Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 10.11.2015, Az.: 31 Qs 19/15

Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes bei der Entpflichtung des Pflichtverteidigers in einer Nichthaftsache

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
10.11.2015
Aktenzeichen
31 Qs 19/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 31719
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGLUENE:2015:1110.31QS19.15.0A

Fundstelle

  • StV 2016, 490-491

Amtlicher Leitsatz

Zur Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und des Umstandes der bisherigen mangelnden Verfahrensförderung bei der Entpflichtung des Pflichtverteidiger in einer Nichthaftsache.

In der Strafsache
XXX
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
hat das Landgericht Große Jugendkammer - Lüneburg durch den Richter am Landgericht, den Richter am Amtsgericht und den Richter am Landgericht am 10.11.2015 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 06.11.2015 hin wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 02.11.2015 aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasse.

Gründe

Der Angeklagte wendet sich gegen die Entpflichtung seines Verteidigers als Pflichtverteidiger.

Gegen den nicht inhaftierten Angeklagten wurde seit Mai 201 wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs ermittelt. Am 27.05.2015 wurde ein Strafbefehl erlassen, gegen den er fristgerecht Einspruch einlegte. Er wurde seinerzeit durch Herrn Rechtsanwalt P., Sch., vertreten (Bl. 181). Rechtsanwalt P. legte mit Schreiben vom 30.06.2015 das Mandat nieder und teilte mit, der Angeklagte werde nunmehr durch Rechtsanwalt F., Braunschweig, vertreten (BI. 186).

Mit Beschluss vom 15.09.2015 lehnte das Amtsgericht den Antrag, diesen Verteidiger als Pflichtverteidiger beizuordnen, ab (BI. 207). Es liege kein Fall der notwendigen Verteidigung vor.

Mit Schreiben vom 30.09.2015 bat das Amtsgericht um Mitteilung von freien Terminen im November, Dezember bzw. Januar (BI. 1 Bd. II). Mit Schreiben vom 07.10.2015 teilte der Verteidiger daraufhin mit, dass er als frühest möglichen Termin Freitag, den 05.02.2016, anbieten könne. Zuvor sei er aufgrund anderer Terminierungen sowie aufgrund Urlaubsabwesenheit nicht verfügbar (BI. 8 Bd. II).

Das Amtsgericht terminierte daraufhin jedoch auf den 24./25. und 27.11.2015- Mit Schreiben vom 09.10.2015 teilte das Gericht mit, aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes sei das Gericht gehalten, früher zu terminieren (BI, 10 Bd. II). Alle im Strafbefehl benannten Zeugen lud es auf den ersten Verhandlungstag.

Mit Schreiben vom 15.10.2015 erhob der Verteidiger namens des Angeklagten gegen den die Beiordnung ablehnenden Beschluss vom 15.09.2015 (Bl. 12 Bd. II). Dieser Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.10.2015 ab (Bl. 23 Bd. II).

Mit Schreiben vom 19.10.201-5 beantragte der Verteidiger nunmehr, die bereits anberaumten Termine aufzuheben und für den 05.02.2016, ggfs. zusätzlich für Freitag, den 12.02.2106, zu terminieren. Das Amtsgericht forderte den Pflichtverteidiger mit Schreiben vom 22.10.2015 erneut auf, Termine im Zeitraum November 2015 bis Januar 2016 anzubieten (Bl. 28). Andernfalls stehe eine Entpflichtung im Raum. Zusätzlich zu den bereits genannten Terminen bot der Pflichtverteidiger nunmehr Termine am Freitag, den 29.01.2016 und am Mittwoch, den 02.03.2016, an. Mit Schreiben vom 29.10.2015 forderte das Amtsgericht den Angeklagten nunmehr auf, einen anderen Verteidiger zu benennen (BI. 39 Bd. II. Der Angeklagte bat um gerichtliche Auswahl und Bestellung (BI. 40 Bd. II).

Mit Beschluss vom 02.11.2015 entpflichtete daraufhin das Amtsgericht den bisherigen Pflichtverteidiger und bestellte stattdessen Frau Rechtsanwältin G, Hamburg. Diese hatte sich zuvor auf telefonische Nachfrage hin bereit erklärt, die Vertretung zu übernehmen (BI. 41 Bd. II).

Die neue Pflichtverteidigerin teilte am 09.11.2015 telefonisch mit, es sei bereits auf die Initiative des Angeklagten hin ein Besprechungstermin mit diesem vereinbart worden (Bl. 40 R Bd. II).

Gegen den Beschluss vom 02.11.2015, dem Verteidiger am gleichen Tag zugestellt (BI. 46 Bd. II), richtet sich die am 06.11.2015 vorab per Fax eingegangene Beschwerde vom gleichen Tag (BI. 48 Bd. II), die der Verteidiger namens des Angeklagten erhob. Er beruft sich auf den Verfassungsrang der Verteidigung durch den Verteidiger, der das Vertrauen des Angeklagten genießt. Das Beschleunigungsgebot könne dieses Recht nicht überwinden. Es handele sich nicht um eine Haftsache. Das Verfahren sei auch zuvor nicht gefördert worden, so dass nicht zu erkennen sei, warum der Beschleunigungsgrundsatz nunmehr Vorrang haben solle.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. Ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Verteidiger bestehe nicht. Schließlich habe der Angeklagte nunmehr auch von sich einen Besprechungstermin mit der neuen Pflichtverteidigerin vereinbart. Die eingetretene Verfahrensverzögerung sei auf wiederholte Dezernatswechsel zurückzuführen und gebiete in besonderer Weise eine Beschleunigung (BI. 52 f. Bd. 11).

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Die Entscheidung des Amtsgerichts verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens.

Der Grundsatz des fairen Verfahrens fordert, die Wünsche des Angeklagten auf Beiordnung eines Verteidigers so weit wie möglich zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch der Oberlandesgerichte lässt von dieser Berücksichtigungspflicht Ausnahmen zu. Deren Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

Die Verhinderung des Verteidigers in Terminen vor Ende Januar 2016 vermag im konkreten Fall eine Ausnahme nicht zu rechtfertigen.

Der Verteidiger hat Verhandlungstermine zwar erst für Ende Januar, noch dazu vorwiegend an Freitagen benannt. Es ist aber im konkreten Fall nicht erkennbar, dass diese Termine für sich genommen nicht ausreichen würden, um das Verfahren ordnungsgemäß zu fördern. Dabei muss die Kammer berücksichtigen, dass das Amtsgericht für die Vernehmung der Zeugen einen Zeitraum von etwa 5 Stunden als ausreichend angesehen hat wie sich aus der Ladung ergibt. Der Verteidiger hat mittlerweile immerhin vier Termine benannt, so dass nicht erkennbar ist, dass die Verhandlung binnen dieser Termine nicht gemessen an der eigenen Planung des Amtsgerichts zum Abschluss gebracht werden könnte.

Diese Termine kommen auch nicht zu spät, so dass der Beschleunigungsgrundsatz eine Entpflichtung des Verteidigers rechtfertigen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Recht des Angeklagten auf den Verteidiger seiner Wahl mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot abzuwägen. Danach kommt eine Entpflichtung gerade in den Fällen in Betracht, wo die Rücksichtnahme auf Terminierungsschwierigkeiten des Verteidigers mit dem Recht eines inhaftierten Mitangeklagten auf eine beschleunigte Verfahrensdurchführung kollidiert (BVerfG, Beschl. v. 24.07.2008, 2 BOR 1146/08, ). Hier handelt es sich aber weder um eine Haftsache, noch gibt es Mitangeklagte, deren Verfahrensrechte zu berücksichtigen sind. Zwar gilt das Beschleunigungsgebot auch ohne derartige Umstände. Im konkreten Fall vermag die Kammer aber nicht zu erkennen, dass das Beschleunigungsgebot eine Verhandlung noch beginnend am 24.11.2015, statt - wie vom Verteidiger angeboten - am 29.01.2016, also knapp zwei Monate später gebietet.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Ermittlungsverfahren bereits im Mai 201.4 begann und der Strafbefehl bereits vom Mai 2015 datiert. Das Amtsgericht selbst hat dann den Verteidiger um Mitteilung von Terminen bis einschließlich Januar 2016 gebeten D.h. es hat selbst die Möglichkeit einkalkuliert, dass das Verfahren erst im nächsten Jahr begonnen werden kann, Damit hat es auch zu erkennen gegeben, dass eine besondere Eilbedürftigkeit nicht vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist eine Entpflichtung um den Preis eines Zeitgewinns von nur zwei Monaten nicht zu rechtfertigen.

Die Kammer hat auch geprüft, ob besondere Umstände in der Person der Zeugen begründet sein können (baldige Verhinderung für einen längeren Zeitraum, abnehmendes Erinnerungsvermögen durch-Zeitablauf), solche aber nicht erkennen können.

Es liegen auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem früheren Pflichtverteidiger nicht besteht. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Angeklagte auf ein Gespräch mit der ihm vom Gericht beigeordneten neuen Pflichtverteidigerin eingelassen hat. Er konnte nicht davon ausgehen, dass es ihm noch auf ein Rechtsmittel hin ermöglicht wird, sich von seinem Verteidiger seiner Wahl vertreten zu lassen. Er war daher gehalten, mit seiner neuen Verteidigerin den bald anberaumten Hauptverhandlungstermin vorzubereiten. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Angeklagte den Wunsch, sich von dem von ihm selbst ursprünglich ausgewählten Pflichtverteidiger vertreten zu lassen, aufgegeben hätte.

Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass diese Entscheidung auf der Grundlage ergangen ist, dass der Verteidiger für den 29.01.2016 den Beginn der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt hat. Sollte der Verteidiger hiervon jetzt aufgrund des Zeitablaufs im Beschwerdeverfahren Abstand nehmen, ist das Amtsgericht frei darin, bei wesentlicher Verzögerung aufgrund veränderter tatsächlicher Umstände über eine Entpflichtung erneut zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.