Landgericht Lüneburg
Beschl. v. 26.10.2015, Az.: 26 Qs 195/15

Bibliographie

Gericht
LG Lüneburg
Datum
26.10.2015
Aktenzeichen
26 Qs 195/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 44925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 14.07.2015 - AZ: 18 BRs 22/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Unterlässt das die Bewährungsauflage festsetzende Gericht die Festlegung eines Zeitpunkts, bis zu dem die Auflage erfüllt sein muss, rechtfertigt allein die Nichterfüllung der Auflage - vor dem Ablauf der Bewährungszeit - grundsätzlich nicht einen Widerruf gem. § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB.

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 14.07.2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Verurteilten am 23.07.2014 rechtskräftig  wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bewährungsbeschluss vom gleichen Tag hat das Amtsgericht dem Verurteilten unter anderem aufgegeben, „unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils 100 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Bewährungshelfers zu leisten“.

Mit Schreiben vom 19.11.2014 hat der Bewährungshelfer des Verurteilten mitgeteilt, dass der Verurteilte am 01.10.2014 an die Samtgemeinde W. zur Ableistung der Arbeitsstunden vermittelt worden sei. Der Verurteilte habe am 07.10.2014 vier Arbeitsstunden geleistet und sich am 08.10.2014 krankgemeldet. Zu vereinbarten Terminen sei er seitdem nicht erschienen. Mit weiterem Schreiben vom 17.12.2014 hat der Bewährungshelfer mitgeteilt, dass der Verurteilte am 27.11.2014 erschienen sei und erklärt habe, weiter krankgeschrieben zu sein. Er habe jedoch weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt noch sei er an dem nächsten Termin am 15.12.2014 erschienen. Weitere Arbeitsstunden habe der Verurteilte bis dahin nicht geleistet.

Mit Schreiben vom 22.12.2014 hat das Amtsgericht den Verurteilten unter Bezugnahme auf den Bewährungsbeschluss vom 23.7.2014 aufgefordert, „umgehend die Ableistung der […] aufgegebenen Arbeitsauflage aufzunehmen und den Nachweis über die geleisteten Arbeitsstunden binnen 4 Wochen hier vorzulegen“.

Mit Schreiben vom 04.02.2015 hat der Bewährungshelfer mitgeteilt, dass der Verurteilte seit dem 03.02.2015 wieder bei der Samtgemeinde W. arbeite. Mit weiterem Schreiben vom 27.02.2015 hat der Bewährungshelfer erklärt, dass die Samtgemeinde W. eine Weiterbeschäftigung des Verurteilten aufgrund der erneuten unentschuldigten Fehlzeiten ablehne. Der Verurteilte habe bislang 22,5 Stunden gearbeitet. Mit Schreiben vom 24.03.2015 hat der Bewährungshelfer den abermaligen Kontaktabbruch durch den Verurteilten mitgeteilt.

Mit Strafbefehl vom 30.01.2015, rechtskräftig seit dem 20.02.2015, hat das Amtsgericht Celle den Verurteilten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Der Verurteilte hat dem Geschädigten B. K. im November 2014 nach einem verbalen Streit zwei Schläge mit der flachen Hand in das Gesicht versetzt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin mit Schreiben vom 01.06.2015 beantragt, die Bewährungszeit um ein Jahr zu verlängern.

In der persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht am 12.06.2015 hat der Verurteilte erklärt, dass er die Arbeitsstunden ab Montag im K. weiter ableisten werde. Die Richterin hat dem Verurteilten erklärt, dass vor einer Entscheidung abgewartet werde, ob er die Arbeit nunmehr ableiste.

Mit Schreiben vom 02.07.2015 hat der Bewährungshelfer mitgeteilt, dass er den Verurteilten nicht habe erreichen und ihm eine neue Einsatzstelle daher nicht habe vermitteln können.

Mit Beschluss vom 14.07.2015 hat das Amtsgericht die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die bisher erbrachten Arbeitsleistungen mit drei Tagen angerechnet. Den Widerruf hat das Amtsgericht darauf gestützt, dass der Verurteilte erneut straffällig geworden sei und er zudem seit zumindest März 2015 keine Arbeitsleistungen mehr erbracht habe.

Der Widerrufsbeschluss wurde dem Verurteilten am 21.07.2015 zugestellt. Am 22.07.2015 hat er telefonisch mitgeteilt, dass er seine Arbeitsstunden in Nienhagen in der K. ableiste und gebeten, seine Bewährung nicht zu widerrufen. Mit beim Amtsgericht Celle am 27.07.2015 eingegangenen Schreiben hat er Beschwerde eingelegt.

Auf Nachfrage des Amtsgerichts hat der Bewährungshelfer mit Schreiben vom 03.08.2015 mitgeteilt, dass der Verurteilte in der K. Seniorenresidenz vor dem 02.07.2015 an drei Tagen insgesamt 12 Stunden Arbeit abgeleistet habe. Am 31.07.2015 habe er vier weitere Stunden gearbeitet.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 453 Abs. 2 S. 3, 311 Abs. 1, Abs. 2, 306 Abs. 1 StPO zulässig und begründet. Das Amtsgericht hat die Strafaussetzung zu Unrecht widerrufen.

1. Die neuerliche, dem Strafbefehl vom 30.01.2015 zugrunde liegende Straftat rechtfertigt keinen Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. Der Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wegen einer weiteren Straftat erfolgt nicht zur Ahndung eines illegalen Verhaltens (Fischer, 62. Auflage, § 56f Rn. 8, 8a). Vielmehr ist die Erforderlichkeit eines Widerrufs aufgrund einer neuen Legalprognose zu entscheiden (S/S StGB, 29. Auflage, § 56f Rn. 8). Die neuerliche Straftat des Beschwerdeführers steht einer günstigen Legalprognose im Sinne des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen. Es handelt sich um eine Tat geringeren Gewichts, der zudem ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten vorausgegangen ist. Auch weist die neuerliche Tat keinen Bezug zu der der Verurteilung vom 23.07.2014 zugrunde liegenden Taten (BtM) auf.

2. Der Widerruf kann auch nicht auf § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB gestützt werden, weil es insoweit - mangels Bestimmtheit - an einer Auflage, die einen Widerruf rechtfertigen kann (S/S StGB, 29. Auflage, § 56f Rn. 16, 12), fehlt. Das Amtsgericht hat keinen Endzeitpunkt bestimmt, bis zu dem der Verurteilte der Verpflichtung nachzukommen hat.

Das Gericht darf sich nicht darauf beschränken, den Umfang der abzuleistenden Arbeitsstunden festzulegen und die weitere Konkretisierung der Auflage dem Bewährungshelfer zu überlassen (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 22, 28, 33; OLG Dresden, Az. 2 Ss 40/08, Rn. 5; OLG Braunschweig, Az. Ws 1/06, Rn. 5; KG, Az. 5 Ws 157/05, Rn 6; jeweils zitiert nach Juris). Auflagen nach § 56b StGB und Weisungen nach § 56c Abs. 1 StGB müssen durch das Gericht und nicht erst durch den Bewährungshelfer so bestimmt formuliert werden, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zu erwarten hat (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 19, zitiert nach Juris; BeckRS 2011, 55537, Nr. 18 und 2 BvR 386/92). Nur dem Richter hat der Gesetzgeber die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (§§ 56b, 56c StGB), der Bewährungshelfer darf hingegen bereits nach dem Gesetz (§ 56d Abs. 3 StGB) keine selbständigen Anordnungen treffen (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 19, zitiert nach Juris). Neben der Stellung des Bewährungshelfers - als dem Verurteilten helfende und betreuende Person, vgl. § 56d Abs. 3 StGB - ergibt sich dies auch aus der überragenden Bedeutung des Freiheitsgrundrechts, in das durch einen Widerruf eingegriffen würde (KG, Az. 5 Ws 157/05, Rn. 7, 8; OLG Braunschweig, Az. Ws 1/06, Rn. 4; jeweils zitiert nach Juris), was grundsätzlich dem Richter vorbehalten ist (OLG Dresden, Az. 2 Ss 40/08, Rn. 5, zitiert nach Juris). Jedenfalls das Fristende des Zeitraums, in dem der Verurteilte die Arbeitsauflage abzuleisten hat, hat das Gericht festzulegen, um dem Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 33, zitiert nach Juris). Zwar wird zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewährungsbeschlusses noch nicht konkret abzusehen sein, wann und in welchem zeitlichen Umfang mit der Ableistung der Arbeitsstunden begonnen werden kann. Eine zu kurz bemessene Frist ließe sich jedoch ohne weiteres jederzeit abändern, da sie den Verurteilten nicht belasten würde (S/S StGB, 29. Auflage, § 56e Rn. 6). Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass das Gericht sich die Festsetzung eines Fristendes im ursprünglichen Bewährungsbeschluss zunächst vorbehält und die Bestimmung erst später - etwa nach Mitteilung der konkreten Arbeitsstelle durch den Bewährungshelfer - im Beschlusswege, § 453 Abs. 1 S. 1 StPO, erfolgt (S/S StGB, 29. Auflage § 56e Rn. 6).

Soweit es an der Bestimmung eines Fristendes im Bewährungsbeschluss fehlt, so steht dem Verurteilten grundsätzlich die gesamte Dauer der Bewährungszeit zur Erfüllung der Auflage zur Verfügung (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 35; KG, Az. 5 Ws 157/05, Rn. 4; OLG Dresden, Az. 2 Ss 40/08, Rn. 3; OLG Braunschweig, Az. Ws 1/06, Rn. 6). Eine rechtlich verbindliche Fristsetzung durch einen Bewährungshelfer / die Gerichtshilfe bei der späteren Zuweisung einer Arbeitsstelle kann nicht erfolgen. Nachträgliche Fristsetzungen sind lediglich durch das Gericht - wie auch andere Änderungen eines Bewährungsbeschlusses - im Beschlusswege, § 453 Abs. 1 S. 1 StPO, möglich.

Soweit der Verurteilte zusätzlich belastet würde, dürfen Entscheidungen nach §§ 56b bis 56d StGB allerdings nicht willkürlich gem. § 56e StGB geändert werden (S/S StGB, 29. Auflage § 56e Rn. 3). Vielmehr darf der Verurteilte darauf vertrauen, dass die Bewährungsmaßnahmen nicht ohne Grund abgeändert werden. Grundsätzlich ist eine nachträgliche Änderung eines Bewährungsbeschlusses in Ausübung des eingeräumten Ermessens nur dann möglich, wenn sich die objektive Situation oder der Informationsstand des Gerichts in tatsächlicher Hinsicht geändert hat, das heißt neue Umstände eingetreten oder bekannt geworden sind (S/S StGB, 29. Auflage § 56e Rn. 3 m.w.N.). Demgegenüber ist nicht ausreichend, dass das Gericht lediglich anderen Sinnes geworden ist, sich die rechtliche Beurteilung der maßgeblichen Umstände, die das Gericht der Entscheidung nach § 268a StPO zu Grunde gelegt hat, ändert oder eine Anordnung versehentlich unterlassen wurde (S/S StGB, 29. Auflage § 56e Rn. 3). Es können auch bereits bestehende Bewährungsbeschlüsse, die den oben genannten Anforderungen an die Konkretisierung nicht genügen, gem. § 453 Abs. 1 S. 1 StPO nachträglich konkretisiert werden, auch ohne, dass sich das Tatgericht bei Erlass des ursprünglichen Bewährungsbeschlusses die Abänderung vorbehalten hat. Die Bestimmung des Beginns, des wöchentlichen bzw. monatlichen zeitlichen Arbeitsumfangs sowie des Fristendes beruhen auf erst nach dem Bewährungsbeschluss dem Gericht bekannt gewordenen Umständen, nämlich der aktuellen Möglichkeit des zeitlichen Einsatzes des Verurteilten bei einer bestimmten Arbeitsstelle.

Auch eine solche nachträgliche abändernde Konkretisierung der Bewährungsauflage durch das Amtsgericht ist vorliegend nicht erfolgt. In dem gerichtlichen Schreiben vom 22.12.2014 ist kein Beschluss im Sinne des § 453 Abs. 1 S. 1 StPO zu sehen, sondern vielmehr lediglich die dafür vorbereitende schriftliche Anhörung. Auch bei der mündlichen Anhörung hat das Amtsgericht keinen - jedenfalls keinen den Bestimmtheitsanforderungen genügenden – Beschluss erlassen.

Sofern bereits bei Erlass des Bewährungsbeschlusses ersichtlich ist, dass später (etwa nach der Zuweisung einer konkreten Arbeitsstelle) eine weitere Konkretisierung erfolgen soll, wie etwa eine Bestimmung des spätesten Beginns oder des wöchentlichen bzw. monatlichen zeitlichen Umfangs der Tätigkeit, so kann das Gericht sich auch diese Änderungen bereits im Bewährungsbeschluss vorbehalten; in dem vorbehaltenen Rahmen ist dann die nachträgliche Anordnung einer Auflage zulässig (S/S StGB, 29. Auflage § 56e Rn. 6). Gerade in diesem Fall kann sich anbieten, dass das Gericht zunächst kein Fristende bestimmt, sondern sich von vornherein auch ausdrücklich vorbehält, dieses erst nachträglich zu bestimmen, da ohnehin noch ein weiterer Beschluss gefasst werden würde. Dies würde eine möglichst individuelle (zeitliche) Ausgestaltung der Arbeitsauflage ermöglichen.

Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verlangt dagegen jedoch nicht auch die gerichtliche Auswahl und Vermittlung der Arbeitsstelle, bei der die Arbeitsauflage zu erfüllen ist – dies kann dem Bewährungshelfer oder der Gerichtshilfe überlassen werden (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 22, 23, 24, zitiert nach Juris).

Nach alledem könnte eine Arbeitsauflage in einem Bewährungsbeschluss zum Zeitpunkt des Urteils etwa lauten:

„Dem Verurteilten wird aufgegeben, binnen eines Jahres 100 Arbeitsstunden bei einer noch vom Bewährungshelfer / der Gerichtshilfe konkret zu benennenden gemeinnützigen Einrichtung abzuleisten. Die Bestimmung des spätesten Beginns, des wöchentlichen bzw. monatlichen zeitlichen Umfangs der Tätigkeit sowie ggf. eine Verkürzung des Zeitraums, in dem Arbeitsauflage zu erfüllen ist, durch das Gericht, bleibt vorbehalten.“

Oder, beim Vorbehalt des Fristendes:

„Dem Verurteilten wird aufgegeben, 100 Arbeitsstunden bei einer noch vom Bewährungshelfer / der Gerichtshilfe konkret zu benennenden gemeinnützigen Einrichtung abzuleisten. Die Bestimmung des spätesten Beginns, des wöchentlichen bzw. monatlichen zeitlichen Umfangs der Tätigkeit sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Arbeitsauflage spätestens zu erfüllen ist, durch das Gericht, bleibt vorbehalten.“

Zudem wäre vorliegend auch ein gröblicher und beharrlicher Verstoß nicht gegeben, da der Beschwerdeführer nach dem Schreiben vom 22.12.2014 und auch nach der persönlichen Anhörung am 12.06.2015 jeweils weitere Arbeitsstunden, bis zum 31.07.2015 immerhin insgesamt 38,5 Stunden von 100 Stunden, geleistet hat. Dabei wäre auch zu berücksichtigen, dass er nach der Formulierung des Bewährungsbeschlusses für die weiteren 61,5 Stunden noch bis zum Ablauf der Bewährungszeit am 23.07.2017 Zeit hätte. Der Beschwerdeführer hätte sich daher der Bedeutung seiner nur schleppenden Ableistung der Arbeitsstunden nicht bewusst sein müssen, was auch nicht unbedingt seine Einsichtslosigkeit bzw. seine Genugtuungsunwilligkeit wiederspiegeln müsste. Vielmehr hat er - jedenfalls bis zu seiner persönlichen Anhörung - nicht zweifelsfrei damit rechnen müssen, dass sein mangelnder Arbeitswille bereits vor dem Ablauf der Bewährungszeit (im Jahr 2017) zu einem Widerruf führen würde.

Da nach alledem die Voraussetzungen des § 56f Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, war es der Kammer auch verwehrt, die bestehende Bewährungsauflage nach § 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StGB zu konkretisieren. Allerdings wird das Amtsgericht zu prüfen haben, ob es von der Möglichkeit des § 56e StGB Gebrauch macht und dem Verurteilten nunmehr unter Berücksichtigung des aktuellen Vorschlags des Bewährungshelfers des Verurteilten vom 15.10.2015 eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Arbeitsauflage erteilen will (BVerfG, Az. 2 BvR 2343/14, Rn. 35; OLG Braunschweig, Az. Ws 1/06, Rn. 10; jeweils zitiert nach Juris).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.