§ 27h GlüStV 2021 - Verwaltungsrat
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021)
- Amtliche Abkürzung
- GlüStV 2021
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Jedes Trägerland entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Verwaltungsrat. Vertreterinnen oder Vertreter können Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre des für die Glücksspielaufsicht des Trägerlandes zuständigen Ministeriums sein. Sie können nur durch andere Amtschefinnen und Amtschefs oder Staatssekretärinnen und Staatssekretäre desselben Trägerlandes vertreten werden. Die Entsendung nach Satz 1 ist jederzeit widerruflich. Sie endet auch ohne Widerruf, wenn die Voraussetzung des Satzes 2 wegfällt. In den Fällen der Sätze 4 und 5 ist unverzüglich eine neue Vertreterin oder ein neuer Vertreter zu entsenden.
(2) Der Vorsitz im Verwaltungsrat wechselt jährlich in alphabetischer Reihenfolge der Trägerländer, beginnend mit dem Sitzland der Anstalt. Der oder die Vorsitzende bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, insbesondere über
- 1.
die Satzung der Anstalt,
- 2.
bis zum 31. Oktober über den Wirtschaftsplan des Folgejahres,
- 3.
die Bestellung in das und Abberufung aus dem Vorstandsamt sowie die Einstellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder,
- 4.
die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- 5.
die Einstellung, Beförderung und Entlassung von Beschäftigten ab einer in der Satzung näher zu bestimmenden Leitungsebene,
- 6.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers und von Prüferinnen und Prüfern für außerordentlichen Prüfungen, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Genehmigung des Lageberichts sowie die Verwendung des Jahresergebnisses,
- 7.
allgemeine Vereinbarungen und Maßnahmen zur Regelung der arbeits-, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse der Beschäftigten im Rahmen der gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorgaben,
- 8.
die Aufnahme von Krediten,
- 9.
die Führung von Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt,
- 10.
die Einleitung der Vergabe von Aufträgen, deren Höhe im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, und
- 11.
den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sofern die Verpflichtung der Anstalt im Einzelfall eine in der Satzung festzulegende Grenze übersteigt, und den Abschluss von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt in wesentlichen Angelegenheiten für den Vorstand bindende Entscheidungsrichtlinien. Er kann weitere Entscheidungsrichtlinien und Weisungen im Einzelfall beschließen. Die Vertreterin oder der Vertreter jedes Trägerlandes kann den Beschluss beantragen. Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist über den Antrag zu entscheiden. Beschlüsse nach Satz 1 und 2 sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen.
(5) Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. Es bestehen Auskunfts- und Informationspflichten des Vorstands gegenüber dem Verwaltungsrat, auch auf Anforderung einer Vertreterin oder eines Vertreters eines Trägerlandes. Einzelheiten sind in der Satzung zu bestimmen.
(6) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 einstimmig. Die übrigen Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrats. Jede Vertreterin und jeder Vertreter eines Trägerlandes verfügt über eine Stimme.
(7) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er bestellt die Mitglieder des Vorstandes und nimmt die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Beschäftigtenverhältnis wahr. Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten als oberste Dienstbehörde ganz oder teilweise auf den Vorstand übertragen.
(8) Näheres zum Verwaltungsrat regelt die Satzung.