§ 4 NJAVOHausarbeit
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NJAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010100000
(1) Die Hausarbeit ist
- 1.in der ersten Staatsprüfung binnen sechs Wochen und
- 2.in der zweiten Staatsprüfung binnen vier Wochen
in Reinschrift abzuliefern. Die Frist wird durch Abgabe bei einem Postamt oder bei einem Gericht in Niedersachsen gewahrt. § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Die Aufgabe kann einmal
- 1.in der ersten Staatsprüfung innerhalb von zwei Wochen und
- 2.in der zweiten Staatsprüfung innerhalb einer Woche
seit Abholung ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden.