§ 36 Nds. FischG
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. FischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000000
(1) Die Fischereigenossenschaft kann von ihren Mitgliedern Beiträge zur Deckung ihrer Ausgaben erheben. Das Beitragsmaß richtet sich nach dem Teilnahmemaß.
(2) Die Beiträge werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben.