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§ 12 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) 1Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für die Eisenbahnaufsicht, ausgenommen die Eisenbahnaufsicht in Bezug auf die Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2957), und Genehmigungen für nichtbundeseigene Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und des nichtöffentlichen Verkehrs soweit nach § 5 Abs. 1a Nr. 2, Abs. 1b und 1c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146), das Land zuständig ist. 2Dies schließt die Eisenbahnaufsicht und Genehmigungen nach der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 467), und der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215), ein.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig für die Durchführung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach den §§ 18 bis 18b AEG für die Bauvorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig für die Durchführung der Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach den §§ 18 bis 18b AEG für die Bauvorhaben nichtbundeseigener Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs.