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§ 4 NJAVOHausarbeit

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die Hausarbeit ist

  1. 1.
    in der ersten Staatsprüfung binnen sechs Wochen und
  2. 2.
    in der zweiten Staatsprüfung binnen vier Wochen

in Reinschrift abzuliefern. Die Frist wird durch Abgabe bei einem Postamt oder bei einem Gericht in Niedersachsen gewahrt. § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Aufgabe kann einmal

  1. 1.
    in der ersten Staatsprüfung innerhalb von zwei Wochen und
  2. 2.
    in der zweiten Staatsprüfung innerhalb einer Woche

seit Abholung ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden.