Landgericht Aurich
Urt. v. 09.08.2022, Az.: 19 KLs 510 js 2928/22 (10/22)

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
09.08.2022
Aktenzeichen
19 KLs 510 js 2928/22 (10/22)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 68744
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2022:0809.19KLS510JS2928.22.00

In der Strafsache
gegen
A. K.,
geboren am 2000 in B.,
wohnhaft Justizvollzugsanstalt V. Gef.-buch-Nr., W.str., V.,
ledig, Staatsangehörigkeit: deutsch,
Verteidiger:
Rechtsanwalt T. K., B.straße, B.
Verteidiger:
Rechtsanwalt S. S., Am W., B.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge pp.
hat das Landgericht Aurich - 3. Große Strafkammer - in der öffentlichen Sitzung vom 25.07.2022, 01.08.2022 und 09.08.2022, an der teilgenommen haben:
Richter am Landgericht O.
als Vorsitzender
Richter H.
als beisitzender Richter
Herr S. R.
Frau E. P.
als Schöffen
Staatsanwältin H.
als Beamt. der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt T. K.
als Verteidiger
Rechtsanwalt S. S.
als Verteidiger
Justizhauptsekretärin M. (am 25.07.2022 und 01.08.2022)
Justizhauptsekretärin H. (am 09.08.2022)
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Der Angeklagte wird wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

5 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.

Es wird ein Vorwegvollzug von 9 Monaten angeordnet.

Die am 31.01.2022 bei dem Angeklagten sichergestellten

  • 12,926 kg Kokain (Restasservat)

  • 1 Sack Betäubungsmittelverpackungen

  • Smartphone Apple iPhone 8 weiß, transparente Hülle

  • ein Umschlag mit Betäubungsmittelverpackungen

  • Pkw Mercedes Benz Citan (FIN: XXX), amtl. Kennzeichen nebst zugehöriger Zulassungsbescheinigung Teil I (Nr. XXX)

werden eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der am 23.07.2000 in B. geborene Angeklagte K. ist ledig und kinderlos. Er besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er ist bis zum 7. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt der Eltern aufgewachsen. Er hat drei Halbgeschwister väterlicherseits. Nach der Trennung der Eltern wuchs er zunächst bei seiner Mutter auf. Er hat im Jahr 2019 die Fachhochschulreife erlangt. Mit Beginn seiner Ausbildung als Groß- und Außenhandelskaufmann im August 2020 ist der Angeklagte zu seinem Vater nach R. gezogen, hielt sich jedoch weiterhin überwiegend bei der Mutter auf. Der Angeklagte hat das Ausbildungsverhältnis im Dezember 2021 abgebrochen. Danach arbeitete der Angeklagte auf 450 €-Basis im väterlichen Betrieb. Einer weiteren Tätigkeit ist der Angeklagte nicht nachgegangen.

Der Angeklagte ist bereits langjähriger Drogen- und Alkoholkonsument. Er konsumierte erstmals im Alter von 16 Jahren Alkohol. Er trank am Tag ca. 2 Gläser Wodka. Dazu kam der gelegentliche Konsum von Cannabis, wobei sich der Rauschmittelgenuss anschließend mengenmäßig steigerte. Seit seinem 17. Lebensjahr konsumierte er mehr und regelmäßiger Cannabis, sodass täglich eine Menge von ca. 1g - 2g Cannabis konsumiert wurde. Ab 2020 nahm der Angeklagte auch die Droge "Spice" täglich zu sich. Diese hat der Angeklagte bis zu 16-mal am Tag konsumiert. Ab November 2020 hat er zunächst unregelmäßig und nach 2 bis 3 Monaten täglich Kokain (4g - 5g die Woche) konsumiert. Neben den Kokainkonsum hat er weiterhin die Droge "Spice" und Alkohol konsumiert. Eine Drogenentzugstherapie absolvierte der Angeklagte nicht. Weiterhin bestand ein einmaliger Kontakt zu Ecstasy. Das Konsumverhalten erfolgte bis zu seiner Verhaftung am 31.01.2022.

Ebenfalls begann der Angeklagte seit seinem 16. Lebensjahr mit dem Glücksspiel in Form von Sportwetten nachzugehen. Seit seinem 20. Lebensjahr betrieb er Automatenspiele. Im August 2021 begann er zusätzlich Online-Glücksspiel zu betreiben.

Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 31.01.2022 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 01.02.2022 aufgrund des Haftbefehles des Amtsgerichts Aurich vom 01.02.2022 (Aktenzeichen, Bl. 41 f. in Band I der Akten) in Untersuchungshaft.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

II.

Aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung, insbesondere aufgrund der glaubhaften und geständigen Einlassung des Angeklagten, welche die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme im Übrigen überprüft hat, erachtet die Kammer folgende Tatsachen für erwiesen:

Am 31.01.2022 begab sich der Angeklagte zum Zwecke der Beschaffung von zum späteren Verkauf bestimmter Betäubungsmittel in die N., wobei der Angeklagte lediglich als Kurier eingesetzt war und der spätere Verkauf der Betäubungsmittel durch unbekannte Dritte erfolgen sollte, was der Angeklagte auch wusste. Am Abend des 31.01.2022 fuhr der Angeklagte als Fahrer des Pkw Mercedes Benz Citan (FIN:) mit dem amtlichen Kennzeichen, mit welchem er bereits in die N eingereist war, von dort zurück nach D. Das Fahrzeug, welches dem Angeklagten von seinem unbekannten Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden war, war mit einem professionellen Schmugglerversteck unter der Ladefläche ausgestattet. Dabei handelte es sich um einen mit einer Platte verschlossenen Hohlraum, welcher mittels eines elektrischen Mechanismus entriegelt werden konnte. In diesem Hohlraum befanden sich bei dem Grenzübertritt des Angeklagten 13 Pakete von jeweils ca. 1 kg, die Kokain enthielten, welches jeweils mit der Prägung A1 versehen war. Dieses wies bei einem Nettogewicht von insgesamt 12,943 kg eine reine Cocain-Hydrochlorid-Gesamtmenge von 8,083 kg auf. Das Kokain war jeweils in Cellophan eingeschlagen und mit Frischhaltefolie umwickelt sowie mit einem schwarz-weißem Aufkleber, der drei stilisierte Spritzen zeigt, versehen. Die Pakete waren zuvor in den N. mit Wissen und Wollen des Angeklagten in das Versteck im Fahrzeug verbracht worden.

Gegen 19:35 Uhr wurde er auf der BAB 280 in Höhe B. durch den Zoll zum Halten aufgefordert. Im Gewerbegebiet B.-W. wurde der Angeklagte einer allgemeinen Zollkontrolle unterzogen. Mittels Spürhund sowie einer Sonde stellten die Zollbeamten die Betäubungsmittel in einem Hohlraum unterhalb der Ladefläche, welche elektronisch gesichert war, fest. Die mitgeführten Betäubungsmittel wurden sichergestellt und der Angeklagte vorläufig festgenommen.

Der Angeklagte war sich dabei sowohl der mitgeführten Menge als auch des Umstandes, dass es sich um Kokain handelte, bewusst und wusste ebenfalls, dass er nicht über die entsprechende Erlaubnis zur Einfuhr von Betäubungsmitteln verfügte. Auch war dem Angeklagten bewusst, dass sein Auftraggeber keine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln hatte. Der Angeklagte sollte für die Fahrt von seinem Auftraggeber eine Entlohnung von 3.000 Euro erhalten, womit der Angeklagte beabsichtigte, seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum sowie Glücksspiel zu finanzieren.

Der Angeklagte war zur Tatzeit in seiner Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit weder erheblich eingeschränkt, noch waren diese aufgehoben.

III.

Der Angeklagte hat sich nach den unter II. getroffenen Feststellungen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB schuldig gemacht.

IV.

Die Strafe ist hier dem ungemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen. Die Kammer hat berücksichtigt, dass § 30 Abs. 2 BtMG einen minder schweren Fall mit herabgesetztem Strafrahmen vorsieht. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die Annahme eines minder schweren Falles indes nicht gerechtfertigt. Von einem minder schweren Fall ist auszugehen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 29, 319, 321). Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung sind nicht nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die der Tat vorausgehen oder sie begleiten, sondern auch diejenigen, die ihr nachfolgen (vgl. BGH NJW, 1988, 2749). Entscheidend ist, dass der Fall, nicht die Tat insgesamt minderschwer wiegt (Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, Rn. 1108.) So liegt die Sache hier indes nicht.

Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten dessen in der Hauptverhandlung vollumfänglich abgelegtes Geständnis berücksichtigt. Dieses Geständnis war - untermauert durch die im Rahmen des letzten Wortes ausgesprochene Entschuldigung - ersichtlich von Reue getragen. Es wurde ebenfalls berücksichtigt, dass die Erfahrung der Untersuchungshaft bereits auf den Angeklagten gewirkt hat, der zuvor noch keine Hafterfahrung gemacht hatte. Weiterhin berücksichtigt die Kammer, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und sich alterstechnisch an der Grenze zum Jugendrecht befindet. Zudem wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Betäubungsmittel sichergestellt worden sind und somit nicht in Umlauf gelangt sind.

Strafschärfend wirkte sich demgegenüber aus, dass es sich bei den aufgefundenen Betäubungsmitteln - Kokain - um eine ganz erhebliche Menge an Hartdrogen handelte. Zudem wurde der Grenzwert der nicht geringen Menge um das ca. 1.600-fache und somit ganz erheblich überschritten. Auch deutete die Verwendung eines umfangreich präparierten Schmugglerfahrzeuges auf eine jedenfalls erhöhte kriminelle Energie hin.

In Anbetracht dieser Umstände stellte sich die Tat unter dem Gesichtspunkt des § 30 BtMG nicht als gegenüber vergleichbaren Fällen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem Maße milder dar, welche die Anwendung des minder schweren Falles des § 30 Abs. 2 BtMG und des geminderten Strafrahmens angemessen erscheinen ließe.

Es liegt ebenfalls kein vertypter Strafmilderungsgrund vor, der die Ausnahme eines minder schweren Falles begründen könnte. Insbesondere kam die Anwendung eines minder schweren Falles unter Anwendung des § 21 StGB nicht in Betracht. Nach den Feststellungen der Kammer unter Zugrundelegung der überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. H., war nicht von einer eingeschränkten oder gar aufgehobenen Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat auszugehen. Die Feststellungen zur Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beruhen auf dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. H., welches dieser im Rahmen der Hauptverhandlung erstattete und welchem sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung anschließt.

Der Sachverständige Dr. H. hat vorliegend, auf Basis einer Exploration des Angeklagten sowie der Auswertung des Aktenmaterials und damit einer hinreichenden Tatsachengrundlage, ausgeführt, dass bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt eine stoffgebundene polyvalente Abhängigkeitserkrankung (ICD-10 F 19.2) bestand.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine rechtlich erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit auch bei einem Rauschgiftsüchtigen bereits nur ausnahmsweise gegeben ist, etwa, wenn langjähriger Betäubungsmittelmissbrauch zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen, oder unter Umständen, wenn er die Tat im Zustand eines akuten Rauschs verübt. Auch kann in Ausnahmefällen die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Angeklagte schon einmal als äußerst unangenehm erlitten hat, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit führen (BGH NStZ-RR 2017, 167 [BGH 18.01.2017 - 2 StR 436/16], beck-online).

Dies ist beim Angeklagten zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Insofern führte der Sachverständige Dr. H. aus, dass auf Ebene der Befundlage, die abgesehen von der Suchtentwicklung einer Normalvariante entspreche, sich keine Hinweise darauf entnehmen ließen, dass psychopathologische Phänomene vorlägen, die eine Grundlage für eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit darstellen könnten, sodass von einer gegebenen Einsichtsfähigkeit auszugehen sei.

Weiterhin führt der Sachverständige Dr. H. zur Steuerungsfähigkeit aus, dass auf der Befundlage keine Anknüpfungspunkte für eine relevante Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens, erst recht nicht in der Ausprägung einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des § 21 StGB beständen. Zwar sei eine einschränkende Suchteskalation, welche durch einen Druck der Finanzierung des Eigenkonsums deutlich geworden sei, anzunehmen. Jedoch sei diese nicht in einer starken Form um das Tatgeschehen herum anzunehmen.

Es habe sich um eine geplante Tat gehandelt, die eine erhöhte Kommunikation, eine länger andauernde Fahrt in die N. und wieder zurück ins Bundesgebiet, Verhandlung vor Ort mit den Verkäufern, erforderte. Hier handele es sich um ein geplantes Ereignis. Es habe sich leicht auf die Hemmmechanismen ausgewirkt, jedoch nicht stark. Insgesamt lägen sichere Hinweise für eine volle Schuldfähigkeit vor.

Dieser fachkundigen und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung an. Hinweise darauf, dass sich der grundsätzliche Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten auf seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeiten ausgewirkt haben könnte, bzw., dass etwaige Entzugserscheinungen hier Auswirkungen gehabt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen haben ebenfalls erklärt, sie hätten bei dem Angeklagten keine alkohol- bzw. drogenbedingten Ausfallerscheinungen wahrgenommen. Auch seien Anhaltspunkte für einen akuten Alkohol- oder Drogenkonsum nicht vorhanden gewesen.

Auch darüber hinaus waren keine weiteren vertypten Strafmilderungsgründe ersichtlich.

V.

Nach umfassender Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von

5 Jahren und 6 Monaten

erkannt, welche tat- und schuldangemessen erschien.

VI.

Als Maßregel der Besserung und Sicherung wird nach § 64 StGB neben der Strafe die Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt angeordnet.

Der Sachverständige Dr. H., der den Angeklagten auch im Hinblick auf die Anwendungsvoraussetzungen des § 64 StGB untersucht hat, schilderte zunächst überzeugend, dass die Voraussetzungen des § 64 StGB aus sachverständiger Sicht gegeben seien. Die rasant entstandene stoffgebundene Abhängigkeit mit einer sich in Entwicklung befindlichen nicht stoffgebundenen Abhängigkeit - Spielsucht - stelle eine gefährliche Verquickung dar. Ohne eine Behandlung würde zusätzlich eine nicht stoffgebundene Abhängigkeit drohen. Zudem würde es nach Ansicht der Sachverständigen ohne Behandlung zu weiterer Beschaffungskriminalität kommen. Aufgrund der Betäubungsmittelsucht des Angeklagten in Form einer polyvalenten Abhängigkeitserkrankung nach ICD-10 F 19.2 - insbesondere in Bezug auf verschiedene Cannabisprodukte und Kokain - seien die Anwendungsvoraussetzungen anzunehmen. Bei dem Angeklagten bestehe aktuell ein entsprechender Hang.

Die von der Kammer festgestellte und vom Angeklagten eingeräumte Tat sei auch auf den Hang zurückzuführen. Denn es handele sich um Beschaffungskriminalität. Weiterhin bestehe auch die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten. Es könne davon ausgegangen werden, dass ohne eine Therapie weiterhin ein Konsum von Betäubungsmitteln erfolgen werde und es zu Beschaffungskriminalität durch den Angeklagten kommen werde, um seine stoffgebundene sowie die sich in Entwicklung befindliche, nicht stoffgebundene Abhängigkeit zu refinanzieren.

Die Kammer ist von der Richtigkeit der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen auch wegen des von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks überzeugt. Weiterhin bedeutet die in der Hauptverhandlung festgestellte Tat auch nicht nur ein Bagatelldelikt, sondern ist insbesondere aufgrund der vom Angeklagten nach D. eingeführten Betäubungsmittelmenge von einiger Erheblichkeit. Damit ist bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch verhältnismäßig, da die Anlasstat für die Unterbringung schwerwiegend ist und zumindest vergleichbare Taten von dem Angeklagten drohen.

Die Kammer folgt der Einschätzung des Sachverständigen auch dahingehend, dass der Angeklagte eine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg hat. Dies erläuterte der Sachverständige nachvollziehbar mit dem noch jungen Alter des Angeklagten und anhand des Umstandes, dass der Angeklagte die Nachteile seines Konsums verstanden und die Auswirkungen seines Konsums auf seine sozialen und familiären Bindungen erkannt habe. Zudem kann mit der Unterstützung der Familie gerechnet werden. Der Sachverständige erläutert weiter, dass ein noch bestehendes Sozialgefüge existiere, in das sich der Angeklagte wieder integrieren könne. Der Angeklagte habe ein hohes Begabungsniveau. Damit habe er eine realistische Chance, die Abhängigkeit zu bekämpfen. Allerdings sei eine langfristige Therapie von zwei Jahren erforderlich. Dies aufgrund der sich entwickelnden nicht stoffgebundenen Abhängigkeit, deren Verquickung mit der stoffgebundenen Sucht zusätzliche Komplikationen befürchten lasse. Dass eine Therapiebereitschaft von Seiten des Angeklagten gegeben ist, äußerte dieser im Rahmen der Hauptverhandlung ausdrücklich. Dabei hat sich die Kammer auch davon überzeugt, dass der Angeklagte ein hinreichendes Verständnis des Ablaufes einer entsprechenden Behandlung und der damit verbundenen Anstrengungen hat.

Gemäß § 67 Abs. 2 S. 2 StGB hat die Kammer die Höhe des vor der Maßregel zu vollziehenden Teils der Strafe auf 9 Monate festgesetzt, wobei aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen von einer voraussichtlichen Therapiedauer von 2 Jahren auszugehen war.

VII.

Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, der Mobiltelefone sowie der Betäubungsmittelutensilien folgt aus §§ 33 BtMG, 74 StGB. Die Einziehung des nicht dem Angeklagten gehörenden Pkw Mercedes Benz Citan folgt aus § 74b StGB.

VIII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.