Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 17.02.2003, Az.: 7 B 489/03

Abschlagspflegesatz; Pflegesatz; Pflegesatzvereinbarung; Rechtsschutzinteresse; Schiedsstelle; Schiedsstellenvereinbarung; vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
17.02.2003
Aktenzeichen
7 B 489/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 47913
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 31.01.2003 bis 31.12. 2003, längstens jedoch bis zur Vereinbarung einer Vergütungsvereinbarung oder Bestandskraft eines entsprechenden, die Höhe der Vergütung regelnden Schiedsspruches, der Antragstellerin einen vorläufigen Abschlagspflegesatz für das Wohnheim in Höhe von täglich 61,53 € und für die Wohngruppe in Höhe von täglich 36,78 € zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, die Antragstellerin zu 1/10.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin, eine GmbH, begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihr einen höheren Abschlagspflegesatz zu gewähren. Sie betreibt in Hildesheim und Uelzen Wohnheime und Wohngruppen für Behinderte.

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Bis einschließlich 2001 bestand zwischen den Beteiligten dieses Rechtsstreites eine Pflegesatz- und Vergütungsvereinbarung. Für die Zeit ab 2002 ist die Antragstellerin nicht mehr einem vom Antragsgegner mit anderen Heimbetreibern erneut abgeschlossenen sogenannten Landesrahmenvertrag beigetreten. Eine aktuelle rechtswirksame Pflegesatzvereinbarung zwischen den Beteiligten besteht ab dem Jahr 2002 nicht. Sie erhält seit dem Jahr 2001 unverändert einen Abschlagspflegesatz in Höhe von 59,50 € täglich für die Wohnheime und in Höhe von 35,58 € für die Wohngruppen.

3

Die niedersächsische Schiedsstelle hat für das Jahr 2002 abgelehnt, die Vergütung durch Schiedsspruch festzusetzen, weil ihrer Ansicht nach bereits die Grundlage – eine Leistungsvereinbarung – zwischen den Beteiligten fehlt. Diese Entscheidung hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Hannover angefochten. Eine Entscheidung steht noch aus. Über einen Schiedsantrag der Antragstellerin für das Jahr 2003 hat die Schiedsstelle bislang nicht entschieden.

4

Unstreitig hat der Antragsgegner allen am Landesrahmenvertrag weiterhin beteiligten Heimträgern für das Jahr 2002 eine lineare Erhöhung der Abschlagspflegesätze in Höhe von 1,54% und für 2003 eine Erhöhung von 1,83% gewährt.

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Die Antragstellerin hat am 31.01.2003 um vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht nachgesucht.

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Sie trägt vor: Ihr Antrag sei zulässig. Sie nehme insoweit auf die Rechtsprechung der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover Bezug. Ihr Antrag sei in der Sache auch begründet. Der Antragsgegner habe mit der Weigerung der Antragstellerin, ab 2002 weiterhin dem neuen Landesrahmenvertrag beizutreten, sein Verhalten ihr gegenüber geändert. Erst jetzt berufe sich der Antragsgegner auf eine fehlende Leistungsvereinbarung ihr gegenüber. Auch hätten alle dem Landesrahmenvertrag beigetretenen Heimträger sowohl im Jahr 2002 als auch im Jahr 2003 eine lineare Anpassung der Abschlagspflegesätze erhalten, ihr der Antragstellerin, sei jedoch sowohl 2002 als auch für das Jahr 2003 eine derartige Anpassung verweigert worden. Um Verluste zu vermeiden habe sie, die Antragstellerin den benötigten täglichen Abschlagspflegesatz für 2002 auf 60,34 € (Wohnheime) bzw. 36,23 € (Wohngruppen) kalkuliert. Für 2003 habe sie einen benötigten Pflegesatz von 68,48 € für Wohnheime bzw. 40,63 € für Wohngruppen kalkuliert. Hingegen sei bereits die im Jahr 2001 vom Antragsgegner gezahlte Vergütung nicht kostendeckend gewesen. Aufgrund dieser zu geringen Zahlungen habe sie 2002 bereits einen Verlust von 108.123,00 € erwirtschaftet und für 2003 drohe bei unveränderten Einnahmeverhältnissen sogar ein Verlust in Höhe von 204.677,95 €. Ihr Antragsbegehren beschränke sie indes aber auf die Höhe, die erforderlich sei, um weitere Verluste zu vermeiden und ihre Existenz zu sichern. Ohne Erhöhung der Abschlagspflegesätze sei ihre Existenz bedroht, so dass ein Anordnungsgrund gegeben sei. Ein Anordnungsanspruch stehe ihr ebenfalls zur Seite. Die Schiedsstelle habe rechtsfehlerhaft in ihrem Schiedsspruch für 2002 die Festsetzung einer Vergütung nur wegen einer angeblich fehlenden Leistungsvereinbarung verweigert. Allerdings habe die Schiedsstelle nicht die Leistungsgerechtigkeit und die Angemessenheit der Vergütungskalkulation der Antragstellerin für 2002 selbst bezweifelt.

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Ergänzend legte die Antragstellerin die von einem Buchprüfer bestätigte Kalkulation für die Jahre 2002 und 2003 vor, auf die wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache einen Abschlagspflegesatz festzusetzen für das Wohnheim in Höhe von täglich 62,49 € und für die Wohngruppe in Höhe von täglich 36,78 €.

10

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen

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Er erwidert, es bestünde eine Vergütungsvereinbarung aus dem Jahr 2001, die gem. § 93b Abs. 2 Satz 4 BSHG weiter fortgelte. Für die Festsetzung neuer Vergütungen sehe § 93b Abs. 1 BSHG nur die Form von Verhandlungen zwischen den Beteiligten und ggf. die Entscheidung der Schiedsstelle vor. So habe die Antragstellerin hinsichtlich des Jahres 2003 auch die Schiedsstelle angerufen. Eine Entscheidung sei erfahrungsgemäß auch unverzüglich zu erwarten. Eine Entscheidung des Gerichts greife zudem in unzulässiger Weise in die Einschätzungsprärogative und Kompetenz der Schiedsstelle ein. Außerdem greife im Fall einer fehlenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung § 93 Abs. 3 BSHG ein. Es bestehe daher kein Raum mehr für eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Soweit die Antragstellerin sich auf eine Existenzgefährdung berufe, stehe dem bereits die geltendgemachte relativ geringe Steigerung der Sätze entgegen. Weiterhin sei der Gesetzgeber vom Selbstkostendeckungsprinzip abgerückt. Auch fehle es an einer schriftlichen Leistungsvereinbarung. Die Antragstellerin sei dem Landesrahmenvertrag nicht beigetreten, so dass er auch nicht auf sie angewendet werden könne.

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Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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II. Der Antrag ist zulässig.

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Insbesondere fehlt entgegen der Auffassung des Antragsgegners der Antragstellerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung. Zutreffend ist zwar, dass auch die niedersächsische Schiedsstelle nach § 94 BSHG mit der Frage der Festsetzung der Vergütung für das Jahr 2003 befasst ist. Angesichts der Entscheidung der Schiedsstelle zum Jahr 2002 und der weiterhin unveränderten Verhältnisse ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Schiedsstelle nunmehr für das Jahr 2003 eine Vergütung festsetzen wird. Im Übrigen bedarf es auch einer Regelung bis zur Entscheidung der Schiedsstelle.

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Dem Rechtsschutzinteresse steht weiterhin nicht entgegen, dass in § 93 Abs. 3 BSHG eine Regelung für den Fall des Fehlens einer Vergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG enthalten ist und dass einzelne Bewohner der Einrichtung der Antragstellerin selbst ihre Ansprüche gegen Träger der Sozialhilfe gerichtlich verfolgen könnten.

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Die damalige 15. Kammer des beschließenden Gerichts hatte in ihrem Beschluss vom 17.04.2000 - 15 B 198/99 - dazu ausgeführt:

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„Diese Einwendung des Antragsgegners ist schon deshalb verfehlt, weil es auch nach dieser Regelung dem Einrichtungsträger unbenommen ist, eine (vorläufige) Vergütungsvereinbarung jedenfalls anzustreben, und zudem deshalb, weil die Vorschrift nicht auf Abschluss von Verträgen gerichtete Ansprüche enthält, sondern Voraussetzungen aufstellt, unter denen Hilfeempfänger in „vertragslosen“ Einrichtungen erwarten bzw. verlangen können, dass ihnen Hilfe gerade durch diese Einrichtung gewährt wird und die ihnen dadurch entstehenden Kosten übernommen werden.

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Das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin wird ferner nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie Bewohner ihrer Einrichtung deren eigene sozialhilferechtlichen Ansprüche zur Deckung deren nach dem Heimvertrag mit der Antragstellerin bestehenden sozialhilferechtlichen Bedarfs gerichtlich verfolgen lässt. Beide Ansprüche, die unterschiedlichen Anspruchsinhabern zustehen, sind rechtlich auseinander zuhalten. Ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Erhöhung des Pflegesatzabschlages zukommt und dem Hilfebedürftigen ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zur Seite steht, beurteilt sich nach ganz unterschiedlichen Vorschriften und mithin Voraussetzungen. Eine Abhängigkeit zwischen beiden wird erst dann hergestellt, wenn es tatsächlich zum Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung kommt, weil der Träger der Sozialhilfe dann nur verpflichtet ist, für den Hilfeempfänger in dem in der Pflegesatzvereinbarung vereinbarten Umfang zu leisten.“

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Die Kammer schließt sich diesen Ausführungen an. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren keine Argumente vorgetragen, die zu Zweifeln an diesen Feststellungen der früheren 15. Kammer des Gerichts führen könnten.

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Das Gericht kann auch im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners aussprechen, entsprechende Beträge zu zahlen.

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Zwar sind grundsätzlich die Verwaltungsgerichte nicht befugt, in Klageverfahren gegen eine Schiedsstellenentscheidung selbst einen Pflegesatz festzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.02.2002 – 5 C 25/01 – u.a. ausgeführt:

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„Eine derartige richterliche Ersatzleistungsbestimmung ist aber wegen der gerade der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat mit der Ausgestaltung der Schiedsstelle als weisungsfreiem, mit Vertretern der betroffenen Interessen besetztem Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium zum Ausdruck gebracht, dass er eine sach- und interessengerechte Lösung von der Schiedsstelle und nicht vom Richter erwartet. Dem Gericht ist deshalb ein eigener vertragsgestaltender Hoheitsakt versagt. Es ist auf die Kontrolle beschränkt, ob die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung die ihr vorgegebenen rechtlichen Maßstäbe eingehalten hat.“

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Ausnahmsweise ist in Fällen wie dem vorliegenden jedoch gleichwohl im Wege einer einstweiligen Anordnung das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis vorläufig auch über die im Klageverfahren möglichen Entscheidungen hinaus zu regeln.

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Denn es ist verfassungsrechtlich geboten, vorläufigen Rechtschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet auch einen effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschluss. v. 13.06.1979, BVerfG 51, 268, 285f.). Dies bedeutet, dass vorläufiger Rechtsschutz in einer Weise zu gewähren ist, die das Hauptsacheverfahren entscheidungsfähig erhält. Der Rechtsschutzsuchende soll davor geschützt werden, dass vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens irreparable Zustände geschaffen werden, die eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr zulassen. Diese Gefahr besteht indes, wenn dem Träger einer Einrichtung nicht ermöglicht wird, eine Regelung über die Höhe der für den Fortbestand der Einrichtung notwendigen Vergütung gerichtlich zu erstreiten. Das materielle Recht räumt dem Träger einer Einrichtung zumindest einen Anspruch auf pflichtgemäße Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Abschluss der in § 93 Abs. 2 BSHG bezeichneten Vereinbarung ein (BVerwG, Urt. v. 01.12.1998, BVerwGE 108, 56). Daran hat sich im Grundsatz auch nach dem ab 01.01.1999 geltenden Recht nichts geändert (BVerwG, Beschluss v. 28.02.2002, NDV-RD 2002, 59 [BVerwG 28.02.2002 - BVerwG 5 C 25.01]). Diese letztlich durch Art. 12 Abs. 1 GG, der auch den Betrieb eines Krankenhauses oder einer ähnlichen stationären Einrichtung schützt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 12.06.1990, BVerfGE 82, 209, 223 [BVerfG 12.06.1990 - 1 BvR 355/86]), abgesicherte Rechtsposition gebietet es, dem Betreiber zu ermöglichen, gerichtlich existenzsichernde Abschlagspflegesätze festsetzen zu lassen, um den Betrieb während des Hauptsacheverfahrens aufrechtzuerhalten (so ebenfalls die 6. Kammer des beschließenden Gerichts, Beschluss vom 18.12.2002 – 6 B 1010/02 -).

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Der Antrag ist weiterhin zum überwiegenden Teil begründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch darauf, dass ihr gegenüber der Antragsgegner die gewährten Abschlagspflegesätze in gleicher Weise erhöht wie bei denjenigen Heimträgern, die dem Landesrahmenvertrag beigetreten sind.

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Dass gegenüber dem Jahr 2001 die Kosten der Heimträger gestiegen sind, liegt auf der Hand und ist unstreitig. Der Antragsgegner hat diesen Kostensteigerungen dadurch Rechnung getragen, dass er allen dem Landesrahmenvertrag beigetretenen Betreiber für das Jahr 2002 eine Erhöhung der für 2001 gezahlten Sätze um 1,54% gewährt und für das Jahr 2003 die sich so ergebenden Sätze erneut um 1,83 v.H. erhöht hat.

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Es ist kein Grund ersichtlich und wurde auch vom Antragsgegner nicht vorgetragen, weshalb zwar die Anpassung der Pflegesätze um die entsprechenden Prozentsätze nach oben bei den am Rahmenvertrag beteiligten Einrichtungen richtig ist, bei der Antragstellerin aber nicht.

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Entsprechend wäre nach alledem der Antragsgegner zu verpflichten, die im Jahr 2001 gezahlten Beträge für die Abschlagspflegesätze zum einen um 1,54 v.H. und den sich daraus ergebenden Betrag erneut um 1,83 v.H. zu erhöhen. Hinsichtlich der Wohnheime ergibt sich danach ein vorläufiger Abschlagspflegesatz von 61,53 € und hinsichtlich der Wohngruppen von 36,79 € jeweils täglich. Soweit es jedoch um die Wohngruppen geht, hat die Antragstellerin selbst nur einen Betrag von 36,78 € gefordert, mithin 1 Cent weniger. Gem. § 88 VwGO ist das Gericht an das Antragsbegehren gebunden und darf nicht darüber hinausgehen. Daher war hinsichtlich der Wohngruppen lediglich der Antragsgegner zur Zahlung eines vorläufigen Abschlagspflegesatzes in der beantragten Höhe zu verpflichten.

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Soweit die Antragstellerin hinsichtlich ihrer Wohnheime einen höheren Abschlagspflegesatz als 61,53 € fordert, war jedoch der Antrag abzulehnen. Hinsichtlich der Differenz von 0,96 € ist es ihr nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.

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Sie trägt zwar vor, einen Pflegesatz in der beantragten Höhe zu benötigen, um die Existenz der von ihr betriebenen Einrichtungen sichern zu können. Aus der vorgelegten Kalkulation für die Jahre 2002 und 2003 ergibt sich dies jedoch nicht zwingend. Insbesondere erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin einen Verlust in Höhe des relativ geringen Differenzbetrages durch wirtschaftlichere Maßnahmen bzw. Einsparungen an anderer Stelle nicht zumindest vorläufig auszugleichen vermag.

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Der Antragstellerin steht letztendlich – soweit ihr Antrag Erfolg hat - auch ein Anordnungsgrund zur Seite. Zur Vermeidung wesentlicher Nachteile im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO ist vor der Entscheidung in der Hauptsache eine vorläufige Regelung zu treffen. Für den Betreiber einer Einrichtung nach § 93 BSHG ist die Vereinbarung oder Festsetzung eines Entgelts für seine Leistungen in „richtiger“, jedenfalls in nicht zu geringer Höhe, ähnlich existenzsichernd wie die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt in richtiger Höhe an hilfesuchende Privatpersonen. Müsste sich der Leistungserbringer nämlich bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – also unter Umständen für viele Jahre – mit einem zu niedrigen Entgelt zufrieden geben, könnten ihn die Verluste bald zwingen, den Betrieb einzustellen. Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren in Form einer Nachzahlung für die Vergangenheit käme dann zu spät und wäre – entgegen der Forderung des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) – nicht effektiv (so schon Beschluss vom 17.04.2000, a.a.O.). Die Antragstellerin kann demgegenüber nicht auf etwaige vorhandene finanzielle Reserven oder die Inanspruchnahme von Krediten verwiesen werden. Zum einen wäre dies – da alle Reserven irgendwann einmal erschöpft sind und Kredite nicht unbegrenzt gegeben werden - nur für eine Übergangszeit überhaupt möglich, zum anderen ist ein derartiger Verweis nicht zumutbar. Er würde gegen jede kaufmännische Vernunft sprechen (vgl. i. Ü. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.03.1996 – 4 M 880/95 – sowie 6. Kammer des beschließenden Gerichts, Beschluss vom 18.12.2002 – 6 B 1010/02 – und Beschluss der Kammer vom 29.05.2001 – 7 B 1589/01 -).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.