung der Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch eines Antragstellers des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
20.06.2012
Aktenzeichen
1 T 17/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 27406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2012:0620.1T17.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nordhorn - AZ: 3 H 27/11

Fundstellen

  • GuG 2013, 307
  • GuG aktuell 2013, 23
  • JurBüro 2013, 99

In der Beschwerdesache
Beschwerdeführer
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Beschwerdegegnerin
Prozessbevollmächtigter:
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 20.06.2012 durch die Richterin am Landgericht Hanfeld-Grzanna als Einzelrichterin
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

1

Im Rahmen eines Befangenheitsgesuches gegen sich erhielt der Sachverständige die Gelegenheit zur diesem Befangenheitsgesuch Stellung zu nehmen, was er mit Schreiben vom 26.01.2012 tat.

2

Durch Rechnung vom 26.01.2012 begehrt er hierfür einen Aufwendungsersatz von 253,47 €.

3

Dem Sachverständigen sind für die Anfertigung der Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch des Antragsstellers des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens keine nach §§ 4 I, 8 JVEG festsetzbaren Aufwendungen entstanden.

4

Für die begehrte Vergütung des Sachverständigen im Rahmen der Anfertigung einer Stellungnahme zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch kann nicht gewährt werden (BGH, IBR 2008, 697 [BGH 24.06.2008 - X ZR 100/05]; OLG Stuttgart, MDR 2007,1456 f. [OLG Stuttgart 11.09.2007 - 10 W 23/07]; OLG Dresden, Beschluss vom 29.03.2010, 3 W 319/10). Die zu entschädigende Leistung des Sachverständigen liegt in der schriftlichen oder mündlichen Gutachtenerstattung. Die Abgabe der Stellungnahme im Rahmen eines Ablehnungsgesuches stellt dem gegenüber keine Sachverständigentätigkeit dar.

5

Ob in besonderen Fällen mit dem Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, OLG-R 2009, 820) eine Ausnahme zu machen ist, wenn sich das Ablehnungsgesuch gegen die fachliche Qualifikation des Sachverständigen richtet und er in seiner Stellungnahme vergleichbare Tätigkeiten - wie bei der Erstattung des Sachverständigengutachtens - ausführt oder wenn die Anhörung des Sachverständigen für eine sachgerechte Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zwingend erforderlich war und der Sachverständige wie ein Zeuge zu eigenen Wahrnehmungen angehört wird (OLG Stuttgart, MDR 2007,1456 [OLG Stuttgart 11.09.2007 - 10 W 23/07]f), kann offen bleiben. Denn das Ablehnungsgesuch war nicht auf die fachlichen Belange, sondern darauf gestützt, dass er Sachverständige durch seine Ausführungen beim Ortstermin und im Sachverständigengutachten der Antragsgegnerin in unzulässiger Weise Hilfestellung bei der Verfahrensführung geboten hat. Zwar hat sich der Sachverständige in seiner Stellungnahme auch mit fachlichen Dingen beschäftigt. Diese erstreckten sich jedoch darin, dass der Sachverständige die im Gutachten getroffenen Feststellungen erläutert hat. Zur Stellungnahme zu dem Ablehnungsgesuch war dieses nicht zwingend notwendig.

6

Für eine sachgerechte Entscheidung über das Befangenheitsgesuch waren die Ausführungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme nicht zwingend notwendig. Der Sachverständige hat zudem in seiner Stellungnahme nicht zu eigenen Wahrnehmungen - vergleichbar mit einem Zeugen - Stellung bezogen.

Hanfeld-Grzanna - Richterin am Landgericht