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§ 12 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) 1Die LEA Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH, im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen unter HRB 51118, ist zuständig für

  1. 1.

    die Eisenbahnaufsicht nach § 5 Abs. 1 und § 5a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824), für die Überwachung der Beachtung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der folgenden darauf beruhenden Verordnungen, mit Ausnahme der Beachtung der §§ 6, 7, 8, 9, 9a und 10 bis 14 AEG:

    1. a)

      Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434),

    2. b)

      Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2015 (BGBl. I S. 2105),

    3. c)

      Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 519 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),

    4. d)

      Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021, 1022), zuletzt geändert durch Artikel 517 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),

    5. e)

      Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 14. Dezember 1955 (Nds. GVBl. Sb. I S. 756),

  2. 2.

    die Erlaubnis nach § 7f Abs. 1 AEG,

  3. 3.

    die Entgegennahme von Anzeigen nach § 7f Abs. 3 AEG in Bezug auf wesentliche Änderungen, die die Anforderungen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz und der in Nummer 1 Buchst. a bis e genannten Verordnungen betreffen, sowie

  4. 4.

    die Ausnahmen, Erlaubnisse, Entscheidungen, Genehmigungen und Zustimmungen nach den in Nummer 1 Buchst. a bis e genannten Verordnungen,

soweit nach § 5 Abs. 1a Nr. 2, Abs. 1b und 1c AEG das Land zuständig ist. 2Die LEA Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH unterliegt bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 der Fachaufsicht des für Verkehr zuständigen Ministeriums.

(2) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Eisenbahnaufsicht mit Ausnahme der Eisenbahnaufsicht, für die nach Absatz 1 eine andere Regelung getroffen ist, sowie für die Genehmigungen nach den §§ 6 und 12 AEG, für den Widerruf der Genehmigung nach § 7 AEG, für die Befreiungen nach § 9 Abs. 1e und § 9a Abs. 5 AEG, für die Befreiungen nach § 14 AEG und die Entscheidungen nach den §§ 11 und 13 Abs. 2 AEG, soweit nach § 5 Abs. 1a Nr. 2, Abs. 1b und 1c AEG das Land zuständig ist.

(3) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Durchführung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach den §§ 18 und 18a AEG für die Bauvorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs.

(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach den §§ 18 und 18a AEG für die Bauvorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs.