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§ 42 NJVollzG - Einbehaltung von Beitragsteilen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Soweit die Vollzugsbehörde Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu entrichten hat, hat sie von dem Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe einen Betrag einzubehalten, der dem Anteil der oder des Gefangenen am Beitrag entspräche, wenn sie oder er diese Bezüge als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer erhielte.